LVwG N LVwG-SW-14-1096

LVwG-SW-14-1096Landesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Geschwindigkeitsschätzung; Privatperson; Anzeige; Schulung; Organe der Straßenaufsicht; Geschwindigkeitsüberschreitung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-SW-14-1096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.SW.14.1096

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, GZ: ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG beschlossen.

2. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, erkannte Herrn *** mit Straferkenntnis vom ***, GZ: ***, der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 8 Stunden), weil er am *** um 08:34 Uhr, in ***, ***, ***, auf der Höhe ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten hat. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er bestreitet, am *** in der *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, aus welchem hervorgeht, dass die Anzeige betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung von einer Privatperson aufgrund deren Geschwindigkeitsschätzung erfolgte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960, darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraße nicht schneller als 100 km/h fahren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist den Organen der Sicherheitswache grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet, allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt. Grundsätzlich kann auch einem erfahrenen Inhaber einer Lenkberechtigung die Befähigung, eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen anderen Fahrzeuglenker im Schätzungswege festzustellen, von vornherein nicht abgesprochen werden, jedoch müssen zumindest dieselben Maßstäbe, wie für geschulte Organe der Straßenaufsicht, angelegt werden. Ein solcher Maßstab ist u.a. eine ausreichende praktische Schulung in der Geschwindigkeitsschätzung. Zumal die Schätzung durch eine Zivilperson erfolgte, liegt kein Nachweis einer ausreichenden praktischen Schulung dieser Zivilperson in der Geschwindigkeitsschätzung vor, um zu begründen, warum die von dieser Person vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung als taugliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann.

Es bestanden sohin erhebliche Zweifel daran, ob die Privatperson in der Lage war, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit richtig zu schätzen, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat, sodass im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorzugehen war, somit das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

4. Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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