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LVwG-AV-706/001-2015•LVwG N LVwG-AV-706/001-2015
LVwG-AV-706/001-2015Landesverwaltungsgericht12.01.2016
Abgabenvorschreibung; Miteigentümer einer Liegenschaft; Innenverhältnis; Gesamtschuldverhältnis; Liegenschaftsteil; Kanalbenützungsgebühr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung des Herrn *** vom *** gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die „Liegenschaft ***, ***“ ab ***, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die „Liegenschaft ***, ***“, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 BAO
§ 25a VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück *** (KG ***, EZ ***) bewilligt.
Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ) handelt es sich um eine Eckparzelle mit 2 Adressen ( / ***). Die Liegenschaft befindet sich im Miteigentum von Herrn *** und Herrn ***. Herr *** ist Miteigentümer mit einem ideellen Anteil von 2/5. Herr *** ist Miteigentümer mit einem ideellen Anteil von 3/5.
Auf der Liegenschaft befinden sich insgesamt 3 Gebäude, das von Herrn *** genutzte Wohngebäude, ein sogenanntes Wirtschaftsgebäude und das vom Beschwerdeführer neu errichtete Wohngebäude.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, wurde Herrn *** für die „Liegenschaft ***, ***“ die jährliche Kanalbenützungsgebühr für den öffentlichen Schmutzwasserkanal ab *** im Betrag von € 346,68 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden die Geschoßfläche des angeschlossenen Erdgeschoßes des bestehenden Wohnhauses (154,08 m²) sowie der Einheitssatz von € 2,25.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, wurde Herrn *** und Herrn *** für die „Liegenschaft ***, ***“ die jährliche Kanalbenützungsgebühr für den öffentlichen Schmutzwasserkanal ab *** im Betrag von € 565,83 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden die Summe der Geschoßflächen des neu errichteten Wohngebäudes (2 angeschlossene Geschoße: 83,13 m² und 89,77 m²) sowie des weiteren bestehenden Gebäudes (Erdgeschoß 78,58 m²), somit insgesamt 565,83 m² sowie der Einheitssatz von € 2,25.
Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die „Liegenschaft ***, ***“, erhob Herr *** mit Schreiben vom *** fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Der Zeitpunkt für die Änderung der Kanalbenützungsgebühr sei im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Einfamilienhauses mit *** angenommen worden. Die Benützungsmöglichkeit sei jedoch erst am *** eingetreten. Zudem ersuche er um Information, weshalb das Gebäude mit 78,58 m² in seine Abrechnung aufgenommen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit Monatsersten des Monats entstehe, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich sei. Ausschlaggebend dafür sei die faktische Benützungsmöglichkeit, welche im Regelfall mit dem Vorhandensein des Rohbaus gegeben sei, allerspätester Anknüpfungspunkt sei die melderechtliche Meldung. Aufgrund der Meldung an der gegenständlichen Adresse am *** sei die Vorschreibung ab *** erfolgt. Ohne Anknüpfung an die Meldung wäre die Abgabenschuld sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der erfolgten Meldung über die Dacheindeckung im März *** vorgelegen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom ***. Begründend wurde dargelegt, dass der Eintritt der Abgabenschuld von der Behörde ohne Ermittlungsverfahren mit *** angenommen worden sei. Die Möglichkeit zur Benützung des Kanals für das gegenständliche Einfamilienhaus sei jedoch erst im Februar *** eingetreten. Auf dem gegenständlichen Grundstück seien zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses bereits 2 Wohneinheiten vorhanden gewesen, in beiden seien WC-Anlagen vorhanden, welche für die Arbeiter auf der Baustelle zur Verfügung gestanden seien. Die Meldung sei bereits *** aus beruflichen Gründen erfolgt, wobei er davor an der Adresse *** im Haus seines Vaters gemeldet gewesen sei. Durch die Meldung an der Adresse *** habe sich insofern nichts am Wohnsitz geändert als es sich um ein Eckgrundstück mit 2 Adressen handle.
Am *** fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein beider Liegenschaftseigentümer sowie eines Behördenvertreters statt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierbei kein neues Vorbringen erstattet.
Dabei wurde vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
„Auf der gegenständlichen Liegenschaft befinden sich außer dem neu errichteten Wohngebäude noch mein Elternhaus, in dem mein Vater Herr *** wohnt, sowie das Wirtschaftsgebäude, das ist das ehemalige Wohngebäude meiner Großmutter, welches von meinem Bruder auch als Wohngebäude genutzt wird. Alle drei Gebäude sind an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen.
Im Abgabenbescheid vom *** enthalten sind die Geschoßflächen für mein Wohngebäude, in diesem Bescheid bezeichnet als Gebäude 2. Die Geschoßfläche des Erdgeschoßes im Ausmaß von 89,77 m² und jene des Dachgeschoßes von 83,13 m² werden von mir nicht bestritten. Im Bescheid vom *** weiters enthalten ist die Fläche des Erdgeschoßes des Wirtschaftsgebäudes im Ausmaß von 78,58 m². Auch dieses Flächenausmaß dürfte richtig sein. Für das Wohngebäude meines Vaters, Adresse ***, gibt es eine separate Gebührenvorschreibung, den diesbezüglichen Bescheid, welcher schon vor mehreren Jahren ergangen ist, kann ich heute nicht vorlegen. Mit Abgabenbescheid vom *** wurde nur für mein Wohngebäude gesondert die Kanalbenützungsgebühr ab *** neu festgesetzt.
Die Fertigstellung meines neu errichteten Wohngebäudes habe ich der Baubehörde bisher noch nicht angezeigt. Das Gebäude wird von mir bereits bewohnt seit ***. Die sanitären Anlagen in dem Gebäude habe ich bereits kurz davor fertiggestellt. Davor war auch keine WC-Anlage vorhanden, während der Bauarbeiten wurden die WC-Anlagen im daneben befindlichen Wohngebäude meines Vaters genutzt. Nach Durchsicht der von der Gemeinde heute vorgelegten Unterlagen, befragt zur Meldebestätigung vom ***, gebe ich an, dass ich mich tatsächlich am *** an dieser Adresse gemeldet habe. Gleichzeitig habe ich auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit als Kriminalbeamter eine Meldesperre beantragt beim Bürgermeister der Stadtgemeinde ***. Gewohnt habe ich im Wohngebäude meines Vaters auf derselben Liegenschaft. Fertiggestellt war das Gebäude zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Mein Wohngebäude ist auch nicht an die öffentliche Wasserleitung sondern an einen Hausbrunnen angeschlossen.
Ich verstehe nicht, was die Herstellung der Dacheindeckung (siehe Begründung des Berufungsbescheides) mit der Benützungsmöglichkeit des Kanales zu tun haben soll. Ich verstehe nicht, warum ich drei Bescheide für die Gebühr erhalten habe, ein Ermittlungsverfahren aber nicht stattgefunden hat, ich selbst im Verfahren nicht beigezogen worden. Die beiden anderen Bescheide betreffen Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe und zur Kanaleinmündungsabgabe, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und nach Durchführung von Ermittlungen in den jeweiligen Berufungsverfahren beide mangels Fertigstellungsmeldung aufgehoben worden.“
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:
§ 1a Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;
…
§ 5 Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 9 Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
…
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.
Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.
Daraus folgt zunächst, dass die Kanalbenützungsgebühr liegenschaftsbezogen zu berechnen und vorzuschreiben ist, wobei die gesamte anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen ist.
Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z.9 dieses Gesetzes auch gleich näher definiert.
Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.
Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden.
Aus der Definition des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.
Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 9 leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht nur aus einem einzigen Grundstück (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ). Es handelt sich dabei um eine Eckparzelle mit 2 Adressen ( / ***).
Auf dieser Liegenschaft befinden sich drei an den Kanal angeschlossene Gebäude.
Für das Wohngebäude des Beschwerdeführers sowie das von ihm als „Wirtschaftsgebäude“ bezeichnete Wohngebäude wurde im hier gegenständlichen Abgabenbescheid vom ***, EDV-Nummer ***, Herrn *** und Herrn *** für die „Liegenschaft ***, ***“ die Kanalbenützungsgebühr ab *** festgesetzt.
Für das auf derselben Liegenschaft befindliche Wohngebäude wurde im hier nicht gegenständlichen Abgabenbescheid vom ***, EDVNummer ***, Herrn *** für die „Liegenschaft ***, ***“ die Kanalbenützungsgebühr ab *** festgesetzt.
Sämtliche Gebäude befinden sich ungeachtet unterschiedlicher Adressen auf demselben Grundstück.
Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft, für welche die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Einzelne Gebäude, Gebäudeteile oder Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.
Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten.
Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der Kanalbenützungsgebühr (vgl. § 6 BAO).
Im Fall von Miteigentum ist das Eigentumsrecht an der Liegenschaft (zu ideellen Anteilen), nicht aber die Liegenschaft selbst geteilt. Dem einzelnen Miteigentümer gehört kein realer Teil, vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht auf die gesamte Liegenschaft. An einen öffentlichen Kanal können niemals (ideelle) Miteigentumsanteile, sondern eben nur Liegenschaften als solche angeschlossen werden. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr betrifft also die gemeinschaftliche Liegenschaft selbst, deren Verwaltung allen Miteigentümern insgesamt zukommt (§ 833 ABGB).
In welchem Maße die einzelnen Miteigentümer die Lasten aus allfälligen Abgabenvorschreibungen zu tragen haben, ist Sache des Innenverhältnisses zwischen den Miteigentümern (vgl. d. Erk. d. Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 1984, Zl. B 72/80, Slg.Nr.9954).
Eine Aufteilung der Kanalbenützungsgebühr durch die Abgabenbehörde (vgl. VwGH vom 19. April 1995, Zl. 85/17/0027, zu einer unzulässigen Aufteilung nach den auf die Miteigentümer entfallenden Miteigentumsanteilen) ist unzulässig.
Aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Gesamtschuldverhältnisses ist die Aufteilung der Abgabenlast im Rahmen der notwendig gemeinsamen Verwaltung den Miteigentümern der Liegenschaft vorbehalten.
Da die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Gesamtschuldner der Kanalbenützungsgebühr sind, wäre ihnen gegenüber ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen (vgl. § 199 BAO). Sämtliche auf der Liegenschaft vorhandenen Gebäude wären dabei in die Berechnung einzubeziehen.
Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nur für einen Liegenschaftsteil (bei gleichzeitiger Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für einen anderen Liegenschaftsteil) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.
Für dieselbe Liegenschaft für denselben Zeitraum wurde bereits der nicht angefochtene Abgabenbescheid vom ***, EDVNummer , für die Adresse „, ***“, betreffend die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab ***, erlassen.
Der Erlassung eines weiteren Abgabenbescheides für dieselbe Liegenschaft und denselben Zeitraum - des hier gegenständlichen Abgabenbescheides vom ***, EDVNummer , für die Adresse „, ***“, ebenfalls die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab *** betreffend - stand somit das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung wirkt gemäß § 281 Abs.1 BAO (iVm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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