LVwG N LVwG-AB-11-0288

LVwG-AB-11-0288Landesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Zurücklegung; Konzession; Entziehungsgegenstand;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-11-0288

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.11.0288

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** in ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, betreffend der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Landeshauptmann von NÖ der *** die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 55 Kraftfahrzeugen im Standort ***, entzogen.

Dagegen hat die *** innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes *** zu *** ergibt sich, dass mit Beschluss der Generalversammlung der *** vom *** die *** aufgelöst wurde. Diese trete ins Stadium der Liquidation und habe den Zusatz „in Liquidation“ zu verwenden. Als Liquidator wurde Herr ***, geb. ***, bestellt.

Aus dem Gewerberegister (GISA-Zahl: ***, vormals Register: ***, Gewerberegisternummer: ***) ergibt sich, dass die Gewerbeberechtigung „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 55 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, mit *** geendet hat. Als Endigungsgrund ist „Zurücklegung d. Gewerbeber./Fortbetr.“ eingetragen.

Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 28.11.1995, Zl. 93/04/0032 mit Literaturverweisen) besteht eine Gesellschaft m.b.H. selbst nach ihrer Löschung im Handelsregister bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung ihres Aktivvermögens fort. Ihre Auflösung bilde daher kein Hindernis gegen die Fortsetzung eines behördlichen Verfahrens betreffend die beantragte Verleihung einer Gewerbeberechtigung. Gleiches muss auch hier im Fall des Entzuges der Konzession gelten.

Gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) nicht besondere Bestimmungen trifft, die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt.

Gemäß § 85 Z 7 GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.

Gemäß § 86 Abs. 1 GewO wird die Zurücklegung mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt.

Gemäß § 85 Z 8 GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit der Entziehung durch die Behörde. Gemäß § 85 Z 7 GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.

Im hier vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin während der Anhängigkeit des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens die (noch nicht rechtskräftig entzogene) Konzession zurückgelegt.

Aufgrund der Zurücklegung der Konzession gibt es daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keinen Entziehungsgegenstand mehr, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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