LVwG N LVwG-S-2870/001-2015

LVwG-S-2870/001-2015Landesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Arbeitslosenversicherung; Inanspruchnahme von Leistungen; Tatvorwurf;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2870/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2870.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** und ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er am ***, um 14:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, „zumindest bei Kontrollbeginn am ***, um 14:10 Uhr vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen“ habe, ohne dazu berechtigt zu sein, wegen Übertretung des § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz nach derselben Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt und gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 20,-- vorgeschrieben.

Zuvor war der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom *** zu folgendem Tatvorwurf zur Stellungnahme aufgefordert worden:

„Zeit:***, 14:10 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben am ***, um 14:10 Uhr vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er die angelastete Tat nicht begangen, sondern sich lediglich aufgrund einer langjährigen Freundschaft am Ort der Betretung aufgehalten habe.

3. Rechtslage:

§ 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004, lautet:

„(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.“

4. Erwägungen:

Weder der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** noch dem angefochtenen Bescheid kann ein konkret beschriebener Tatvorwurf entnommen werden, der den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht. Dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers erkennen lässt, dass er schon aufgrund der Angaben zu Tatzeit und Tatort vermuten konnte, welcher Tatvorwurf den Anlass zur behördlichen Tätigkeit gegeben haben könnte, vermag nichts daran zu ändern, dass nicht nur der angefochtene Bescheid, sondern auch alle ihm vorausgegangenen Verfolgungshandlungen ungeeignet waren, einen zur Vermeidung von Doppelbestrafungen ausreichend unverwechselbaren Tatvorwurf zu konkretisieren.

Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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