LVwG N LVwG-AV-958/001-2015

LVwG-AV-958/001-2015Landesverwaltungsgericht06.11.2015

Regest

Ergänzungsabgabe; Vorschreibung; Kanaleinmündungsabgabe; Anschluss an die öffentliche Kanalanlage; Abgabenbescheid; Abgabenanspruch; Entstehung; Fertigstellungsanzeige; Veränderung der Berechnungsfläche

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-958/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.958.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** und von Frau ***, beide ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Berufung von Herrn *** und Frau ***, ***, *** wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-6, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 56,67 m² und eines Einheitssatzes von € 14,81 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 929,44 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude sowie Nebengebäude errichtet sind.

Mit einem an die mitbeteiligte Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben vom *** brachten der Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 ein und zeigten damit den Umbau des bestehenden Wohnhauses an. Insbesondere ist im Kellergeschoß des Gebäudes ein Abfallrohr mit dem Durchmesser von 110 mm in den Kanal eingebunden worden.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, aus Anlass der angezeigten Veränderung eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 2.771,75 (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche nach der Änderung wurden 505,14 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche vor der Änderung 335 m² herangezogen wurden. Die Differenz dieser Berechnungsflächen vor und nach der angenommenen Veränderung wurde der Ermittlung der Ergänzungsabgabe (auf Basis eines Einheitssatzes von € 14,81) zugrunde gelegt.

1.3.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** fristgerecht durch ihre damaligen Rechtsvertreter das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass sich durch die getätigten Umbaumaßnahmen die Berechnungsfläche verändert habe, weshalb sich für die Differenz zwischen dem Bestand alt und dem Bestand neu eine Ergänzungsabgabe in der angeführten Höhe ergebe. Die Behörde übersehe bei der Berechnung der Berechnungsfläche, dass im Rahmen der Umbaumaßnahmen sämtliche Wasserleitungen neu errichtet und hierbei der Wasseranschluss im Kellergeschoß endgültig stillgelegt worden wäre. Das Kellergeschoß verfüge somit weder über einen Wasseranschluss noch über eine Kanaleinmündung. Somit seien weiterhin trotz des Dachgeschoßausbaus nur 2 Geschoße an die Kanalanlage angeschlossen. Dadurch ergebe sich bei richtiger Beurteilung eine Berechnungsfläche neu von lediglich 397,60 m² und eine Differenz von lediglich 62,60 m².

Am *** fand auf der streitgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Lokalaugenschein statt, in dessen Verlauf kurz der bisherige Verfahrensgang dargelegt wurde. Im Rahmen des fristgerecht eingeleiteten Berufungsverfahrens habe die Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** in Kenntnis gesetzt, dass gemäß dem Plan(teil) „Grundriss Keltergeschoss“ zu dem Bestands- und Lageplan der EZ ***, eingereicht bei der Baubehörde am *** im Auftrag der Berufungswerber anlässlich der Legung der Fertigstellungsanzeige, im Keltergeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ein Abfallrohr mit dem Durchmesser von 110 mm in den Kanal eingebunden worden wäre. Eine Kopie dieses Planbestandteils sei dem Schreiben angeschlossen worden. Im Rahmen der Begehung des Kellergeschosses des verfahrensgegenständlichen Gebäudes wurde seitens der Behörde festgestellt dass das Kellergeschoß an den Kanal angeschlossen sei. Weiters wird festgehalten, dass sich im ostseitigen Kellerraum ein Kanalschacht mit Revisionsöffnungen befinde. Die Revisionsöffnungen wurden fotographisch dokumentiert.

1.4.

Die Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften festgehalten, dass die Beschwerdeführer die Umbauarbeiten und sohin die Änderung des Bestandes bestätigten, aber vorbrächten, dass trotz des Dachgeschossausbaus nur zwei Geschoße - daher jedenfalls nicht das Kellergeschoß - an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen seien. Im verfahrensgegenständlichen Keller sei über die im Bestandsplan dokumentierte Kanaleinbindung hinaus zwei Putzschächte mit Anschluss an den Abwasserkanal, und zwar jeweils einer im ostseitigen Raum als auch im Raum Heiztechnik vorgefunden worden. Diese Anschlüsse wären mit einer Revisionsöffnung versehen. Es handle sich dabei um funktionsfähige Anschlüsse, die jederzeit einer bestimmungsgemäßen Abwasserbeseitigung zugeführt werden könnten. Es lägen im gegenständlichen Fall keine Anzeichen vor, dass die Rohre der Revisionsöffnungen so verschlossen worden wären, dass ihnen jegliche Verwendungsfähigkeit genommen wurde (beispielsweise durch Zubetonierung). Hätte man diese Absicht gehabt, hätte man auch Putzschacht und Revisionsöffnungen entfernt. Ein angeschlossenes Geschoß liege vor, wenn es mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung stehe, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr in den Kanal münde. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des Um- und Ausbau des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses einen Bestandsplan mit angeschlossener Baubeschreibung am *** bei der Stadtgemeinde ***, Stadtbauamt, eingebracht hätten, der eine verbaute Fläche von 215,07 m² ausweise. Eben diese Angaben seien der Ermittlung der Berechnungsfläche zugrunde gelegt worden. Die Beschwerdeführer wären durch die Verwendung der von ihnen offengelegten Angaben nicht beschwert.

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die im Bestandsplan dokumentierte Einbindung sich, wie auch beim Lokalaugenschein festgestellt, auf Rohre, die aus den Obergeschossen kämen, beziehe, d.h. es sei keine Anlage im Keller eingebunden. Eine Revisionsöffnung (Putzschacht) sei eine bauliche Notwendigkeit, um eine Reinigung des Kanals zu ermöglichen und sei kein Anschluss an die Kanalanlage. Ein Verschluss würde eine Reinigung verunmöglichen. Eine Anlage, die an den Kanal angeschlossen wäre, benötige einen entsprechenden Wasseranschluss. Außer dem Heizungsanschluss, der nicht zugänglich sei, bestehe kein freier Wasseranschluss im Keller. Aus den genannten Gründen bestehe daher im Kellergeschoß keine Anbindung an den Kanal. Es wird daher die Abänderung des Bescheides unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Kellergeschoß nicht an den Kanal angeschlossen sei, begehrt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

§ 13. (1) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides (§ 14) derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekannt werden derselben dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 31. August 2011:

§ 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen

Mischwasserkanal

1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die

Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 NÖ

Kanalgesetz 1977 mit 3,61 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden

Baukosten (€ 277,14), das ist mit € 10,00 festgesetzt.

2 Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird für die Ermittlung des

Einheitssatzes nach Abs. 1 eine Baukostensumme von € 6.540.555,- und eine

Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 32.600 lfm zugrunde gelegt.

§ 4 Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher

Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe

anzuwenden.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für das Kellergeschoß dem Grunde nach gerechtfertigt war, da die Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass diesbezüglich kein Kanalanschluss iSd NÖ Kanalgesetzes 1977 vorhanden sei. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.

Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln. Bei der Fertigstellungsanzeige handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens.

Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft waren, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihnen auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige im *** bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. etwa VwGH vom 14. Dezember 1984, Zl.84/17/0019).

Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** haben somit im Ergebnis dem Grunde nach rechtsrichtig die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe den Beschwerdeführern - als Eigentümer zum Zeitpunkt der Legung der Fertigstellungsanzeige - vorgeschrieben.

3.1.3.

Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Die erfolgten Umbaumaßnahmen sind unbestritten, ebenso wie die der Ermittlung der Berechnungsfläche zugrunde gelegten Geschoßflächen. Strittig ist nur die Zahl der angeschlossenen Geschosse des Bestandes nach der Änderung.

3.1.4.

Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage derart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß, wobei die Anzahl der Anschlüsse pro Geschoß dabei nicht maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026). Diesen Überlegungen folgt aber, dass das einmündende Rohr auch entsprechend benützt werden kann. Anders gesagt, wenn die Verbindung zwischen Geschoss und Kanalanlage (durch bauliche Maßnahmen) nicht gegeben ist, liegt auch kein angeschlossenes Geschoss vor (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Gerade flächenbezogene Berechnungsmodelle, wie sie sich im NÖ Kanalgesetz 1977 finden, verfolgen den Zweck, die Abgabenhöhe am jeweiligen Versorgungsnutzen des Abgabepflichtigen zu orientieren (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0105).

Im Beschwerdefall steht die Frage im Vordergrund, ob das Kellergeschoß überhaupt als ein im oben dargestellten Sinn angeschlossenes Geschoß zu werten ist. Es kann im Beschwerdefall nun nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhandensein von – konstruktionsbedingt notwendigen – Putzschächten der Kanalanschluss "de facto" nutzbar wäre. Auf eine gänzliches Verschließen der Rohre kann es für die Beurteilung, ob ein angeschlossenes Geschoß vorliegt, nicht ankommen, zumal diese Putzschächte nicht wirklich als Sanitäranlagen zu werten sind, sodass das gegenständliche Geschoß letztlich keine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufweist ( vgl. dazu VwGH vom 28. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). Daraus folgt, dass das Kellergeschoß nicht an die Kanalanlage angeschlossen ist.

3.1.5.

Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich wie folgt:

I. Bestand nach der Änderung

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Einfamilienhaus215,07107,535 2 + 1 322,605

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,000

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche nach der Änderung 397,605

II. Bestand vor der Änderung

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Einfamilienhaus185,3992,6952 + 1 278,085

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 419 m² 62,850

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche vor der Änderung 340,935

Die Differenz-Berechnungsfläche errechnet sich sohin mit 56,67 m². Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 14,81 ergibt sich eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe von € 929,44 (inkl. 10 % Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zum einen nicht beantragt. Zum anderen ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.