LVwG N LVwG-AV-1046/001-2015 ua

LVwG-AV-1046/001-2015 uaLandesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

Öffentliche Interessen, subjektives öffentliches Recht, Parteistellung, Beschwerdelegitimation;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1046/001-2015 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1046.001.2015.ua

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn *** vertreten durch *** in ***, ***, gegen

1. den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** (erstangefochtener Bescheid; protokolliert zur Zl. LVwG-AV-1046/001-2015), sowie

2. den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** (zweitangefochtener Bescheid; protokolliert zur Zl. LVwG-AV-1104/001-2015),

jeweils ua. betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerden werden, jeweils soweit sie sich gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides bzw. Spruchpunkt C. des zweitangefochtenen Bescheides) wenden, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zum erstangefochtenen Bescheid:

1.1.1. Mit Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides vom ***, Zl. ***, wurde der *** (in der Folge: Konsenswerberin) die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher umschriebenen Bodenaushubdeponie auf näher genannten Grundstücken unter näher genannten Einschränkungen erteilt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Konsenswerberin die Leistung einer Sicherstellung vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt III. wurde eine näher genannte natürliche Person zum Deponieaufsichtsorgan bestellt.

Mit – den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Spruchpunkt IV wurde der Konsenswerberin die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf einer Gesamtfläche von 38.750m2 mit einem Gesamtvolumen von 300.000m3 „nach Maßgabe der Spruchpunkte I. bis III.“ unter Vorschreibung fünf näher genannter Auflagen erteilt.

Unter „Rechtsgrundlagen“ wurde im erstangefochtenen Bescheid unter anderem § 38 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 genannt.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird überdies ua. ausgeführt, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung „bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 NÖ NSchG 2000“ zu erteilen sei; es folgt ein Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 6 dieses Gesetzes, wonach die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen außerhalb des Ortsbereiches einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe; überdies wird auf die „naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen“ verwiesen, welche sich aus § 7 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes ergäben. Die Bewilligung sei demnach dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Es folgt ein Verweis auf ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz, wonach die „naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit“ gegeben sei.

1.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Angabe in der Beschwerde am *** zugestellt.

1.2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

1.2.1. Mit Spruchpunkt A.1 bis A.4 des zweitangefochtenen Bescheides vom *** wurde der Konsenswerberin die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Recyclingplatzes sowie für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen auf einer näher umschriebenen Lagerfläche auf näher genannten Grundstücken unter näher genannten Einschränkungen erteilt. Mit Spruchpunkt A. wurde eine näher genannte natürliche Person zum Bauaufsichtsorgan bestellt.

Mit – den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Spruchpunkt C. wurde der Konsenswerberin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Recyclingplatzes sowie für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen auf einer flüssigkeitsdichten Lagerfläche mit ca. 12.800 m2 und eines Sickerwasserspeicherbeckens für das 50-jährliche, 2-tägige Starkregenereignis sowie einer nicht gedichteten Lagerfläche von ca. 3000m2, mit einer maximalen Jahresanlieferung von 100.000m3, auf näher genannten Grundstücksteilflächen, unter Vorschreibung vier näher genannter Auflagen erteilt.

Unter „Rechtsgrundlagen“ wurde im zweitangefochtenen Bescheid unter anderem § 38 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 genannt.

1.2.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Angabe in der Beschwerde am *** zugestellt.

1.3. Zu den Beschwerden:

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Anfechtungserklärung nach jeweils im „gesamten Inhalt und Umfang angefochten“ werden. Der Beschwerdeführer sei in seinen „subjektiven öffentlichen Rechten“ verletzt und daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Überdies wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgetragen, dass sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers südlich der zu bewilligenden Anlage befinde und das vorgelegte Projekt zu einer ortsunüblichen und unzumutbaren Lärm- und Staubbelastung führe und er daher als Anrainer den Antrag stelle, dem Projekt die Genehmigung zu versagen.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden Beschwerden erwogen:

2.1. Rechtsgrundlagen:

2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. […].

[…]

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

[…]

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. […]

[…]

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

[…]

[…]

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

[…]“

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:

(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass

(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).

[…]

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

[…]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

(5) […]

In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.“

2.2. In der Sache:

2.2.1. Umfang der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes:

Wie sich aus den Beschwerden ergibt, bekämpfen diese die angefochtenen Bescheide ihrem gesamten Umfang nach; insbesondere ist also auch die mit den angefochtenen Bescheiden jeweils erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung in Beschwerde gezogen worden.

Hierzu ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschließlich auf die Beschwerden gegen die, mit den angefochtenen Bescheiden erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen beschränkt ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des erstangefochtenen Bescheides wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. September 2015, LVwG-AV-871/001-2015, hingewiesen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des zweitangefochtenen Bescheides wird auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängige Verfahren zur Zahl LVwG-AV-1103/001-2015 hingewiesen.

2.2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerden im Hinblick auf die damit erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen:

Mit Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides und Spruchpunkt C. des zweitangefochtenen Bescheides wurde jeweils eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 erteilt; die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Projektes ist an den in § 7 Abs. 2 leg. cit. aufgestellten Kriterien zu messen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich aufgrund seiner Anrainer- bzw. Nachbarstellung gegen die angefochtenen Bescheide.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand, vermittelt einem Nachbarn eines Projekts aber kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH vom 26. Juni 2009, 2006/04/0066)

Ganz allgemein ist festzuhalten, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg cit genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012).

An diesem Ergebnis ändert auch die Bestimmung des § 38 Abs. 1a AWG 2002 nichts, wonach im Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen für das Verfahrensrecht nur die allgemeinen Regelungen des AVG und die Sonderbestimmungen des AWG 2002, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen – die „reinen Verfahrensvorschriften“ – in den nach dieser Bestimmung mitanzuwendenden Vorschriften gelten (VwGH vom 26. September 2013, 2010/07/0219). Die „Verfahrenskonzentration“ umfasst zwar nicht die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen, sondern „nur“ die materiellrechtlichen Vorschriften der mitanzuwendenden Bestimmungen (hier: NÖ NSchG 2000). Aus den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 sind jedoch wie dargestellt subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Die Verfahrensrechte reichen aber nicht weiter, als subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (zB VwGH vom 23. November 2010, 2008/06/0242).

Auch ein formal eingeräumtes, von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Interessen losgelöstes Beschwerderecht – wie etwa für den Umweltanwalt (vgl. § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002) – besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nicht.

Überdies ist festzuhalten, dass durch die Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht begründet wird (vgl. zB VwGH vom 26. September 2013, 2013/07/0062).

Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 4. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 BVG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer Pabel Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff; vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zB VwGH vom 18. September 1991, 91/01/0035).

Da dem Beschwerdeführer nach dem NÖ NSchG 2000 im gegenständlichen Fall jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind, kann er durch jene Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, mit welchen naturschutzbehördliche Bewilligungen erteilt wurden, nicht in Rechten verletzt sein.

Die Beschwerden sind daher – soweit sie die naturschutzbehördlichen Bewilligungen betreffen – zurückzuweisen.

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweifellos übertragbar ist.

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