LVwG N LVwG-S-73/001-2015

LVwG-S-73/001-2015Landesverwaltungsgericht22.12.2015

Regest

Dienstverhältnis; Unentgeltlichkeit; Dienstgeber; Verein; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Einstellungsakt; Verschulden

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-73/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.73.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 3, 4, 7, 9, 13, 15, 19, 20, 23, 26, 29, 31, 32, 35, 37, 38, 39, 43, 44, 45 und 46 als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchpunkt 7 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „den Dienstnehmer ***“ durch die Wortfolge „die Dienstnehmerin ***“ und die Wortfolge „diesen Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „diese Dienstnehmerin“ ersetzt wird.

3. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 30, 33, 34, 36, 40, 41, 42 und 47 bis 50 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 4.578,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 9.156,-- Euro zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 31 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z , 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 59.514,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er in jeweils näher bezeichneten Zeitspannen zwischen *** abends und *** morgens insgesamt 50 namentlich bezeichnete Personen jeweils als Ausschankhilfe oder als Garderobenhilfe beim Clubbing in ***, Messegelände, ***, beschäftigt habe, ohne diese Personen als in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person (Teilversicherte) vor Arbeitsantritt bei der NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß § 111 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Z.1 ASVG insgesamt 50 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 144 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 10.900,-- verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der seitens der veranstaltenden Vereine vernommenen Vereinsorgane zu dem mit Strafantrag des Finanzamtes *** vom *** angezeigten Sachverhalt im Wesentlichen aus, die bestrittene Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers ergebe sich aus dessen anfänglicher Absicht, diese Veranstaltung auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuführen, was auch nach dem Veranstaltungsgesetz bei der Stadtgemeinde *** so gemeldet worden sei. Erst in der Folge einer Untersagung der Gewerbeausübung durch die belangte Behörde im Dezember *** sei von den Eltern des Beschwerdeführers der Verein mit dem Namen „***“ gegründet worden, um das Erfordernis einer Betriebsanlagengenehmigung zu umgehen. Nachdem jedoch diesem Verein mit Verfügung der belangten Behörde vom *** die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sei, sei es zur Nachmeldung der Reitvereine *** und *** gekommen, deren Mitglieder großteils bereits bei früheren Veranstaltungen durch den Beschwerdeführer als Dienstgeber beschäftigt worden waren. Diese seien offensichtlich von diesem dazu überredet worden, unter dem Deckmantel der genannten Reitvereine beim Clubbing mitzuarbeiten. Die Vernehmungen mit den Vereinsvertretern hätten erwiesen, dass diese nur sehr wenige Informationen über die einzelnen Bereiche der Veranstaltung gehabt hätten. Die beiden Reitvereine hätten keinen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, die Höhe der Eintrittskarten, die Bestellung und Bezahlung der DJs, Tänzerinnen, Securities, Speisen und Getränke und der Ton- und Lichtanlage gehabt. Die Dienstnehmer seien dem Beschwerdeführer gegenüber weisungsgebunden gewesen und hätten lediglich die vorgegebenen Arbeiten erfüllt.

Bei der Strafzumessung seien aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr *** bei gleichzeitigem Fehlen von Milderungsgründen die Strafen als Mindeststrafe je beschäftigten Dienstnehmer im Wiederholungsfall zu verhängen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen bringt der Beschwerdeführer – nach Einschränkung um den schriftlich erhobenen Einwand der Verjährung zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde trotz des nachweislichen Wechsels der Veranstalterrolle den Beschwerdeführer willkürlich als Dienstgeber ansehe, wohingegen sowohl eine veranstaltungsrechtliche als auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ergebe, dass Herr *** als Obmann des *** der Veranstalter des Clubbings war und die beiden Reitställe die Ausschanktätigkeiten kraft interner Vereinbarung mit *** aus Eigenem ausrichteten, wobei die einzelnen Vereinsmitglieder zum Zweck der Förderung der Vereinseinnahmen fungierten. Der Beschwerdeführer sei hingegen lediglich künstlerischer Leiter gewesen. Angesichts des Beitritts der beiden Reitställe durch die Bescheidkorrektur der Veranstaltungsbehörde vom *** sei nicht ersichtlich, wie es zu einer Aufsplittung zwischen der Veranstalter- und der Dienstgeberrolle kommen können solle. Einzig allenfalls rechtlich in Betracht kommender Dienstgeber sei *** als Vereinsobmann.

Die gastronomischen Tätigkeiten der Mitglieder der Reitställe beim Clubbing seien als einfache Aushilfstätigkeiten vor dem Hintergrund der Freiwilligkeit zu sehen. Die beiden Reitställe hätten zu eigenen Gunsten und zu Vereinszwecken gewirtschaftet, weshalb ein Angestelltenverhältnis zum Beschwerdeführer schon mangels Parteiwillen nicht vorgelegen sei. Daran ändere auch die aus bloßen Gründen der Einfachkeit abseits der gastronomischen Tätigkeiten komplett vom Beschwerdeführer übernommene Veranstaltungsorganisation nichts. Auch der Umstand, dass die ganze Abrechnung über den Beschwerdeführer erfolgte, sei aus rechtlicher Sicht belanglos, da dies lediglich der internen Aufteilung der Ausgaben und Einnahmen gemäß der zwischen dem Beschwerdeführer und den drei das Clubbing vom *** letztlich austragenden Vereinen getroffenen Vereinbarung diente. Gerade auch aufgrund dieser wirtschaftlich richtigen Betrachtungsweise, welche auch der belangten Behörde bekannt gewesen sei, bestehe gerade auch mangels Zuordnung eines wirtschaftlichen Erfolgs aus der Ausschanktätigkeit der beiden Vereine (= Reitställe) zum Beschwerdeführer keinerlei Dienstgeberverhältnis seiner Person im Verhältnis zu diesen 50 Helfern. Es liege aufgrund der Unabhängigkeit und Freiwilligkeit dieser bloßen Helfertätigkeiten im jeweiligen eigenen Vereinsinteresse bei richtiger rechtlicher Beurteilung überhaupt kein sozialversicherungsrechtlich meldepflichtiges Dienstverhältnis bzw. dienstnehmerähnliches Verhältnis vor, da sämtliche Reitstallmitglieder im Rahmen des Clubbings völlig weisungsfrei und ohne Gefahr von Sanktionen den Ausschank durchführten. Dass der Beschwerdeführer für sein im Vorfeld in die konkrete Planung des Clubbing investiertes Know-how und seine diesbezüglichen Vorarbeiten einen Teilbetrag ersetzt erhielt, sei nur billig und recht und entspreche den allgemeinen Grundsätzen des Aufwandsersatzes. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber zivilrechtlich als Werksunternehmer zu qualifizieren, dessen Aufgabenbereich die Gastronomie gerade nicht gewesen sei. Insofern lägen völlig getrennte Bereiche vor, weshalb der Beschwerdeführer niemals als Dienstgeber der fremden Vereinsmitglieder auftreten konnte. Diese Vergütung bedeute jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer – wie zuvor noch bei früheren Veranstaltungen – die gänzliche Kontrolle und das wirtschaftliche Risiko eines Einzelveranstalters gehabt hätte, welche Faktoren den Beschwerdeführer allenfalls auch als Dienstgeber der Ausschankkräfte erscheinen hätten lassen. Ein Abhängigkeitsverhältnis eines Mitgliedsbeiträge zahlenden und beim Clubbing freiwillig helfenden Vereinsmitglieds gegenüber seinem jeweiligen Reitstall sei überhaupt nicht zu vermuten. Die Reitställe hätten niemals gegenüber ihren Vereinsmitgliedern einen Druck erzeugen können, zumal sie von ihren Mitgliedern „leben“ und diese daher auch nicht „verärgern“ bzw. „befehligen“ würden, wenn diese aus Kulanz und im Interesse ihres Reitstalls den Ausschank freiwillig durchführten. Vielmehr seien die Leistungen der einzelnen Reitstallmitglieder als Leistungen im Sinne des Freiwilligengesetzes zu werten und schon aus diesem Grund von einer Meldepflicht nach dem ASVG ausgenommen. Mangels konkreter Beweise zu einem Abhängigkeitsverhältnis sei überhaupt nicht ersichtlich, dass das freiwillige, spontane Mithelfen von Vereinsmitgliedern zugunsten ihres Vereins ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen solle. Der bloße Umstand, dass einzelne der freiwilligen Helfer der den Ausschank ausrichteten Reitställe im Rahmen früherer Clubbingveranstaltungen für den Beschwerdeführer Ausschanktätigkeit entfaltet haben, sei nicht dahingehend zu werten, dass im konkreten Fall eine Umgehung vorliegt. Ungeachtet dieser teilweisen Identität der Ausschankhilfen seien die rechtlichen Grundvoraussetzungen und der Parteiwille unterschiedlich ausgestaltet worden, woraus sich eine rechtliche Qualifikation im Sinne einer freiwilligen Tätigkeit ergebe. Die belangte Behörde hätte gerade auch den Willen der einzelnen Helfer zur Freiwilligkeit ergründen müssen, nämlich dahingehend, dass diese beim Clubbing am *** zugunsten ihres Reitstalls den Ausschank vornahmen und keinerlei persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit unterlagen. Zu beachten sei, dass sich im Vergleich zu früheren Veranstaltungen sowohl der Rechtsposition des Beschwerdeführers, als auch die Rechtsansicht der Veranstaltungsbehörde gewandelt hatten. Das Clubbing vom *** sei insofern isoliert von den früheren Clubbings des Beschwerdeführers als vollends durch drei Vereine unter der Oberleitung des Obmanns des ***, Herr ***, ausgetragenes Clubbing anzusehen und keinesfalls als Clubbing des Beschwerdeführers, mag er zuvor einige Male unstrittig Einzelveranstalter gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe bei der Ausführung des Clubbings vom *** letztlich lediglich die künstlerische Leitung und die technischen Belange von den Vereinen übertragen bekommen, welche Tätigkeiten den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu einem Dienstgeber der Ausschankhilfen machen konnten, nachdem schon begrifflich kein Zusammenhang dieser Teilbereiche mit dem Ausschank oder der Gastronomie bestehe. Einzig die Erinnerungen der Ausschankhilfen durch den Beschwerdeführer an die Einhaltung des Rauchverbots während der Veranstaltung, welche Erinnerung aus rein sicherheitstechnischen Gründen zwingend zu erfolgen hatte, stellen einen unbedenklichen Kontakt des Beschwerdeführers mit den Ausschankhilfen dar, was jedoch bei weitem keine Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers begründen könne. Diese besondere, jedoch stark reduzierte Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit rein sicherheitstechnischen und künstlerischen Aspekten erkläre auch den jeweiligen Verweis der Vereinsobmänner auf den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den behördlichen Befragungen. Die behördliche Zuordnung einer Dienstgebereigenschaft zum Beschwerdeführer sei daher völlig verfehlt und stelle eine derartige, unsachgemäße und durch nichts weiter belegte Zuordnung der belangten Behörde reine Willkür dar, was ausdrücklich als schwerwiegender Verfahrensmangel gerügt werde. Es wäre widersinnig und völlig lebensfremd, dass jede vereinsfördernde Schanktätigkeit ein sozialversicherungsrechtlich meldepflichtiges Dienstverhältnis bzw. Teilzeitverhältnis begründen würde. Die einzigen Angaben, die der jeweilige Reitstall seinen Mitgliedern gegenüber gemacht habe, seien allenfalls hinsichtlich der konkreten Öffnungszeiten und hinsichtlich der jeweiligen Preise der verabreichten Getränke und Speisen, was im Ergebnis jedoch an der Freiwilligkeit und Unabhängigkeit der Mitgliederleistungen nichts weiter ändere. Die von den Reitställen lukrierten Gelder sollten jedenfalls ausschließlich deren eigenen Vereinszwecken zu kommen, welche klare Zuordnung auch die Grundlage des Einspringen der beiden Reitställe gewesen sei. Die gegenständliche Veranstaltung habe nicht dazu gedient, den jeweiligen im Straferkenntnis genannten freiwilligen Helfern eine Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, sondern sollte nur der jeweilige Verein selbst durch deren Freiwillige mithilfe Einnahmen aus dem Getränkeausschank und der Speisenverabreichung für sich selbst erhalten. Diese Zielsetzung liege auch sämtlichen Leistungen der 50 Ausschankhilfen zugrunde. Dass die gesamte Veranstaltung unter der Oberführung des *** bzw. dessen Obmann *** gestanden sei, ergebe sich auch aus der Verfahrensanordnung vom ***, welche ausdrücklich an diesen Verein bzw. Herrn *** als Veranstalter des Clubbings gerichtet gewesen sei. Demgemäß könne der Beschwerdeführer als einfaches Vereinsmitglied des *** aus der Vielzahl der vorgenannten Gründe nicht als Dienstgeber angesehen werden. Der Schutzzweck des § 33 Abs. 2 ASVG sei nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung der Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck dieser Meldepflicht sei die Bekämpfung der Schwarzarbeit, an deren Stelle es sich im vorliegenden Fall um karitative bzw. vereinsfördernde Tätigkeiten im Sinne des Freiwilligengesetzes handle. Eine allfällig doch bestandene Meldepflicht hätte jedenfalls den jeweiligen Reitstall getroffen, nicht jedoch den völlig zu Unrecht bestraften Beschwerdeführer.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sei darauf zu verweisen, dass für die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 111 ASVG seitens der Behörde festzustellen sei, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen. Da dies nicht feststehe, können nicht ohne Weiteres ein Verschulden des Meldepflichtigen am Unterbleiben der Meldungen unterstellt werden. Auch allfällige Unsicherheiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der genauen Aufwandersatzregelungen hinsichtlich seiner Vorleistungen änderten nichts daran, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Dienstgeber der Ausschankhilfen anzusehen sei. Gerade aufgrund rein künstlerischer und sicherheitstechnischer Fragestellungen eine wirtschaftliche Zuordnung zum Beschwerdeführer anzunehmen, sei mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar. Es komme in der Veranstaltungspraxis zudem des Öfteren vor, dass bspw. Festivalveranstalter nicht jeden der gebuchten Künstler stante pede aufzählen könnten, diese jedoch aus rechtlicher Sicht dennoch als Veranstalter bzw. als Dienstgeber zu qualifizieren seien. Es schade daher der Eigenschaft als Dienstgeber nicht, dass die jeweiligen Vereinsverantwortlichen keine konkreten künstlerischen Details im Rahmen ihrer Zeugenbefragungen aufzählen konnten. Das wirtschaftliche Veranstalterrisiko bzw. die Verwaltung strafrechtliche sowie zivilrechtliche Verantwortung sei jedenfalls von den drei austragenden Vereinen getragen worden, woran der interne Aufteilungsschlüssel nichts ändern könne. Hätte die belangte Behörde den jeweiligen Vereinsobmännern die einzig relevante Frage gestellt, wem der wirtschaftliche Erfolg des Ausschanks zugutegekommen ist, so hätten diese wahrheitsgemäß bestätigt, dass dieser wirtschaftliche Erfolg ausschließlich den beiden Reitställen zugutegekommen war. Die freiwilligen Leistungen der einzelnen Vereinsmitglieder seien als sachlich gerechtfertigte Gefälligkeitsdienste im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen, wobei sich die spezifische Bindung aus der jeweiligen Vereinszugehörigkeit der einzelnen Mitglieder ergebe. Die in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erfolgten Abrechnungen seien auch dahingehend zu verstehen, dass dieser naturgemäß einen immensen Planungsaufwand gehabt habe, welcher demgemäß von den Reitställen bzw. dem *** auch zu honorieren gewesen sei. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer auch als Dienstgeber der Ausschankhilfen und letztlich meldepflichtiger gemäß § 33 ASVG anzusehen sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften wird ausdrücklich gerügt, dass für die Feststellung des Bestandes eines meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eine Bezirkshauptmannschaft in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig sei. Diese Frage sei eigenständig von den jeweiligen Gebietskrankenkassen zu beurteilen. Insoweit stamme das angefochtene Straferkenntnis von einer jeweils unzuständigen Behörde und sei das Straferkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrens-bzw. Zuständigkeitsvorschriften behaftet und sohin ersatzlos aufzuheben.

Zur Strafhöhe wird gerügt, dass nicht von einer bewusst und vorsätzlich unterlassenen Anmeldung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine Schwarzarbeit fördern wollen, sondern habe allenfalls nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass er aus wirtschaftlicher Sicht dennoch weiterhin als Dienstgeber und Meldepflichtiger erachtet werden könnte, welche wirtschaftliche Betrachtungsweise für einen juristischen Laien überhaupt nicht erkennbar gewesen sei. Die Folgen der Nichtanmeldung der Reitstallmitglieder seien jedenfalls als äußerst gering anzusehen, da die Veranstaltung lediglich für wenige Nachtstunden hindurch angedauert habe und daher aus kranken-, unfall- oder pensionsversicherungsrechtlicher Sicht für die betroffenen Ausschankhelfer bzw. die zuständige Gebietskrankenkasse auf Dauer kein nennenswerter Schaden entstanden sei. Diese Umstände gelte es bei der Strafbemessung als erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde als Erschwernisgrund angeführte einfache Vormerkung sei als Begriff im VStG oder ASVG nicht genannt und sei daher die gänzliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund zu werten. Es sei daher völlig ausreichend, den Beschwerdeführer zu verwarnen. Aufgrund des Vorliegens einer zwischenzeitig erlangten Gewerbeberechtigung sei mit weiteren Verstößen nicht mehr zu rechnen. Die verhängte Geldstrafe i.H.v € 119.900,-- würde den Beschwerdeführer als ansonsten einfachen Mitarbeiter im Taxiunternehmen seines Vaters in den wirtschaftlichen Ruin treiben und seine Existenz über Jahrzehnte hinweg gefährden. Die Ersatzfreiheitsstrafe liege knapp über dem verwaltungsstrafrechtlich zulässigen Höchstausmaß von 6 Wochen, was als unzulässig gerügt werde.

Aus all diesen Gründen werde beantragt das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass zu einem nicht mehr genau datierbaren Zeitpunkt vor der Veranstaltung eine mündliche Besprechung unter Teilnahme des Leiters der belangten Behörde sowie des Leiters des Finanzamtes *** stattgefunden habe und legte zum Beweis Urkunden dazu vor. Zur Strafhöhe wurde ergänzend vorgebracht dass bei Bestrafungen nach dem AZG eine Bestrafung bei allfälliger Übertretung dessen Bestimmungen nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer gesondert, sondern kumulativ in einer zusammengefassten Strafe zu erfolgen habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge der vorgelegte Akt der belangten Behörde und die im Zuge des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden verlesen sowie der Beschwerdeführer und folgende Zeugen vernommen wurden:

***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***.

4. Feststellungen:

In den Jahren vor der gegenständlichen Veranstaltung vom *** organisierte der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer ca. 4 „*** Clubbings“, die als aufwendig gestaltete Tanzveranstaltungen bekannt wurden, sodass bereits Ende *** der Titel „*** Clubbing“ als Begriff in Kreisen regelmäßiger Clubbing Besucher zumindest im Raum Niederösterreich und *** bereits etabliert war.

Im Zuge der Organisation des *** Clubbings vom *** wurde dem Beschwerdeführer im Herbst *** bekannt, dass die Messehalle *** als Veranstaltungsort über keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt und daher dort das Gastgewerbe nicht ausgeübt werden darf. Um das Clubbing dennoch durchführen zu können, wurde über Initiative von , dem Vater des Beschwerdeführers, am *** der „“, ZVR-Zahl ***, gegründet und das Clubbing veranstaltungsrechtlich angemeldet. Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** wurde diesem Verein zu Handen dessen Obmannes *** die veranstaltungsrechtliche Bewilligung erteilt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem genannten Verein mit Verfahrensanordnung vom *** die Gemeinnützigkeit aberkannt und angeordnet, dass bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung in der Messehalle *** Veranstaltungen, bei denen es zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit kommt, einzustellen sind bzw. im Rahmen der gegenständlichen geplanten Veranstaltung keine Getränke ausgeschänkt und keine Speisen verabreicht werden dürfen.

Daraufhin traten am *** über Initiative von Frau *** die Vereine „“ und „“ gegenüber der Veranstaltungsbehörde als Veranstalter des gegenständlichen Clubbings bei, was die Veranstaltungsbehörde mit Bescheidkorrektur vom selben Tag zur Kenntnis nahm und gleichzeitig festhielt, „dass der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen durch die beiden Reitställe *** bzw. *** übernommen werden sowie, dass die Garderobe und der Einlass durch den *** durchgeführt wird. Als hauptverantwortliche Person hielt die Stadtgemeinde *** als Veranstaltungsbehörde Herrn *** schriftlich fest.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer in Vorbereitung der gegenständlichen Veranstaltung bereits Leistungen von Lieferanten und Dienstleistern, nämlich die DJs, die Securities, die Brandwache der Freiwilligen Feuerwehr ***, die Anmietung der Licht- und Tonanlage, die Anmietung der Messehalle ***, die Miete des WC-Wagens, die Miete der Barelemente und Plastikbecher sowie das Marketing auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt.

Mit Frau *** vereinbarte der Beschwerdeführer, dass er als Organisator der gegenständlichen Veranstaltung den beiden Reitvereinen jeweils € 14.250,-- inklusive 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen werde. Gleichzeitig vereinbarten die beiden Genannten, dass der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen von den beiden Reitvereinen durchgeführt werden sollen, wobei diese Tätigkeit zur Vermeidung gewerberechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Probleme ausschließlich von Vereinsmitgliedern erbracht werden sollen. Weiters vereinbarten die beiden Genannten, dass den beiden Reitvereinen der die Honorarforderung des Beschwerdeführers übersteigende Erlös aus dem Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen als Gewinn aus dieser Veranstaltung zufließen soll. Weiters vereinbarten die beiden Genannten, dass die Endabrechnung der gesamten Veranstaltung durch den Beschwerdeführer erfolgen werde.

Das Motiv zu dieser Vereinbarung bestand seitens Frau *** darin, dem Beschwerdeführer die Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung dadurch zu ermöglichen, dass die Reitvereine unter dem Titel der Gemeinnützigkeit ihres jeweiligen Vereinszwecks die sonst als gastgewerblich anzusehenden Tätigkeiten durch ihre Mitglieder ausüben und dafür als Gegenleistung unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesamtveranstaltung jedenfalls einen Gewinn erzielen, der je zur Hälfte den beiden Reitställen zu Vereinszwecken zufließen soll. Das Motiv zur Beteiligung nicht nur eines Reitstalls sondern zweier Reitvereine bestand darin, die Umsatzgrenze pro Verein in der Höhe von € 30.000,-- dadurch zu unterschreiten. Seitens des Beschwerdeführers bestand das Motiv zu dieser Vereinbarung darin, dass er ungeachtet der gewerbebehördlichen Hindernisse die Veranstaltung, deren Vorbereitung einerseits bereits hohe Verbindlichkeiten verursacht hatte und deren Kartenvorverkauf andererseits bereits weit fortgeschritten war, doch noch durchführen zu können und damit entsprechende Einnahmen zu erzielen.

Mit seinen Eltern *** und *** vereinbarte er, dass er als Organisator der gegenständlichen Veranstaltung dem *** € 21.000,-- inklusive 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen werde.

Gemeinsames Motiv des Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie der Verantwortlichen der beiden Reitvereine zur Verwendung der Veranstaltungsbezeichnung „-Clubbing“ mit dem Zusatz „“ war es, der Öffentlichkeit die Veranstaltung als Fortsetzung der vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmer unter den Bezeichnungen „-Clubbing“ mit den Zusätzen „“ bis „***“ im Laufe des Jahres *** in *** veranstalteten und als gut besucht bekannt gewordenen Clubbingserie zu bewerben und damit eine Maximierung der Besucher bis zur veranstaltungsrechtlich genehmigten Besucheranzahl von 2.600 Personen zu begünstigen.

Nach der gegenständlichen Veranstaltung stellten die Lieferanten und Dienstleister dem Beschwerdeführer für dessen oben festgestellte Aufträge auf dessen Namen Rechnungen in der Gesamthöhe von brutto € 70.870,80 in Rechnung. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Rechnungen aus den Mitteln eines von seiner Großmutter gewährten Darlehens.

Mit Rechnungen vom *** stellte der Beschwerdeführer dem Reitstall *** sowie dem Reitstall *** jeweils € 14.250,-- inklusive Umsatzsteuer in Rechnung, wobei er jeweils als Leistungsgegenstand „Pauschalpreis Clubbing *** ***“ angab. Am selben Tag stellte er dem *** mit gleichem Leistungsgegenstand € 21.000,-- inklusive Umsatzsteuer in Rechnung, die dieser aus dem Erlös aus dem Verkauf von ca. 2.600 Eintrittskarten zum Vorverkaufspreis von € 10,00 oder zum Eintrittspreis von € 12,00 an der von *** besetzten Abendkasse sowie aus dem Verkaufserlös von Zigaretten bezahlte. Weiters nahm der Beschwerdeführer persönlich Einnahmen für Sponsoring im Gesamtumfang von € 1.330,00 brutto ein und behielt sie.

Die beiden Reitställe erzielten aus dem Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen abzüglich der Lieferantenrechnungen einen Gesamterlös von € 31.715,67 zzgl. € 2.066,97 an Trinkgeldern. Nach Abzug der Zahlungen an den Beschwerdeführer in der Gesamthöhe von € 28.500,-- verblieb den beiden Reitvereinen ein Gewinn in der Höhe von jeweils € 2.641,32,--. Dieser Gewinn wurde dem jeweiligen Vereinszwecks zugeführt.

Dem Beschwerdeführer verblieb aus der Endabrechnung der gegenständlichen Veranstaltung ein Verlust von ca. € 18.000,--.

Der *** bezahlte die Abgaben an die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, die Gemeindeabgaben und überwies an das *** eine Spende in der Höhe von € 3.240,09,-- und wurde ohne weitere Vereinsaktivität mit Wirkung vom *** aufgelöst.

Zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folgendes festgestellt:

zu 1.Frau *** wurde unabhängig von der gegenständlichen Veranstaltung Mitglied eines der beiden genannten Reitvereine, da sie dort bereits seit geraumer Zeit vor dieser Veranstaltung ein Mietreitpferd hatte. Sie trat nur wegen geänderter Lebensumstände Ende *** wieder aus dem Reitverein aus.

zu 2.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 3.Frau *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Sie hat keinen Bezug zum Reitsport und half beim Clubbing nur aus, weil die Abwechslung alleine für sie schon Motiv genug war und sie mit ihrer Freundin zusammen sein wollte. Sie bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag in der Höhe von € 40 und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Beim Clubbing erhielt sie ihre Anweisungen von ***. Zuvor war Frau *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts. Auch diese damaligen Tätigkeiten waren ihr von Frau *** angeboten worden.

zu 4.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war von *** (siehe zu 20.) um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport und half beim Clubbing unentgeltlich aus, weil er auch bei anderen Vereinen oft und gerne unentgeltlich aushilft. Er bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag in der Höhe von € 40 und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Beim Clubbing erhielt er keine persönlichen Anweisungen. Zuvor war Herr *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts.

zu 5.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 6.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 7.Frau *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Garderobe tätig und erhielt dafür die dafür vereinbarte Entlohnung in der Höhe von € 10,00 pro Stunde. Sie erhielt das Geld nach Ende der Veranstaltung von Herrn *** in einem Hinterzimmer in bar in einem Kuvert ausgehändigt. Sie trat weder dem *** noch einem der beiden Reitvereine als Mitglied bei. Sie übte die Tätigkeit in der Garderobe bei der Veranstaltung ausschließlich aus dem Motiv der vereinbarten Entlohnung aus. Zuvor war Frau *** bereits bei früheren *** Clubbings gegen Bezahlung eines Entgelts tätig gewesen. Sie ging bei der gegenständlichen Veranstaltung davon aus, dass sie so wie bei den vorangegangenen Clubbings vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet werden würde.

zu 9.Frau *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Sie hat keinen Bezug zum Reitsport und half beim Clubbing nur aus, weil sie auch bei anderen Vereinen gerne aushilft und von Frau *** darum gebeten worden war. Sie bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag in der Höhe von € 40 und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Beim Clubbing erhielt sie ihre Anweisungen von ***. Zuvor war Frau *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts. Auch diese damaligen Tätigkeiten waren ihr von Frau *** angeboten worden.

zu 10.Frau *** trat für das Jahr *** dem *** als Mitglied bei, weil sie aufgrund der Behinderung ihrer eigenen Tochter den wohltätigen Zweck des Vereins unterstützen wollte so wie sie auch in der Pfarrei aktiv ist. Sie schied aus dem Verein Ende *** nur deshalb wieder aus, weil sie zukünftig andere karitative Zwecke unterstützen wollte. Sie arbeitete bei der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich in der Garderobe, um den wohltätigen Vereinszweck zu unterstützen.

zu 11.Frau *** wurde unabhängig von der gegenständlichen Veranstaltung Mitglied eines der beiden genannten Reitvereine, da sie dort bereits seit geraumer Zeit auf einem von einer Freundin dort eingestellten Pferd eine Lizenz machen wollte. Sie arbeitete bei der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich mit, um den Vereinszweck zu unterstützen. Sie trat nur wegen geänderter Lebensumstände Ende *** wieder aus dem Reitverein aus.

zu 12.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 13.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war von Frau *** um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport. Er bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Zuvor war Herr *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts.

zu 14.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 15.Frau *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Garderobe tätig und erhielt dafür die dafür vereinbarte Entlohnung in der Höhe von insgesamt € 50,-- bis € 80,--. Sie trat dem *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung gegen Entgelt arbeiten zu können, bezahlte jedoch keinen Mitgliedsbeitrag. Sie übte die Tätigkeit in der Garderobe bei der Veranstaltung ausschließlich aus dem Motiv der vereinbarten Entlohnung aus.

zu 17.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 19.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war von Frau *** (siehe zu 9.) und von Herrn *** (siehe zu 20.) um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport. Er bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Zuvor war Herr *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts. Beim Clubbing erhielt er seine Anweisungen von Frau ***.

zu 20.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war über initiative von Frau *** von Herrn *** um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport. Er bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Zuvor war Herr *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts.

zu 21.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 22.Herr *** war in den Jahren *** bis *** Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 23.Herr *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Ausschank tätig und erhielt dafür eine Entlohnung in der Höhe von insgesamt ca. € 200,--. Dieses Entgelt wurde ihm von Frau *** (siehe zu 14.) in bar ausbezahlt. Er trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung gegen Entgelt arbeiten zu können, bezahlte jedoch keinen Mitgliedsbeitrag. Er ging bei der gegenständlichen Veranstaltung davon aus, dass er so wie bei den vorangegangenen Clubbings vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet werden würde.

zu 24.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 25.Frau *** war in den Jahren *** und *** Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 26.Frau *** hat bei der gegenständlichen Veranstaltung ca. 1 Stunde zu Beginn in der Garderobe ausgeholfen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dafür ausdrücklich Unentgeltlichkeit oder eine Entlohnung vereinbart oder ausbezahlt worden ist. Ihr Motiv zu dieser Tätigkeit bestand darin, im Kreise ihrer Freundinnen bei einem tollen Fest dabei sein zu können. Sie erwartete kein Entgelt für diese Leistung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie einem der drei Vereine als Mitglied beigetreten ist.

zu 28.Frau *** war in den Jahren *** und *** Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 29.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war von Frau *** um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport. Er bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Beim Clubbing erhielt er seine Anweisungen von ***.

zu 30.Herr *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 31.Frau *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Sie war von Herrn *** (siehe zu 46.) um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Sie hat keinen Bezug zum Reitsport. Sie schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden.

zu 32.Frau *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Garderobe tätig und erhielt dafür eine Entlohnung in der Höhe von insgesamt ca. € 50,--. Sie trat dem *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung gegen Entgelt arbeiten zu können, bezahlte jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.

zu 33.Frau *** wurde unabhängig von der gegenständlichen Veranstaltung Mitglied eines der beiden genannten Reitvereine, da sie einen Bezug zum Reitsport hat und die Absicht hatte, dort ein eigenes Pferd einzustellen. Sie arbeitete bei der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich mit, um den Vereinszweck zu unterstützen. Sie trat nur wegen geänderter Lebensumstände Ende *** wieder aus dem Reitverein aus.

zu 34.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 35.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war von Frau *** um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport. Er bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Beim Clubbing erhielt er seine Anweisungen von ***. Zuvor war Herr *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts.

zu 37.Frau *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Garderobe tätig und erhielt dafür eine Entlohnung in der Höhe von insgesamt ca. € 8,00 bis € 10,00 pro Stunde bar ausbezahlt. Sie trat dem *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung gegen Entgelt arbeiten zu können, bezahlte jedoch keinen Mitgliedsbeitrag. Sie übte die Tätigkeit in der Garderobe bei der Veranstaltung ausschließlich aus dem Motiv der Entlohnung aus.

zu 38.Frau *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Garderobe tätig und erhielt dafür eine Entlohnung in unbekannter Höhe bar ausbezahlt. Sie trat dem *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung gegen Entgelt arbeiten zu können. Sie übte die Tätigkeit in der Garderobe bei der Veranstaltung ausschließlich aus dem Motiv der Entlohnung aus.

zu 39.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war von seiner Gattin *** (siehe zu 40.) um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport. Er bezahlte über Vereinbarung mit Frau *** keinen Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Er ist hauptberuflich in der Gastronomie tätig.

zu 40.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 41.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 42.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

zu 43.Frau *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Garderobe tätig und erhielt dafür die dafür vereinbarte Entlohnung in der Höhe von ca. € 8,00 pro Stunde nach Veranstaltungsende in einem Hinterzimmer in bar ausbezahlt. Sie trat dem *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung gegen Entgelt arbeiten zu können, bezahlte jedoch keinen Mitgliedsbeitrag. Sie übte die Tätigkeit in der Garderobe bei der Veranstaltung ausschließlich aus dem Motiv der vereinbarten Entlohnung aus. Sie ging bei der gegenständlichen Veranstaltung davon aus, dass sie so wie bei den vorangegangenen Clubbings vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet werden würde.

zu 44.Frau *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Sie war von Frau *** um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Sie hat keinen Bezug zum Reitsport. Sie bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Sie hilft oft und gerne in der Gastronomie aus.

zu 45.Frau *** war bei der gegenständlichen Veranstaltung vom Beginn bis zum Ende durchgehend in der Ausschank tätig und erhielt dafür eine Entlohnung in der Höhe von insgesamt ca. € 150,--. Dieses Entgelt wurde ihr zuvor von *** (siehe zu 22.) zugesichert und nach der Veranstaltung von diesem in bar ausbezahlt. Sie trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihr der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung gegen Entgelt arbeiten zu können, bezahlte jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.

zu 46.Herr *** trat dem Reitstall *** ausschließlich deswegen bei, weil ihm der Beitritt als unbedingt notwendig erklärt worden war, um an der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich helfen zu können. Er war von Frau *** um die Mithilfe beim gegenständlichen Clubbing gebeten worden. Er hat keinen Bezug zum Reitsport. Er bezahlte den regulären Mitgliedsbeitrag und schied Ende *** aus dem Reitverein wieder aus, weil keine Clubbings mehr durchgeführt wurden. Er ist hauptberuflich in der Gastronomie tätig. Zuvor war Herr *** bereits bei früheren *** Clubbings tätig gewesen, damals jedoch gegen Bezahlung eines Entgelts.

zu 48.Frau *** wurde unabhängig von der gegenständlichen Veranstaltung Mitglied eines der beiden genannten Reitvereine, da sie auf dem dort eingestellten Pferd ihrer Tochter öfters geritten war und eine längere Mitgliedschaft plante. Sie arbeitete bei der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich mit, um den Vereinszweck zu unterstützen. Sie trat nur wegen eines für *** geplanten Wechsels des Reitstalls Ende *** wieder aus dem Reitverein aus.

zu 49.Herr *** wurde unabhängig von der gegenständlichen Veranstaltung Mitglied eines der beiden genannten Reitvereine, da er in Erwägung zog, in diesem Reitstall, wo seine Tochter ein Pferd eingestellt hatte, reiten zu lernen. Er arbeitete bei der gegenständlichen Veranstaltung unentgeltlich mit, um den Vereinszweck zu unterstützen. Er trat nur wegen eines für *** geplanten Wechsels des Reitstalls Ende *** wieder aus dem Reitverein aus.

zu 50.Frau *** ist seit dem Jahr *** bis dato Mitglied eines der beiden Reitvereine.

Der Beschwerdeführer wurde am *** zu *** wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a ASVG rechtskräftig ermahnt. Darüber hinaus scheinen bei der belangten Behörde 27 rechtskräftige Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers auf.

5. Beweiswürdigung:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Zeuge ***, Vater des Beschwerdeführers und Obmann des ***, seine zu Beginn der mündlichen Verhandlung nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über sein Entschlagungsrecht protokollierte Aussage vom ***, der zufolge er ausschließen könne, dass auch nur eine der 9 auf der Mitgliederliste des *** aufgezählten Garderobekräfte eine Entlohnung erhalten habe, nach Protokollierung der ersten gegenteiligen Aussage der Zeugin *** über eigenen Wunsch zu Beginn der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am *** mit dem Ausdruck des Bedauerns widerrief und einräumte, dass er einigen Mitarbeiterinnen im Garderobedienst sehr wohl eine Entlohnung aus eigener Tasche ausbezahlt habe. Glaubwürdig erschienen dem Gericht die übrigen Angaben des Zeugen *** lediglich insoweit, als er angab, mit der konkreten Organisation der Veranstaltung ebenso wenig zu tun gehabt zu haben wie mit der inhaltlichen Gestaltung der mit den beiden Reitställen getroffenen finanziellen Vereinbarungen, was allesamt von seinem Sohn gestaltet worden sei, weshalb er zwar von einem Verlust wisse, die Abrechnungen jedoch nicht kenne. Den Vorhalt, dass diese Unkenntnis bei ihm als hauptberuflichen Unternehmer überrasche, beantwortete er glaubwürdig mit seinem Desinteresse aufgrund der aufgetretenen Probleme mit der Finanzpolizei.

Durch sein Eingeständnis der wahrheitswidrig ausgeschlossenen Entlohnung erscheint auch die gleichlautende Aussage der Zeugin ***, der Mutter des Beschwerdeführers und Kassierin des ***, eindeutig widerlegt.

Die Feststellungen zur Rolle des Beschwerdeführers als Organisator der gegenständlichen Veranstaltung beruhen auf der mit dessen ausdrücklicher Zustimmung verlesenen und zum Inhalt seiner Zeugenaussage im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erklärten Aussage des *** vor den Prüforganen der Finanzpolizei vom ***. Demzufolge war der Beschwerdeführer „Organisator des ganzen heutigen Clubbings“, beauftragte dieser die DJs, die Licht-und Tonanlage sowie die Go-Go Tänzerinnen auf eigene Rechnung, mietete die Veranstaltungshalle auf eigene Rechnung und bezahlte sämtliche Werbemittel und die gesamte Security. Die Reitvereine sollten demnach aus Sicht des *** jeweils Rechnungen des Beschwerdeführers erhalten, die einen dem Zeugen *** unbekannten Aufschlag enthalten sollten. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner zum Inhalt seiner Aussage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen und verlesenen Vernehmung vom *** selbst an, er habe die gegenständliche Veranstaltung geplant und organisiert, wobei erst aufgrund der gewerberechtlichen Auflagen der *** gegründet worden sei. Die gesamte Verrechnung der Kosten für die Werbung und die Technik und der sonstigen Organisation sei über ihn erfolgt.

Sämtliche Aussagen der übrigen Zeugen erschienen hingegen glaubwürdig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer trat diesen Aussagen im Zuge der öffentlichen mündlichen durchwegs nicht entgegen und erhob am Ende der mündlichen Verhandlung weder ein ergänzendes Vorbringen zum Sachverhalt noch stellte er den Antrag auf Aufnahme weiterer Beweise über die bereits erhobenen hinaus. Vor diesem Hintergrund erscheint der festgestellte Sachverhalt zum Schluss der Verhandlung als unbestritten.

6. Rechtslage:

Gemäß § 4 Abs. 2, 1. Satz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F. (ASVG) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 35 ASVG lautet:

„Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

a)wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b)wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder

c)wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.“

§ 111 (1) ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach

§ 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,

-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

7. Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Zur Stellung der beschäftigten Personen als Dienstnehmer im Sinne des ASVG:

Dass die Dienstnehmerrolle jener Personen als erwiesen angenommen werden kann, zu denen das Beweisverfahren eine Entlohnung in bar hervorgebracht hat, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Zu jenen Personen, die ihre Leistungen faktisch unentgeltlich erbracht haben, ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten ist, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen wenigstens nach den Umständen konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318).

Mit Ausnahme von Fr. *** (siehe zu Z. 26) konnte zu allen übrigen hier betroffenen Personen festgestellt werden, dass die faktische Unentgeltlichkeit der Leistung ausdrücklich vereinbart war. Zur sachlichen Rechtfertigung der jeweils ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit ist Folgendes festzuhalten:

Sämtliche hier gegenständlichen Helfer gaben jeweils an, dass sie abseits ihrer Tätigkeit beim Clubbing vom *** kein Motiv zum Beitritt als Mitglied zum jeweiligen Verein hatten und ohne diese Tätigkeit nicht beigetreten wären. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind diese Tätigkeiten somit mangels ideeller Bindung an den jeweiligen Verein daher sozialversicherungsrechtlich so zu beurteilen, als ob sie von Nichtmitgliedern erbracht worden wären. Dabei wird nicht übersehen, dass sämtliche hier betroffenen Helfer jeweils angaben, ihre jeweilige Tätigkeit aus freundschaftlicher Verbundenheit zu einem Vereinsmitglied erbracht zu haben, um dieses bei der Förderung des jeweiligen Vereinszwecks zu unterstützen. Damit ist jedoch jeweils kein derartiges Ausmaß an ideeller Bindung im Sinne der zitierten Rechtsprechung erwiesen, die eine – wenn auch ausdrücklich vereinbarte – Unentgeltlichkeit als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine derartige sachliche Rechtfertigung wäre demnach erst dann anzunehmen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine besonders enge Beziehung zum Leistungsempfänger – nämlich dem Veranstalter – gegeben wäre, was hier jeweils nicht der Fall ist. Wenn der Beschwerdeführer dazu behauptet, es habe sich bei den hier gegenständlichen Tätigkeiten um solche nach dem Freiwilligengesetz gehandelt, so übersieht er, dass § 2 Abs. 2 Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, freiwilliges Engagement als Voraussetzung zur Gewährung einer allfälligen Förderung regelt, die der jeweilige Verein gewährt erhalten zu haben der Beschwerdeführer nicht behauptet, weshalb sich die Prüfung erübrigt, ob es sich bei den beteiligten Vereinen um Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 Freiwilligengesetz handelt. Die hier betroffenen Helfer sind somit aufgrund der getroffenen Feststellungen als zu einem angemessenen Lohn beschäftigte Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer dazu anstelle von Beweisen für eine jeweils sachlich vereinbarte Unentgeltlichkeit lediglich darauf verweist, dass ihm diese allfällig als Dienstnehmer zu qualifizierenden Helfer mangels eigener Veranstalterrolle nicht als Dienstgeber zuzurechnen seien, ist er auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen:

Zur Stellung des Beschwerdeführers als Dienstgeber im Sinne des ASVG:

Zentrale Rechtsfrage im vorliegenden Fall ist, wer als meldepflichtiger Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG jener Mitarbeiter zu gelten hat, die gemäß § 4 ASVG als Dienstnehmer anzusehen sind.

Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle etc.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmt ist (VwGH 2.4.2008, 2007/08/0240 mwN).

Wenn der Beschwerdeführer dazu auf die ausschließliche – allfällige – Dienstgeberrolle der drei Vereine hinweist, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen besteht aus wirtschaftlicher Sicht kein Zweifel daran, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung nicht um mehrere „Parallelveranstaltungen“, sondern um eine einheitliche Veranstaltung gehandelt hat, sodass aus Sicht des § 35 ASVG von einem einheitlichen Dienstgeber aller Dienstnehmer auszugehen ist. Da im Verfahren kein Hinweis auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit hervorgekommen ist, stellt sich die Frage nach der allfälligen Dienstgeberrolle der drei beteiligten Vereine sowie des Beschwerdeführers. Zentrale Grundlage der wirtschaftlichen Betriebsführung der gegenständlichen Veranstaltung war die zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und Frau *** als bevollmächtigte Vertreterin der beiden Reitvereine andererseits im Vorfeld der Veranstaltung getroffene mündliche Vereinbarung, an der erwiesenermaßen kein Vertreter des *** in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Schon aus diesem Grund kommt mangels wirksamer Einflussnahme auf den wirtschaftlichen Gesamtbetrieb der gegenständlichen Veranstaltung der *** als alleiniger Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG ungeachtet dessen hauptverantwortlicher Rolle gegenüber der Stadt *** als Veranstaltungsbehörde nicht in Betracht. Wesentlicher Inhalt dieser Vereinbarung war einerseits die Zusicherung eines im Vorhinein festgelegten Honorars an den Beschwerdeführer durch die beiden Reitvereine einerseits sowie die Zusicherung eines allein aus der Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen erzielbaren Gewinns für die beiden Reitvereine durch den Beschwerdeführer andererseits. Das Beweisverfahren hat keinen Hinweis darauf hervorgebracht, dass stattdessen eine Beteiligung der beiden Reitvereine an einem allfälligen Verlust aus der Gesamtveranstaltung vereinbart worden wäre. Vielmehr wurde festgestellt, dass die beiden Reitvereine – wie zuvor mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart – einen Gewinn erzielten, wohingegen der wirtschaftliche Verlust aus der Gesamtveranstaltung unbestritten alleine im Vermögen des Beschwerdeführers wirksam wurde. Auch der *** war nicht an diesem Verlust beteiligt, sondern konnte einen namhaften Spendenbetrag dem wohltätigen Zweck zuführen und konnte der Verein in weiterer Folge, ohne weitere Vereinsaktivitäten entfaltet zu haben, letztlich schuldenfrei aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht weiter zweifelhaft, dass das wirtschaftliche Risiko aus der Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung ausschließlich beim Beschwerdeführer lag. Unterstrichen wird dieses Beweisergebnis von der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer – ohne Zwischenschaltung der vorgeblich hauptverantwortlichen Vereine – die Erlöse aus dem Sponsoring persönlich einnahm, was mit der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rolle eines bloßen Dienstleisters, der nur über Auftrag gegen Honorarlegung tätig geworden sein soll, nicht vereinbar ist. Ebensowenig mit dieser Rolle eines bloßen Dienstleisters vereinbar ist die festgestellte Form der Rechnungslegung an die drei Vereine durch den Beschwerdeführer, wie der Zeuge des Finanzamtes ***, ***, anschaulich darlegte: Sämtliche drei Rechnungen vom *** lassen jegliche nähere Bezeichnung der erbrachten Leistung vermissen. Vielmehr erläuterte der genannte Zeuge, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form der Rechnungslegung aus Sicht des zuständigen Finanzamtes als Scheingeschäft beurteilt wird, das ausschließlich dazu dienen soll, seine Veranstalterrolle zu verschleiern. Auch auf ausdrückliche Befragung im Rahmen seiner Vernehmung im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer seine verrechneten Leistungen nicht präzisieren.

Vor diesem Hintergrund kann aus rechtlicher Sicht zur Frage der Dienstgebereigenschaft im vorliegenden Fall nur folgender Schluss gezogen werden:

Aus der Zusammenschau aller Beweisergebnisse zu den zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den beteiligten 3 Vereinen getroffenen Vereinbarungen einerseits und der von den Genannten abgerechneten Einnahmen und Ausgaben andererseits ergibt sich, dass diese, nämlich der Beschwerdeführer, der ***, der Reitstall *** und der Reitstall ***, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1175 ABGB gegründet haben, um die gegenständliche Veranstaltung gemäß den mündlich vereinbarten Modalitäten durchzuführen und abzurechnen. Die festgestellten Vereinbarungen und Abrechnungen lassen sich in keine andere Richtung deuten, insbesondere nicht in die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Richtung seiner Beauftragung als Einzelunternehmer durch die 3 Vereine. Dies insbesondere deshalb, weil die festgestellte Form der Rechnungslegung vom *** sowie die nachgewiesene Einnahme von Sponsoringentgelten durch den Beschwerdeführer samt deren Veranlagung beim Finanzamt nicht mit der Rolle eines nur im Auftrag Anderer tätigen Einzelunternehmers in Einklang zu bringen ist. Vielmehr sind die Rechnungen vom *** als Scheinrechnungen zur Verschleierung der zum Zweck der Veranstaltung vom *** gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betrachten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass im vorliegenden Fall die gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer besonderen Vereinbarung zur intern ungleichen Verteilung der wirtschaftlichen Gewinnchancen und Verlustrisiken verbunden wurde, was bei einer solchen Gesellschaft durchaus zulässig ist. Der Rechtsprechung zufolge kommt einer solchen Gesellschaft auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu, weswegen sie daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden kann. Dahingegen können der Rechtsprechung zufolge vielmehr ausschließlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG qualifiziert werden (VwGH 20.4.2005, 2001/08/0074). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass die Abrechnung der gesamten Veranstaltung auf der Grundlage der zwischen ihm und den beteiligten Vereinen mündlich getroffenen Vereinbarungen durchgeführt wurde, während sämtliche Zeugen aus dem Kreis der Vereinsorgane übereinstimmend angaben, dass es abseits der mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarungen insbesondere keine eigenständigen wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen den Organen der beiden Reitvereine einerseits und den Organen des *** andererseits gab. Vielmehr beschränkte sich die Kooperation der beiden Reitvereine mit dem *** auf den gemeinsamen Auftritt gegenüber der Veranstaltungsbehörde.

Aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer jedenfalls Gesellschafter der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wäre somit selbst unter Außerachtlassung seiner erwiesenen alleinigen wirtschaftlichen Verlusttragung im vorliegenden Fall als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG anzusehen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer persönlich weder die einzelnen Dienstnehmer aufgenommen, noch die Entlohnten unter diesen persönlich bezahlt hat (VwGH 25.1.1994, 92/08/0264): Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.

All dies gilt unvermindert im vorliegenden Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dass die einzelnen Rechtsgeschäfte durch die einzelnen Gesellschafter jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgten, gehört als unmittelbare Folge der dieser Gesellschaft fehlenden Rechtspersönlichkeit bloß zu dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt (VwSlg 12325), ungeachtet dessen auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein kann (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0165) und weshalb daher z.B. aus der nur den Reitvereinen gelegten Rechnungen der Getränkelieferanten ebensowenig auf deren alleinige Dienstgeberrolle aller Ausschankhilfen geschlossen werden darf, als auch aus der Bezahlung einzelner Garderobekräfte nicht auf die alleinige Dienstgebereigenschaft des den Garderobedienst organisierenden *** geschlossen werden darf. Vielmehr gelten alle Gesellschafter der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts – somit auch der Beschwerdeführer – als Dienstgeber aller beim Clubbing vom *** beschäftigten Dienstnehmer im Sinne des ASVG.

Damit ist der objektive Tatbestand erwiesen.

Zur subjektiven Tatseite ist dem Beschwerdeführer fehlender Vorsatz zuzubilligen. Jedoch ist auszuführen, dass eine Übertretung des § 33 ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht abzuleiten, dass er die zur Verhinderung einer Übertretung nach dem ASVG gebotene Sorgfalt geübt hätte.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann nicht als geringfügig angesehen werden, liegt doch der Schutzzweck der übertretenen Norm einerseits auf der Sicherstellung der Pflichtversicherung für die Beschäftigten, aber darüber hinaus liegt der wesentliche Zweck in der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht noch viel mehr in der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Insoweit besteht hierin ein besonderes öffentliches Interesse.

Wie bereits oben zur subjektiven Tatseite ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

Zu Spruchpunkt 2:

Der im Verfahren hervorgekommene Schreibfehler zum Vornamen der Dienstnehmerin war samt der Geschlechtsbezeichnungen zu berichtigen.

Zu Spruchpunkt 3:

Die Feststellungen zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses konnten entweder wegen Nichterscheinen der geladenen Zeugen nicht getroffen werden oder ergaben, dass entweder aufgrund der von den Reitvereinen vorgelegten Mitgliederlisten samt den darin enthaltenen Daten über die Dauer der jeweiligen Vereinsmitgliedschaften oder aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen ein ideelles Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit im Sinne der zu Spruchpunkt 1 aufgezeigten Rechtsprechung als erwiesen anzusehen und die Dienstnehmereigenschaft daher jeweils zu verneinen ist.

8. Zur Strafhöhe:

Die belangte Behörde hat aufgrund der nicht substantiiert bestrittenen einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers die jeweilige Mindeststrafe für den vorliegenden Wiederholungsfall verhängt. Außerordentliche Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist daher nicht in Betracht gekommen.

Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach § 111 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war.

Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Zur Rechtsrüge des Beschwerdeführers, der zufolge eine Gesamtstrafe nach dem Vorbild des Arbeitszeitgesetzes festzusetzen gewesen wäre, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, der zufolge die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung darstellt (VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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