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LVwG-AV-1390/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1390/001-2015
LVwG-AV-1390/001-2015Landesverwaltungsgericht18.01.2016
Anbringen; Einschreiter; antragsbedürftiger Verwaltungsakt; Antragssteller; Verfahrensgegenstand;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der *** und der ***, beide Gesellschaften mit dem Sitz in ***, ***, beide vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Bewilligung zur Durchführung eines Rad- und Laufevents nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den
Beschluss
gefasst:
1. Gemäß § 28 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Bescheid aufgehoben.
2. Gemäß § 28 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, wesentlicher Sachverhalt:
Die ***, der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, beabsichtigte ursprünglich, am Sonntag, dem ***, in *** ein Sportevent zu veranstalten. Es sollten am selben Tag mehrere Bewerbe, nämlich ein Halbmarathon, ein 10km Lauf, das *** Radrennen und die *** Radausfahrt, stattfinden. Zu diesem Zweck übermittelte *** als Geschäftsführer des Erstbeschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft X Unterlagen, wobei sich das Konzept für die gesamte Veranstaltung noch in Arbeit befand. Parallel dazu sollte bereits mit der Bezirkshauptmannschaft X an einer Lösung für den öffentlichen und privaten Verkehr gearbeitet werden. Deshalb übermittelte *** namens des Erstbeschwerdeführers an *** der *** das Email vom *** samt der Streckenpräsentation, zumal im *** drei Postbusstrecken beeinträchtigt sein könnten.
Zur Feststellung der erforderlichen verkehrsrechtlichen und verkehrstechnischen Maßnahmen fand am *** eine Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft X statt. Grundlage der Besprechung, an welcher laut Niederschrift *** und *** für den Veranstalter *** (Zweitbeschwerdeführer) teilnahmen, war die Streckenpräsentation. Die Ausfertigung der Niederschrift wurde mit Schreiben vom *** von der Behörde an den Erstbeschwerdeführer (***) übermittelt. Dies blieb unwidersprochen.
Eine weitere Besprechung sollte am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X stattfinden, zumal ein geändertes Konzept vorgelegt worden war. Zu diesem Zwecke wurde die Ladung mit Schreiben vom *** an den Erstbeschwerdeführer übermittelt.
An dieser Besprechung nahmen ebenfalls *** und ***, jeweils für die , teil. Von den Verhandlungsleitern wurde festgestellt, dass die derzeitigen Unterlagen nicht geeignet seien, eine „entsprechende Bewilligung“ zu erteilen. Die Bezug habende Verhandlungsschrift wurde mit Schreiben vom *** an den Erstbeschwerdeführer () übermittelt. Dies blieb unwidersprochen.
Für die weitere Besprechung am *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X die Ladung vom *** wiederum an den Erstbeschwerdeführer.
Aus der Verhandlungsschrift vom *** ergibt sich, dass für den Veranstalter *** (= Zweitbeschwerdeführer) sowohl *** als auch *** teilnahmen. Gegenstand der Verhandlung war „die Festlegung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich des *** Rad- und Laufevents“. Der „Veranstalter“ gab laut Protokoll einen neuen Termin, nämlich den ***, bekannt.
Mit Email vom *** übermittelte *** namens der *** (Erstbeschwerdeführer) adaptierte Unterlagen für den Event am *** an die Bezirkshauptmannschaft X und ersuchte erstmals auch namens der *** um „Ausstellung des Bescheides“.
Aus diesem Grund erfolgte mit Schreiben vom *** seitens der Bezirkshauptmannschaft X eine Ladung für den ***, welche u. a. an den Erstbeschwerdeführer zugestellt wurde.
In der bezughabenden Verhandlungsschrift vom *** der Bezirkshauptmannschaft X wird als Veranstalter die *** (Zweitbeschwerdeführer) genannt.
Mit Email vom *** übermittelte *** namens der *** die „korrigierten Beilagen“ und Änderungswünsche. Gleichzeitig wurde ersucht, den Bescheid zu erlassen.
Mit Email vom *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X einen Entwurf des Bewilligungsbescheides für das Rad- und Laufevent zur Durchsicht. Gleichzeitig wurde der Geschäftsführer *** darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft des Bescheides Änderungen nur noch im Rahmen neuer Bewilligungsverfahren möglich seien, welche auch mit hohen Verwaltungskosten verbunden seien. Auf dem Entwurf erscheint kein Adressat auf.
Am *** sprachen lt. AV der Behörde „die Veranstalter“ persönlich vor, es wurden die Auflagen besprochen.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X die Bewilligung zur Durchführung des Rad- und Laufevents in *** teils auf gesperrten Straßen, teils unter Aufrechterhaltung des Verkehrs.
Der Bescheid richtet sich an die ***, somit an den Erstbeschwerdeführer.
Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung wurden die Bestimmungen der
§§ 64 und 94b StVO angeführt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die *** (***) um straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung der angeführten Veranstaltung angesucht habe.
Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die *** als auch die *** rechtzeitig die Beschwerde.
Zunächst wurde eingewendet, dass offensichtlich irrtümlicherweise der Bescheid an den falschen Adressaten gerichtet worden sei. Tatsächlich sei die *** Veranstalter. Deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer habe damals die Anmeldung der Veranstaltung persönlich vor Ort für diese Gesellschaft vorgenommen. Dieser Umstand ergebe sich aus den beiden Verhandlungsschriften vom *** und ***, zumal am jeweiligen Deckblatt die *** (gemeint sei offensichtlich die ***) samt deren Geschäftsführer festgehalten worden sei. Der Bescheid sei somit insofern zu ändern bzw. zu berichtigen, als der Veranstalter die *** sei.
Rechtswidriger Weise sei als weiterer verantwortlicher Veranstaltungsleiter nicht auch der selbständige Geschäftsführer der ***, nämlich ***, festgehalten worden.
Zum Streckenverlauf beim *** Radrennen wurde vorgebracht, dass der tatsächliche Streckenverlauf bzw. die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Der Bescheid sei entsprechend des dargestellten Streckenverlaufes sowie auch die darauf bezugnehmende Verordnung abzuändern bzw. zu berichtigen.
Zu Punkt 1.1. des Bescheides wurde vorgebracht, dass ein „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ mit dem Zusatz „ausgenommen Organisationsteilnehmer“ in der Zeit von 06:00 Uhr bis 13:15 Uhr im Bereich der *** kundzumachen sei. Aufgrund der Positionierung der Zelte würden sich nämlich bereits vor 08:00 Uhr Veranstaltungsteilnehmer in diesem Bereich aufhalten.
Zu Punkt 3. des Bescheides wurde folgende Änderung begehrt: „Einsatz von Funktionären des Veranstalters bzw. Einsatz von Ordnern eines – vom Veranstalter – beauftragten Unternehmens“
Zu Punkt 2.6. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass *** als selbständiger, vertretungsbefugter Geschäftsführer der *** zu ergänzen sei.
Darüber hinaus wurde folgende Ergänzung begehrt: „Die vollständige Liste aller Ansprechpersonen inklusive Kontaktdaten und Verantwortungsbereiche wird der BH X und den Einsatzkräften bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vom Veranstalter übergeben.“
Zu Punkt 17. des angefochtenen Bescheides (grundsätzliche Absicherung der Wege) wurde angeführt, dass dieser Punkt nicht für das *** Radrennen zu gelten habe. Bei diesem Rennen werde nämlich unter den Bedingungen der Straßenverkehrsordnung gefahren und hätten sich die Veranstaltungsteilnehmer an diese zu halten. Bei Belassung der derzeitigen Fassung des Bescheides wäre der Veranstalter verpflichtet, bei allen Bewerbern die in diesem Punkt vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen; dies sei aber nur bis *** der Fall (Totalsperre *** bis ***).
Zu Punkt 24. des angefochtenen Bescheides (Schad- und Klagloshaltung) wurde vorgebracht, dass die Auflage bzw. Bedingung rechtswidrig sei. Es fehle jegliche gesetzliche Grundlage. Dieser Punkt müsse gestrichen werden.
Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, den gegenständlichen Bescheid sowie die darauf bezugnehmende Verordnung – allenfalls unter Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung - abzuändern und/oder zu berichtigen.
Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Zu den Beschwerdepunkten führte die Behörde im Einzelnen wie folgt aus:
Zu Punkt 2.1.:
Als Adressat des angefochtenen Bescheides und somit als Veranstalter sei von *** in sämtlichen, schriftlichen Einbringen während des gesamten Verfahrens die *** namhaft gemacht worden.
Zu Punkt 2.2.:
Im Branchenverzeichnis der österreichischen Unternehmer der WKO Österreich scheine *** als Geschäftsführer der *** nicht auf. Es bestünden jedoch keine Bedenken gegen die Aufnahme von Herrn ***.
Zu Punkt 2.3.:
Der gesamte Streckenverlauf der Veranstaltung ergebe sich aus den vom Veranstalter vorgelegten und bescheidmäßig bewilligten Beilagen (Beilage C). Die beantragte Ergänzung des Streckenverlaufes über die Gemeindestraßen *** – *** in den Spruch des Bescheides sei dennoch gerechtfertigt. Allenfalls erforderliche Verordnungen, wie Halte- und Parkverbote, fielen in den Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** und seien daher bei dieser Behörde zu erwirken.
Zu Punkt 2.4.:
Aufgrund der im Bescheid unter 1.1. vorgeschriebenen Fahrverbote in Verbindung mit den von der Stadtgemeinde *** zu sperrenden Gemeindestraßen ergebe sich auch ein Fahrverbot im Zuge der *** in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:15 Uhr.
Zum Vorbringen, dass sich aufgrund der Positionierung von Zelten schon vor 08:00 Uhr Fußgänger auf der Fahrbahn der *** befinden könnten, wurde angemerkt, dass die Aufstellung von Zelten vom gegenständlichen Bewilligungsbescheid nicht umfasst sei. Sofern weitere Veranstaltungen auf Straßengrund (Festzelte, Promotionzelte o.ä.) geplant seien, sei eine Bewilligung nach § 82 StVO notwendig. Die begehrte Änderung, das Fahrverbot bis auf 06:00 Uhr Früh auszudehnen, werde kritisch betrachtet, da im Interesse der Anrainer und sonstigen Verteilsteilnehmer die Straßensperren so kurz wie möglich gehalten werden sollten.
Zu Punkt 2.5. wurde ausgeführt, dass der Auflagepunkt 3. des angefochtenen Bescheides den landesweiten Vorgaben des Bewilligungsbescheides nach § 64 StVO für die Bewilligung von sportlichen Veranstaltungen auf Straßen entspreche.
Zu Punkt 2.6. (Auflage 6. des Bescheides) wurde ausgeführt, dass gegen die Aufnahme eines dritten Veranstaltungsleiters keine Bedenken bestünden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des Auflagepunktes 6. werde abgelehnt, zumal mit drei namhaft gemachten Veranstaltungsleitern, die während der gesamten Veranstaltung erreichbar sein müssten, voll und ganz das Auslangen gefunden werde.
Zu Punkt 2.7. (Auflage 17. des Bescheides) wurde ausgeführt, dass einer Änderung bzw. einer Einschränkung dieser Auflage auf die gesperrten Straßenabschnitte zugestimmt werde, wobei die genaue Formulierung von der Behörde wiedergegeben wurde.
Zu Punkt 2.8. (Auflage 24. des Bescheides) wurde angeführt, dass dieser Auflagepunkt den landesweiten Vorgaben des Bewilligungsbescheides nach § 64 StVO entspreche und daher einer ersatzlosen Streichung nicht zugestimmt werde.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Behörde verzichtet.
Das Verwaltungsgericht hat zu den Beschwerden wie folgt erwogen:
Die maßgebliche Bestimmung des § 64 Abs. 1 StVO lautet wie folgt:
(1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
Die maßgebliche Bestimmung des § 13 AVG lautet wie folgt:
Abs. 1
Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, oder sofern es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
Abs. 3
Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrachen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Abs. 6
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
Unter Anbringen sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (§ 13 AVG) zu verstehen (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird.
Aus dem gesamten Akt ist nicht ersichtlich, wer ursprünglich die Unterlagen für das am *** geplante Rad- und Laufevent von „***“ an Herrn ***, den Leiter der Strafabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft X, übergeben hat.
Aus einem Schreiben von *** als Geschäftsführer der *** vom *** an *** der *** ergibt sich, dass ein Konzept für die gesamte Veranstaltung in Arbeit sei und parallel dazu mit der BH X an einer für den öffentlichen und privaten Verkehr angepassten Lösung gearbeitet werde.
Nicht einmal bei der ersten Verhandlung am *** wurde seitens der Behörde geklärt, wer Veranstalter für den gegenständlichen Lauf- und Fahrradevent sein soll. Es wurde auch kein Antrag auf straßenpolizeiliche Genehmigung iS des § 64 StVO zu Protokoll genommen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes war daher nicht klar, ob die *** oder die *** Veranstalter und damit Partei in diesem Verfahren sein sollte.
Dass in mündlicher Form ein Antrag gestellt wurde, kann dem Akt genauso wenig entnommen werde, zumal ein solcher Antrag zumindest mit Aktenvermerk hätte festgehalten werden müssen. Es entsteht eher der Eindruck, dass die Idee zu einem Rad- und Laufevent durch das *** gemeinsam mit der Behörde entwickelt wurde.
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten wie im vorliegenden Fall bestimmt ausschließlich der Antragssteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (VwGH 10.12.1996, 96/04/0140 u.a.). Die Behörde hätte lediglich über Antrag tätig werden dürfen. Ein derartiger Antrag ist dem gesamten Behördenakt nicht zu entnehmen.
Erstmals mit Schreiben vom *** beantragte die *** durch ihren Geschäftsführer *** die Ausstellung eines Bescheides, ohne das Begehren zu konkretisieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG die *** darauf hinweisen müssen, dass die Formulierung „Wir bitten um Ausstellung des Bescheides“ zu allgemein gehalten ist, um einen Bescheid erlassen zu können.
Die Behörde hätte den Antragsteller insbesondere zu einer Präzisierung seines Begehrens auffordern müssen. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (VwGH 12.07.1994, 92/04/0067).
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 09.09.1996, 95/10/0188). Die Behörde verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn sie einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages erlässt (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200).
Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 AVG obliegenden Auflagen verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (VwGH 15.09.1992, 92/04/0025). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen – etwa durch Vernehmung der Beteiligten – zu ermitteln. Dies hat die Behörde unterlassen.
Aus den genannten Gründen musste daher der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
2. In Ansehung des Zweitbeschwerdeführers (***) ist auszuführen, dass dieser nie Parteistellung erlangt hat. Es liegt im Wesen einer BEWILLIGUNG, dass eine solche nur über Antrag erteilt werden darf (VwGH 16.9.1970, 1661/69).
Aus dem ganzen Akt ist nicht ersichtlich, dass die *** jemals um eine Bewilligung nach § 64 StVO zur Durchführung einer sportlichen Veranstaltung auf der Straße angesucht hätte. Das Ersuchen um „Ausstellung des Bescheides“ ohne konkretes Begehren wurde von *** im Namen der *** gestellt.
Es musste daher die Beschwerde der *** als unzulässig zurückgewiesen werden.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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