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LVwG-MB-14-0036•LVwG N LVwG-MB-14-0036
LVwG-MB-14-0036Landesverwaltungsgericht03.12.2015
Formgebrechen; Verbesserungsauftrag; angemessene Frist; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom ***, nachstehenden
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Maßnahmenbeschwerde vom *** - eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** – brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in der Beilage eine Ladung vor das *** mitsende. In diesem angeführten Verfahren habe ein Herr *** Anzeigen wegen Übertretung nach dem Tabakgesetz gegen Restaurants im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft X gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, wer Herr *** sei. Die Restaurants kenne er zum größten Teil, weil sie in der Nähe seines Nebenwohnsitzes seien. Seine Befragung sei im Amtshilfeverfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei von *** einvernommen worden und habe er als Zeuge ausgesagt, dass er dazu keine
Angaben machen könne. Nebenbei habe ihm die einvernehmende Beamtin fortgesetzt Suggestivfragen gestellt, mit denen ihm unterstellt worden sei, dass er ein Strohmann des Herrn *** sei. Die Frau des Beschwerdeführers, ***, sei bei seiner Einvernahme ebenfalls anwesend gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft X betreibe die skurrile Vorgangsweise, dass sie ihn im Strafverfahren gegen Restaurantbetreiber als Zeuge führe, obwohl er nichts über die Gesetzeskonformität dieser aussagen könne. Somit stelle die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer vor dem Restaurantbetreiber als Denunziant dar und ruiniere seinen Ruf auf schlimmste Art und Weise. Das Mindeste, was der Beschwerdeführer verlange sei, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft X anhalte, die angeführten Akten zu manipulieren und alle Hinweise auf seine Person zu entfernen. Bezüglich des ihm persönlichen entstandenen Schadens behalte er sich weitere Rechtsschritte vor.
Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern, zumal sich den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nicht entnehmen ließ, gegen welches konkrete Handeln welcher Organe sich die Beschwerde richtet und wann diese Amtshandlungen stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer wurde in selbigem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Schreibens die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Der diesbezügliche Rückschein befindet sich im Akt.
Bis zum heutigen Tag ist keine Verbesserung der Beschwerde eingelangt.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Gemäß § 9 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung bei vorhandenen Mängeln hinsichtlich eines Anbringens berechtigt. Es hat ein Verbesserungsauftrag zu erfolgen. Dem Auftrag, Formgebrechen zu beheben, kann nur entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (vgl. u.a. VwGH 17.10.1973, 615/73).
Dem Beschwerdeführer wurde ein Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom *** erteilt. Dies unter einer für den Fall angemessenen zweiwöchigen Frist. Die Frist ist, ausgehend von der Zustellung am ***, am *** abgelaufen. Bis zum heutigen Tag langte jedoch keine verbesserte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
Die Zurückweisung schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG kommt nur wegen Formgebrechen in Betracht, die trotz Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht verbessert wurden (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/06/0261).
Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos, ist das Anbringen zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.1976, 1233-1245/76 u.a.).
Zumal der Beschwerdeführer die Frist trotz Aufforderung zur Verbesserung ungenutzt verstreichen ließ und dem Auftrag nicht entsprochen hat, war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 6 i.V.m. § 31 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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