LVwG N LVwG-S-124/001-2015

LVwG-S-124/001-2015Landesverwaltungsgericht09.12.2015

Regest

Werbeanlagen; Betreiberlogo; Windkraftanlagen; Bewilligungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-124/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.124.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400, Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600, Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit *** handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** (in der Folge: ***); er hatte diese Position bis zum Ende des vorgeworfenen Deliktszeitraumes inne.

Die *** hat jeweils auf den Längsseiten der Gondeln von vier Windkraftanlagen auf folgenden Grundstücken, folgende Schriftzüge in den folgenden Größen anbringen lassen und diese Schriftzüge in der Zeit von *** bis *** darauf belassen:

1. Im Gemeindegebiet ***, Grundstücke-Nr. *** und ***, KG , einen geklebten Schriftzug mit der Aufschrift „“ mit einer Fläche von 5,2 m2;

2. Im Gemeindegebiet ***, Grundstücke-Nr. *** und ***, KG , einen geklebten Schriftzug mit der Aufschrift „“ mit einer Fläche von 10,5419 m2;

3. Im Gemeindegebiet ***, Grundstück-Nr. ***, KG , einen geklebten Schriftzug mit der Aufschrift „“ mit einer Fläche von jedenfalls mehr als 1 m2;

4. Im Gemeindegebiet ***, Grundstück-Nr. ***, KG , einen geklebten Schriftzug mit der Aufschrift „“ mit einer Fläche von 8,2722 m2.

Die Windkraftanlagen, auf welchen die Schriftzüge angebracht wurden, liegen jeweils außerhalb einer Wohnsiedlung, eines Industrie- oder Gewerbeparks oder ähnlichem, sondern sind vielmehr inmitten von Feldern im Grünland situiert.

Die *** ist an der Betreibergesellschaft der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen als Kommanditistin mit 300 Euro beteiligt.

Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000, Euro bei keinen Sorgepflichten und keinen Schulden.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:Zu 1. bis 4.: *** bis jedenfalls ***

Ort:Zu 1.: Gem.gebiet ***, Grundstücke-Nr. *** u. ***, KG ***;zu 2.: Gem.gebiet ***, Grundstücke-Nr. *** u. ***, KG ***;zu 3.: Gem.gebiet ***, Grundstück-Nr. ***, KG ***;zu 4.: Gem.gebiet ***, Grundstück-Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ‚***, ***, ***, ***, ‘, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Grünland außerhalb des Ortsbereiches eine nicht ortsübliche Werbeanlage mit einer Fläche von mehr als 1 m2 und zwar mit einer Fläche von 5,2 m2, in Form eines geklebten Schriftzuges mit der Aufschrift ‚‘, welche sich auf den beiden Längsseiten der Gondel der dortigen Windkraftanlage befindet, ohne Bewilligung der Behörde betrieben hat, obwohl dies verboten ist.

2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ‚***, ***, ***, ***, ‘, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Grünland außerhalb des Ortsbereiches eine nicht ortsübliche Werbeanlage mit einer Fläche von mehr als 1 m2 und zwar mit einer Fläche von 10,5419 m2, in Form eines geklebten Schriftzuges mit der Aufschrift ‚‘, welche sich auf den beiden Längsseiten der Gondel der dortigen Windkraftanlage befindet, ohne Bewilligung der Behörde betrieben hat, obwohl dies verboten ist.

3. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ‚***, ***, ***, ***, ‘, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Grünland außerhalb des Ortsbereiches eine nicht ortsübliche Werbeanlage mit einer Fläche von mehr als 1 m2, in Form eines geklebten Schriftzuges mit der Aufschrift ‚‘, welche sich auf den beiden Längsseiten der Gondel der dortigen Windkraftanlage befindet, ohne Bewilligung der Behörde betrieben hat, obwohl dies verboten ist.

4. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ‚***, ***, ***, ***, ‘, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Grünland außerhalb des Ortsbereiches eine nicht ortsübliche Werbeanlage mit einer Fläche von mehr als 1 m2 und zwar mit einer Fläche von 8,2722 m2, in Form eines geklebten Schriftzuges mit der Aufschrift ‚‘, welche sich auf den beiden Längsseiten der Gondel der dortigen Windkraftanlage befindet, ohne Bewilligung der Behörde betrieben hat, obwohl dies verboten ist.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils Strafen in der Höhe von 500, Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 35 Stunden) jeweils gemäß § 36 Abs. 1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 200, Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 2.200, Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers; dieser hat den von der belangten Behörde vorgeworfenen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, sondern sich im Ergebnis lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts als Verwaltungsübertretung gewendet.

Hinsichtlich des Deliktszeitraumes von *** bis *** hat der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges behauptet, sondern vielmehr ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Aufschriften auf den Windkraftanlagen erst im Frühjahr *** entfernt worden seien. Ebenso wenig wurde zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens seitens des Beschwerdeführers bestritten, dass die *** für das Anbringen und Belassen der Schriftzüge auf den Gondeln der Windkraftanlagen verantwortlich war.

Bestritten wurde auch nicht, dass der Schriftzug zu Spruchpunkt 3. eine Fläche von mehr als einem Quadratmeter aufweist; moniert wurde in diesem Zusammenhang lediglich, dass die verhängte Strafe von 500 Euro im Vergleich zu den übrigen Strafen, welche jeweils für eine größere Fläche verhängt wurden, außer Verhältnis stehe.

Die Feststellung betreffend das monatliche Nettoeinkommen basiert auf einer Schätzung durch das Landesverwaltungsgericht:

Die Schätzung war in der festgestellten Höhe vorzunehmen, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ein Monatsnettoeinkommen von 4.000, Euro angenommen hat und der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Auch in der mündlichen Verhandlung erfolgte keine Korrektur seitens des Beschwerdeführervertreters, sondern zog sich dieser vielmehr darauf zurück, hinsichtlich des Monatsnettoeinkommens und sonstiger, für die Strafbemessung relevanter Umstände keine Angaben machen zu können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angenommene Summe nach wie vor den Tatsachen entspricht bzw. zumindest nicht zu hoch gegriffen ist.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. 5500-11, lauten auszugsweise:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde: Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder.

Gemäß § 36 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, einschließlich der für politische Werbung, ausgenommen ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z 3).

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Zum objektiven Tatbestand:

Der Beschwerdeführer vermeint, dass die gegenständlichen Aufschriften „Betreiberlogos“ darstellen würden, weshalb eine Strafbarkeit nach NÖ NSchG 2000 nicht gegeben sei.

Dieses Vorbringen ist jedoch schon insofern nicht zielführend, als durch eine Beteiligung der *** als Kommanditisten an der Betreibergesellschaft der Windkraftanlagen gegenständlich jedenfalls kein so wesentlicher Einfluss auf die Betreibergesellschaft ausgeübt wird, dass die *** selbst als Betreiberin der Windkraftanlagen angesehen werden könnte. Schon aus diesem Grund handelt es sich gegenständlich um Werbeanlagen, weshalb ohne dahingehende Bewilligung der Naturschutzbehörde ein Betrieb außerhalb des Ortsbereiches nicht zulässig war (vgl. diesbezüglich denselben Sachverhalt im Hinblick auf einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag betreffend VwGH vom 17.12.2014, 2013/10/0279).

Doch selbst wenn gegenständlich von einem Betrieb der Windkraftanlagen durch die *** und somit von „Betreiberlogos“ ausgegangen werden könnte, würde dies an der Strafbarkeit im gegenständlichen Fall nichts ändern:

§ 7 Abs. 1 Z 3 NÖ NSchG 2000 unterwirft alle der Werbung, dem Hinweis oder der Ankündigung dienenden Anlagen einer Bewilligungspflicht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Anlagen – allenfalls sogar vorrangig – noch einem weiteren Zweck dienen (zB VwGH vom 5. Mai 2003, 2003/10/0011). Im Grunde des § 7 Abs. 1 Z 3 NÖ NSchG 2000 sind Hinweisschilder in gleicher Weise bewilligungspflichtig wie Werbeanlagen (VwGH vom 31. März 2003, 2002/10/0221). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NÖ NSchG 2000 unterliegt nicht bloß die Errichtung, Aufstellung u.dgl., sondern auch der Betrieb von Werbeanlagen der Bewilligungspflicht. Sobald und so lange die Anlage Werbe-, Hinweis- oder Ankündigungswirkung entfaltet, wird der Bewilligungstatbestand des Betriebes der Werbeanlage erfüllt (vgl. abermals VwGH vom 31. März 2003, 2002/10/0221).

Auch ein „Betreiberlogo“ entfaltet eine Werbe- bzw. Hinweiswirkung, und zwar für bzw. auf den jeweiligen Betreiber. Somit ist selbst unter dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkt der objektive Tatbestand erfüllt ist.

4.2. Zum Verschulden des Beschwerdeführers:

Das gegenständliche Delikt stellt ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ dar, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis darauf, „stets alles in seiner Macht stehende unternommen“ zu haben, „Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten“, sowie die in diesem Zusammenhang substanzlos gebliebenen Andeutungen eines Kontrollsystems im Beschwerdeschriftsatz vermögen ein mangelndes Verschulden nicht darzutun (vgl. hinsichtlich der Anforderungen an ein Kontrollsystem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 24. Juli 2012, 2009/03/0141).

Liegt aber tatsächlich eine – wie in der Beschwerde vorgetragen – „laufende (zumeist tägliche) Kontrolle“ vor, kann das vom Beschwerdeführer angeblich eingerichtete Kontrollsystem vor dem Hintergrund einer Deliktsdauer von 31 Monaten nur als völlig unzureichend angesehen werden.

Mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers ist daher nicht anzunehmen.

4.3. Zur Strafhöhe und zum Kostenbeitrag:

4.3.1. Der Beschwerdeführer weist eine nicht getilgte, wenngleich nicht einschlägige Verwaltungsstrafe auf, weshalb keine „absolute Unbescholtenheit“ vorliegt. Nur eine solche stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Milderungsgrund dar (vgl. dazu etwa VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218); auch sonst sind – wie schon von der belangten Behörde zutreffend angenommen – keine Milderungsgründe hervorgekommen.

Erschwerend ist im gegenständlichen Fall hingegen die lange Deliktsdauer von 31 Monaten zu berücksichtigen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Dauer des strafbaren Verhaltens im Rahmen der Strafbemessung etwa VwGH vom 29. Jänner 2007, 2006/03/0155), worauf die belangte Behörde ebenfalls zutreffend verwiesen hat.

Vor diesem Hintergrund sowie dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 4.000, Euro bei keinen Sorgepflichten können – insbesondere auch im Hinblick auf den gegenständlich einschlägigen Strafrahmen von bis zu 14.500, Euro – die von der belangten Behörde verhängten Strafen in der Höhe von jeweils 500, Euro nicht als rechtswidrig erkannt werden; die verhängten Strafen bewegen sich im untersten Bereich und nutzen den möglichen Strafrahmen zu nicht einmal 4% aus.

Insofern spielt auch die unterschiedliche Größe der Schriftzüge keine Rolle; schon für die zu Spruchpunkt 3. festgestellte Übertretung, welche eine Fläche des Schriftzuges von (lediglich) mehr als einem Quadratmeter betrifft, wäre aufgrund des langen Deliktszeitraums eine höhere Geldstrafe als die letztlich verhängten 500 Euro rechtmäßig gewesen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgetragene Diskrepanz zu den übrigen Geldstrafen besteht daher – wenn überhaupt – lediglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, wobei eine Heraufsetzung der Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1., 2. und 4. aufgrund des in § 42 VwGVG normierten „Verschlechterungsverbotes“ unzulässig ist.

4.3.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

4.4. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage vorliegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Landesverwaltungsgericht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

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