LVwG N LVwG-AV-932/001-2015

LVwG-AV-932/001-2015Landesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Grundgrenze; Vorfrage; Abbruchauftrag; Befangenheit von Sachverständigen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-932/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.932.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** und Frau ***, beide vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, teilweise abgeändert worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf dem sich ein Gebäude befindet. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt an das Grundstück *** (öffentliches Gut ***) an.

Mit Schreiben vom *** beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und einer Garage, Herstellung einer Steinwurfschlichtung (Stützmauer) und Niveauänderungen auf dem Grundstück Nr. *** KG ***

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„ …

(Quelle: Einreichplan der Beschwerdeführer)“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde die entsprechende Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und einer Garage, die Herstellung einer Steinwurfschlichtung (Stützmauer) und von Niveauänderungen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, erteilt. Hinsichtlich der Steinwurfschlichtung bzw. Stützmauern zu den Grundgrenzen wurde dabei ausdrücklich die Auflage erteilt, dass diese zu den Grundgrenzen - den statischen Erfordernissen entsprechend - auszuführen wären, wobei ein Neigungswinkel nach den einschlägigen Ö-Normen vorzusehen sei, um den einseitigen Erddruck aufnehmen zu können.

1.2.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass mit Schreiben vom ***, AZ ***, die Bauanzeige vom *** hinsichtlich der Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung sowie von zwei Einfahrtstoren zur Kenntnis genommen worden sei. Gemäß dem Teilungsplan vom ***, GZ. ***, des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Herrn ***, betrage die Breite der oberen *** 8,50 m. Der genannte Teilungsplan sei im Grundbuch einverleibt. Eine Vermessung der Breite der *** durch das Büro *** im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer (bei der zweiten Einfahrt bzw. der Steinwurfschlichtung) habe ergeben, dass diese in der Natur nur 8,13 m breit wäre:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„ …

(Quelle: Auszug aus dem Vermessungsplan ***)“

Augenscheinlich sei durch die Errichtung der Wurfsteinmauer - entgegen der angeführten Baubewilligung bzw. Bauanzeige - die Grundstücksgrenze überschritten. Die im Grundbuch einverleibte Straßenbreite sei unbedingt einzuhalten und wären daher jene Teile, die die Grundstücksgrenze überragten, zu entfernen.

Im Rahmen einer am *** von den Beschwerdeführern unterfertigten Niederschrift wurde festgehalten, dass eine Überbauung der Grundstücksgrenzen vorliege und eine Entfernung der überragenden Teile durchgeführt werden müsse. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wurfsteinschlichtung auf öffentlichem Gut so lange stehen bleiben könne, bis die Gemeinde die Straße herstelle. Zwei Monate vor Arbeitsbeginn würden die Beschwerdeführer wegen der Entfernung der Überbauungen der Grundstücksgrenzen informiert, um diese entfernen zu können.

Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer mit, dass sich der Steinwurf durch zwei Aufgrabungen der Gemeinde gesenkt habe und offenbar die Grundstücksgrenze überschritten habe.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde den Beschwerdeführern unter Verweis auf die Besprechung vom *** mitgeteilt, dass die Asphaltierungsarbeiten im *** stattfinden würden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die überbaute Wurfsteinmauer rückzubauen und ordnungsgemäß gegen ein Abrutschen so zu sichern, dass die *** die notwendige Breite von 8,50 m aufweise.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurden die Beschwerdeführer informiert, dass der Nachweis zu erbringen sei, dass die Steinwurfschlichtung bzw. Stützmauer zu den Grundgrenzen - den statischen Erfordernissen (Standsicherheit) entsprechend - ausgeführt und der Neigungswinkel nach den einschlägigen Ö-Normen eingehalten wurde, um den einseitigen Erddruck aufnehmen zu können.

1.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 der Abbruch der Steinwurfschlichtung aufgetragen und gleichzeitig angeordnet, die genannte Einfriedung konform den derzeit gültigen technischen Bestimmungen der NO BO 1996, der NÖ BTV 1997 sowie dem derzeit gültigen Bebauungsplan und den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** zu errichten. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass via Email vom *** von den Beschwerdeführern ein Standsicherheitsnachweis - Trockensteinmauer von der ***, *** aus *** - übermittelt worden sei. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass im Zuge der Begehung am höheren Bauwerksende ein Eckstein festgestellt worden sei, dessen Lage augenscheinlich aus dem Gefüge der Wand ausweiche, sodass eine Überwachung bzw. Sicherung dieses Steines sinnvoll erscheine. Weiters sei die Schüttung (welche auf öffentlichem Gut liege) am Fuß des Bauwerkes zur Sicherung der Gleitsicherheit sowie die frostfreie Gründung des Bauwerks erforderlich und dürfe nicht entfernt werden. Aus den beiden Gutachten gehe hervor, dass die Allschüttung am Fuße des Bauwerkes, welche auf öffentlichem Gut liege, zur Sicherung der Gleitsicherheit sowie frostfreie Gründung des Bauwerkes erforderlich sei und nicht entfernt werden dürfe und weiters habe die Vermessung von *** (Ingenieurbüro für Vermessungswesen) ergeben, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) an der östlichen Grundstücksecke über die Grundgrenze ins öffentliche Gut rage.

1.4.

Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß Punkt B. "Gutachten" der Niederschrift vom *** festgehalten worden wäre, dass die Prüfung des Vorhabens ergeben habe, dass die Bestimmungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes und die Bestimmungen der NÖ Bauordnung in der Planung berücksichtigt worden wären. Der Fertigstellungsanzeige wären gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 folgende Nachweise anzuschließen gewesen:

1. Rauchfangbau- und -Eignungsbefund

2. Sicherheitsprotokoll über die elektrischen Anlagen

3. Nachweis über die ausreichend große Dimensionierung der Sickerschächte

Diese Nachweise hätten die Beschwerdeführer erbracht; dafür, dass für die

Herstellung der Steinwurfschlichtung (Stützmauer) noch eine Fertigstellungsanzeige

vorzulegen sei, bestehe keine Rechtsgrundlage. Überdies sei mittels Schreiben

vom *** seitens der Marktgemeinde *** die Bauanzeige vom *** hinsichtlich der Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung sowie von zwei Einfahrtstoren zur Kenntnis genommen worden. Der Marktgemeinde *** sei bereits im Jahr *** bekannt gewesen, dass die *** im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer in der Natur nur 8,13 m breit wäre. Im Jahr *** sei eine einvernehmliche Regelung mit der Marktgemeinde *** dahingehend getroffen worden, dass u.a. auf dem relevanten Straßenstück seitens der Marktgemeinde *** eine Verrohrung vorgenommen werde, diese Rohre in ein Magerbetonbett verlegt und mit Erdmaterial überschüttet würden. Die Kosten für den Magerbeton hätten die Beschwerdeführer zu tragen. Der gegenständliche

angefochtene Bescheid verstoße gegen diese Vereinbarung. Die Marktgemeinde *** als Grundeigentümerin der an die Liegenschaft der Beschwerdeführer angrenzenden Straße habe vom Bau der Berufungswerber seit *** Bescheid gewusst. Eine Untersagung der Bauführung sei während der Bauphase nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten Eigentum am überbauten Grund erworben. Die Rechtsfolge sei, dass die Beschwerdeführer der Marktgemeinde *** den gemeinen Wert des Liegenschaftsanteiles zu ersetzen hätten und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen sein werde. Die Vereinbarung vom *** sei auch für die Marktgemeinde *** bindend. Gemäß § 15 Abs. 5 leg.cit. dürfe der Anzeigenleger das Vorhaben dann durchführen, wenn die Einholung eines Gutachtens notwendig sei und bei einem Widerspruch gegen Satz 1 des § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 binnen drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtensbedarfs keine Untersagung des Vorhabens erfolge. Bei Verstreichen dieser Frist dürfe der Anzeigeleger das Vorhaben durchführen. Spätestens am *** hätte seitens der Marktgemeinde *** – schriftlich - eine Untersagung bzw. eine Aufforderung zur Verbesserung binnen angemessener Frist gemäß § 28 NÖ Bauordnung 1996 erfolgen müssen. Dies sei jedoch nachweislich nicht geschehen, weshalb der nunmehrige Bescheid auch aus diesem Grunde gesetzwidrig wäre. Überdies habe die erstinstanzliche Behörde gegen das Parteiengehör verstoßen. Der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet, da sich die "Begründung" des Bescheides im Wesentlichen aus Leerformeln erschöpfe.

1.5.

Im Rahmen des vom Amtssachverständigen am *** erstellten Gutachtens wird im Befund dargelegt, dass mit Bescheid vom ***, AZ ***, der Neubau eines Einfamilienhauses und einer Garage, die Herstellung einer Steinwurfschlichtung (Stützmauer) und von Niveauänderungen auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, baubehördlich genehmigt worden wären. Am *** sei die Fertigstellungsmeldung, datiert mit ***, für den Neubau des Einfamilienhauses am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** eingelangt. Für die Herstellung der Steinwurfschlichtung (Stützmauer) sei noch eine Fertigstellungsanzeige vorzulegen. Die Vermessung von *** (Ingenieurbüro für Vermessungswesen) vom *** habe ergeben, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) an der östlichen Grundstücksecke über die Grundgrenze ins öffentliche Gut rage. Mit Schreiben vom *** sei Familie *** erstmals mitgeteilt worden, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) die Grundgrenze in Richtung öffentliches Gut überrage und dadurch die im Teilungsplan vom ***, GZ ***, des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ***, einverleibte Fahrbahnbreite von 8,50 m nicht mehr gegeben sei. Aus diesem Grund wäre festgehalten worden, dass die einverleibte Straßenbreite unbedingt einzuhalten sei und jene Teile, die die Grundstücksgrenze überragten, zu entfernen seien. Bei einer Besprechung am *** sei Familie *** nochmals mitgeteilt worden, dass eine Überbauung der Grundstücksgrenze vorliege und eine Entfernung der überragenden Teile durchgeführt werden müsse. Mit Brief vom *** sei Familie *** nochmals darauf hingewiesen worden, dass im *** mit den Asphaltierungsarbeiten in der *** begonnen werde und die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) rückzubauen und ordnungsgemäß gegen ein Abrutschen zu sichern wäre. Mit Schreiben vom *** sei Familie *** mitgeteilt worden, dass ein Nachweis, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) zu den Grundgrenzen - den statischen Erfordernissen (Standsicherheit) entsprechend - ausgeführt und der Neigungswinkel nach den einschlägigen Ö-Nonnen eingehalten worden sei, um den einseitigen Erddruck, aufnehmen zu können, zu erbringen wäre und eine Vereinbarung, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) bis auf Widerruf auf öffentlichem Gut bestehen bleiben könne, zu unterfertigen wäre. Am *** sei ein Geotechnischer Bericht zur Standsicherheitsbeurteilung der Trockensteinmauer von der *** übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass für die Standsicherheit der Trockensteinmauer die straßenseitige Allschüttung vor der Trockensteinmauer aus bindigem Material (liege auf Grundstück Nr. *** - öffentliches Gut) relevant sei. Diese straßenseitige Allschüttung müsse auf jedem Fall belassen werden. Bei einem Gespräch mit Herrn. *** am *** sei vereinbart worden, dass bei Vorlage eines von

einem Ziviltechniker vorgelegten Gutachten, aus dem hervorgehe, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) ohne der straßenseitigen Allschüttung standsicher hergestellt worden sei, die Angelegenheit positiv erledigt werden könne. Mittels eines Mails vom *** sei der Marktgemeinde *** ein „Standsicherheitsnachweis Trockensteinmauer“ von der ***, *** aus ***, übermittelt worden. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass im Zuge der Begehung am höheren Bauwerksende ein

Eckstein festgestellt worden wäre, dessen Lage augenscheinlich aus dem Gefüge der Wand ausweiche, sodass eine Überwachung bzw. Sicherung dieses Steines sinnvoll erscheine. Weiters sei die Schüttung (welche auf öffentlichem Gut liege) am Fuß des Bauwerkes zur Sicherung der Gleitsicherheit sowie die frostfreie Gründung des Bauwerks erforderlich und dürfe nicht entfernt werden. Eine telefonische Auskunft sei am *** beim Büro *** - Herr *** – dahingehend eingeholt worden, ob die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) bei Grabe- und Asphaltierungsarbeiten stehen bleibe. Herr *** habe keine 100% Aussage tätigen können, ob die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) bei den Grabe- und Asphaltierungsarbeiten stehen bleibe. Bei einer behördlichen Überprüfung am *** sei mit Familie *** das Ergebnis der Gutachten besprochen und um einen Lösungsvorschlag zur Beseitigung der Missstände gebeten worden. Da Herr *** keine Maßnahmen mehr setzen wollte, sei seitens der Baubehörde mitgeteilt worden, dass dies die Ausstellung eines Abbruchbescheides zur Folge habe. Aus den beiden Gutachten gehe hervor, dass die Anschüttung am Fuße des Bauwerkes, welche auf öffentlichem Gut liege, zur Sicherung der Gleitsicherheit sowie frostfreie Gründung des Bauwerkes erforderlich sei und nicht entfernt werden dürfe. Weiters habe die Vermessung von *** (Ingenieurbüro für Vermessungswesen) ergeben, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) an der östlichen Grundstücksecke über die Grundgrenze ins öffentliche Gut rage. Im Gutachten führt der Amtssachverständige aus, dass nach einem durchgeführten Lokalaugenschein am *** an Ort und Stelle sowie nach Sichtung der vorliegenden Schriftstücke im Bauakt festzustellen sei, dass im Bereich der linken Einfahrt die ausgeführte Natursteinmauer auf Straßengrund der Marktgemeinde *** rage. Diese Feststellung sei eindeutig nach Augenschein sowie nach einer vorliegenden Vermessung von *** (Ingenieurbüro für Vermessungswesen) erfolgt. Die vorliegenden Standfestigkeitsberechnungen ergäben im derzeitigen Zustand keine unmittelbare Gefahr in Verzug und beruhten auf einer Anböschung am Fuße der Natursteinmauer, welche auf öffentlichem Gut liege. In Verbindung mit den Hinweisen in den Standfestigkeitsberechnungen ergebe sich, dass bei notwendigen Entfernungen des Stützkegels am Mauerfuß oder bei Straßen- und Grabungsarbeit auf öffentlichem Gut mit schweren Baumaschinen die Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Vor Baubeginn der Straßenbauarbeiten wären von den Eigentümern der Stützmauern Sondierungsarbeiten und allenfalls Ertüchtigungsmaßnahmen für Fundierung der Stützmauer vorzunehmen. Da für die Überbauungen der Straßenfluchtlinien mit Teilen der Natursteinmauern keine baubehördliche Bewilligung und keine Zustimmung der Eigentümerin der Straße vorlägen, werde der Baubehörde empfohlen, den Abbruch mit Bescheid den Verursachern vorzuschreiben. Es wird daraufhin gewiesen, dass die Natursteinmauern aus groben Steinschlichtungen einer ständigen Wartung und Kontrolle zu unterziehen wären. Insbesondere sei der keilförmig geformte Stein im Bereich des Mauerfußes, der bereits vor die Mauerflucht rage, gesondert zu beobachten. Diese Verpflichtung obliege im Sinne der NÖ Bauordnung den Eigentümer der Natursteinmauer.

1.6.

Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Vertreter mit, dass sie ihre Anträge sowie ihre bisherigen Ausführungen vollinhaltlich aufrecht hielten. Hinsichtlich der Stützmauer wird ausgeführt, dass keine Gefahr im Verzug vorliege, die Marktgemeinde *** ihr Einverständnis erklärt habe, dass die Stützmauer bis auf Widerruf auf öffentlichem Grund bestehen bleiben könne und dass ohne Rechtsverpflichtung ein statisches

Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingeholt und der Behörde vorgelegt worden wäre. In diesem werde die Standsicherheit bei Einhaltung der beschriebenen Rahmenbedingungen bestätigt. Wenn der Amtssachverständige jedoch in weiterer Folge ausführe, dass "für die Überbauungen der Straßenfluchtlinie mit Teilen der Natursteinmauern keine

baubehördliche Bewilligung und keine Zustimmung der Eigentümerin der Straße

vorliege" und der Baubehörde "empfehle", den Abbruch mit Bescheid den

Verursachern vorzuschreiben, so zeigt dies, dass er den Akteninhalt nicht zur Kenntnis genommen habe, da eine Vereinbarung bestehe, dass die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) bis auf Widerruf auf öffentlichem Gut bestehen bleiben könne. Der Sachverständige nehme eine vorgreifende Beweiswürdigung

bzw. eine rechtliche Beurteilung vor, wenn er festhalte, dass "für die

Überbauungen der Straßenfluchtlinie mit Teilen der Natursteinmauern keine

baubehördliche Bewilligung und keine Zustimmung der Eigentümerin der Straße

vorliege“. Die Beschwerdeführer lehnten daher den Sachverständigen

wegen Befangenheit ab. Indem der Amtsachverständige für die Behörde

Feststellungen treffe, Beweiswürdigungen durchführe und rechtliche

Schlussfolgerungen "empfehle", sei der Sachverständige befangen. Die Bestellung bzw. die Beauftragung eines Sachverständigen sei nicht notwendig gewesen, da die Beschwerdeführer bereits selbst ein Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgelegt hätten.

Mit Schreiben vom *** teilte der Amtssachverständige mit, dass es sich bei der im Gutachten vom *** angeführten Feststellung, dass "für die Überbauung der Straßenfluchtlinie mit Teilen der Natursteinmauern keine baubehördliche Bewilligung und keine Zustimmung der Eigentümerin der Straße vorliege" nicht um eine rechtliche Beurteilung handle, sondern um eine Feststellung einer Tatsache, weil im Bauakt keine Baubewilligung für das ausgeführte Bauwerk vorliege und daher auch die sonst in einem Bewilligungsverfahren erforderliche Zustimmung der Grundeigentümerin (i.e. der Marktgemeinde ***) nicht aufscheine. Die Empfehlung zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Abbruches ergebe sich als Ergebnis der Niederschrift in bautechnischer Sicht, jedoch nicht als Auftrag an die Behörde, welcher ihm auch nicht zustehe. Die Behörde sei jedenfalls frei, die Feststellungen und Empfehlungen zu würdigen.

1.7.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer vom *** der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat:

"Frau *** und Herrn ***, beide ***, ***, wird als Hälfteeigentümern der Liegenschaft EZ ***, Katastralgemeinde ***, Haus , bestehend aus dem Grundstück *** Baufläche (Gebäude), Gärten, der Auftrag erteilt, die im Bereich der Grenze zwischen dem Grundstück *** und dem Grundstück *** () errichtete Steinschlichtung auf der Basis des einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides bildenden Vermessungsplan des Herrn *** vom ***, GZ ***, so abzutragen und im erforderlichen Umfang wieder neu herzustellen, dass die im vorangeführten Vermessungsplan dargestellte Überbauung der Grundgrenze des Grundstückes *** zum Grundstück *** (Vermessungspunkte '16, 18, 19,22 und 21, sowie Vermessungspunkte 2~, 27, 29,43 und 31) beseitigt und die Steinschlichtung innerhalb der Straßenfluchtlinie auf ursprüngliche Höhe mit Verzahnung zur bestehenden Steinschlichtung und Festigung loser Steinebordnungsgemäß wieder hergestellt wird. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

1. Der Abbruch und die Herstellung eines bautechnischen und der NÖ BO 1996, der NÖ BTV 1997 und dem Bebauungsplan und den Bebauungsbestimmungen der

Marktgemeinde *** entsprechenden Zustandes hat durch ein befugtes

Unternehmen zu erfolgen.

2. Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Halteverbot zur Nutzung eines Teiles des

Straßengrundes nach den Bestimmungen der StVO zu beantragen und die

erforderliche Baustelleneinrichtung mit Verkehrszeichen, Bauzaun, Toilettenanlage für die Arbeitnehmer, etc. herzustellen.

3. Die Zaunfelder auf der Mauerkrone sind entlang der Vermessungspunkte 18 bis 22 (21) zu demontieren und der Abbruch der Natursteinschlichtung über eine Länge von mindestens 6 m im Bereich der Vermessungspunkte 16 bis 22 (21) und von ca. 2 m im Bereich der Vermessungspunkte 25 bis 31 durchzuführen.

4. Im Abbruchbereich ist die Hinterfüllung in erforderlicher Tiefe zwecks Herstellung einer neuen Steinschlichtung auszuheben und zu hinterfüllen, wobei auf die Standfestigkeit der freigelegten Böschung Bedacht zu nehmen und eine allfällig erforderliche Pölzung vorzunehmen ist. Die freiliegenden Böschungen sind gegen niederschlagsbedingte Abrutschungen zu sichern.

5. Der ca. 65 cm hohe Schüttkegel im Bankettbereich der Straße ist zu entfernen und ein Ortbetonfundament oder eine Steinschlichtung in frostfreier Tiefe auf tragfähigem

Grund herzustellen, wobei die Oberkante gleich der Fahrbahnoberkante zu sein hat.

6. Die Steinschlichtung ist im Abbruchbereich innerhalb der Straßenfluchtlinie auf

ursprüngliche Höhe mit Verzahnung zur bestehenden Steinschlichtung und Festigung loser Steine neu zu errichten und gleichzeitig mit geeignetem Material (zB

Grobschotter) zu hinterfüllen.

7. Anschließend daran sind die Zaunfelder zu montieren und ein Bankettstreifen zß mit Schotterrasen herzustellen und in der Folge die Baustellene'1nrichtung zu entfernen.

8. Die Beendigung der Bauarbeiten ist sofort nach deren Abschluss gemäß § 30 Abs. 1 NÖ BO 1996 in der derzeitigen Fassung der Baubehörde anzuzeigen. Dieser Anzeige ist die Bescheinigung des Bauführers über die entsprechend dem vorliegenden Bescheid erfolgte Ausführung des Bauwerkes samt Bestätigung, dass die Ausführung den statischen Erfordernissen entspricht (Standsicherheitsberechnung), anzuschließen.

9. Die aufgetragenen Arbeiten sind innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft des

vorliegenden Bescheides zu beginnen und innerhalb weiterer 3 Monate abzuschließen und bis zum Ende dieser Frist auch die Fertigstellungsanzeige samt Beilagen bei der Baubehörde vorzulegen."

In der Begründung wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Baubewilligungsbescheid auch auf die Herstellung der Steinwurfschlichtung (Stützmauer) beziehe und hinsichtlich dieser vorgeschrieben worden sei, dass diese zu den Grundgrenzen, den statischen Elfordernissen entsprechend auszuführen sei. Dabei wäre ein Neigungswinkel nach den einschlägigen Ö-Normen vorzusehen, um den einseitigen Erddruck aufnehmen zu können. In dem der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan sei im Lageplan die Situierung der Steinschlichtung so eingezeichnet, dass diese an keinem Punkt die Grundgrenze zum öffentlichen Gut überschreite. Die Bestätigung der *** vom *** entspreche weder der Bestimmung des § 30 der NÖ Bauordnung 1996 noch dem schon zitierten Auflagepunkt der Baubewilligung. § 30 NÖ Bauordnung 1996 sehe unter anderem vor, dass der Fertigstellungsanzeige bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens sowie eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks beizuschließen wären. Der vorgesehene Plan sei nicht vorgelegt worden und habe der Bauführer auch nicht bestätigt, dass das gesamte Bauwerk (sohin auch die Stützmauer) entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt worden wäre. Bezüglich der Wurfsteinmauer liege keinerlei Fertigstellungsanzeige vor. Im Übrigen sei diese auch nicht konsensmäßig errichtet worden. Die Vermessung habe eindeutig ergeben, dass sich die Wurfsteinmauer zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf öffentlichem Grund befinde. Die Vereinbarung vom *** habe mit der Frage der Situierung der Wurfsteinmauer überhaupt nichts zu tun. Ein Abtragungsauftrag sei auch dann zu erlassen, wenn ein Grundeigentümer auf Eigengrund ein Bauwerk räumlich entgegen einer Baubewilligung situiert errichte bzw. errichten lasse. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu § 15 Abs. 5 NÖ Bauordnung gingen fehl, weil die Errichtung der Wurfsteinmauer eine bewilligungspflichtige Maßnahme und kein anzeigepflichtiges Vorhaben sei. Da ein Abtragungsbescheid immer erst nach Errichtung eines nicht bewilligten oder nicht konsensmäßig ausgeführten Bauwerkes möglich wäre, sei auch das diesbezügliche Argument völlig haltlos. Die in der Berufung gerügte Unterlassung einer Aufforderung zur Beseitigung des bestehenden Mangels erweise sich angesichts der behördlichen Überprüfung und des getätigten Schriftverkehrs als unzutreffend. Zum Befangenheitsvorwurf hinsichtlich des Bausachverständigen wird dargelegt, dass ein Ergänzungsgutachten und eine weitere Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen und des Bürgermeisters der Markgemeinde *** eingeholt worden wären. Diese seien den Beschwerdeführern zur Äußerung übermittelt worden; diese hätten hierauf aber nicht mehr reagiert.

1.5.

Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangt Behörde in Ziffer 2 vorschreibe, dass die Beschwerdeführer ein Halteverbot zu beantragen und die erforderliche Baustelleneinrichtung herzustellen hätten. Die Beschwerdeführer könnten zwar eine Bewilligung beantragen, jedoch nicht selbst herstellen. Sollten die Beschwerdeführer diese Bewilligung nicht erhalten, sei es ihnen auch nicht möglich, ein Halteverbot aufzustellen und die erforderliche Baustelleneinrichtung herzustellen. Weder dem Bescheid noch dem Vermessungsplan sei zu entnehmen, wo sich dieser Schüttkegel befinden soll. Mangels Determinierung sei es den Beschwerdeführern nicht möglich, diesem Auftrag entsprechend nachzukommen. Die Beschwerdeführer hätten - zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten - keinerlei Einfluss darauf, wie lange die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der Halteverbotstafeln dauere. Demzufolge sei die genannte Zweimonatsfrist jedenfalls keine angemessene Frist im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Steinwurfschlichtung (Stützmauer) in der derzeitigen Form bewilligt und somit Bestand der Rechtsordnung geworden wäre. Es habe keine Rechtspflicht für die Beschwerdeführer bestanden, für die Herstellung der Steinwurfschlichtung (Stützmauer) noch eine (weitere) Fertigstellungsanzeige vorzulegen. Die Marktgemeinde *** habe mit Schreiben vom *** die Bauanzeige vom *** hinsichtlich der Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung sowie von zwei Einfahrtstoren zur Kenntnis genommen. Mittels Mail vom *** sei von der Marktgemeinde *** bestätigt worden, dass sie die Fertigstellungsmeldung erhalten habe. Die Marktgemeinde *** habe als Grundeigentümerin der an die Liegenschaft der Beschwerdeführer angrenzenden Straße vom Bau seit *** Bescheid gewusst. Die Beschwerdeführer hätten Eigentum am überbauten Grund erworben. Die Berufungsbehörde habe aber dabei das Parteiengehör verletzt, da den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Auch sei auf den begründet dargelegten Einwand der Befangenheit nicht näher eingegangen worden.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder

2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt

Übergangsbestimmungen

70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie auch die Baubehörde II. Instanz bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Februar 2015) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß § 70 leg.cit.) anzuwenden.

Für die im Beschwerdeverfahren gegenständliche Steinwurfschlichtung, die zum Teil auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert ist, liegt unbestritten zwar eine Baubewilligung vor. Allerdings hätte diese allein auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstück errichtet werden müssen. Es ist unbestritten, dass die Steinwurfschlichtung zum Teil auch auf dem benachbarten Grundstück errichtet wurde. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden gründet sich der Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z.3 auf die fehlende Baubewilligung infolge der konsenswidrigen Errichtung der Steinwurfschlichtung.

3.1.2.

Wurde eine Bauliche Anlage errichtet, die in ihren Ausmaßen und Lage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten (vgl. VwGH vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026), abweicht, ist von einem rechtlichen aliud auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom 15. Mai 2012, 2011/05/0073, mwN und vom 25. September 2009, Zl. 2011/05/0023).

Grundsätzlich bedarf es zur Herstellung einer solchen Steinwurfschalung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand- und rutschsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Die Errichtung einer solchen baulichen Anlage bedarf somit – engegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt für die in geänderter Weise durchgeführte Ausführung der Steinwurfschlichtung nicht vor und findet sich auch nicht im Akt der mitbeteiligten Gemeinde.

3.1.3.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:

„Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“

Für das vorliegende Abbruchverfahren ist damit ausschließlich entscheidend, dass für die gegenständliche bauliche Anlage eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung vorliegt. Die monierte Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages ist durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen.

Daraus folgt, dass, da gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren (bzw. sind), die Beschwerdeführer zu ersuchen, ein Bauansuchen – welches im Übrigen auch nicht bewilligungsfähig wäre – zu stellen.

Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführer im vorliegenden Abbruchverfahren der Erfolg versagt.

3.1.4.

Eine Vorfrage gemäß § 38 AVG ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom 20. Februar 1992, ZI.91/19/0320, vom 15. Mai 2009, ZI. 2007/09/0113, und vom 23. März 2010, ZI. 2008/18/0305). Präjudiziell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung eine Rechtsfrage betreffen muss, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage ist und die diese Rechtsfrage in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 188). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen bezüglich Vorfragen in baurechtlichen Angelegenheiten ausgesprochen, dass eine strittigen Grundgrenze (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, ZI. 2008/05/0143) und die Feststellung von Eigentumsverhältnissen am überbauten Grund (vgl. VwGH vom 15.Dezember 2009, ZI. 2007/05/0057) zivilrechtliche Vorfragen gemäß § 38 AVG darstellen können. Da jedoch nach der seit 1. Jänner 2015 anzuwendenden Bestimmung des § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, kommt der Klärung der Eigentumsverhältnisse bzw. der Überbauung nun keine Bedeutung als Vorfrage (mehr) für das in Rede stehende Bauverfahren zu.

3.1.5.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212, sowie vom 6. Juli 2010, Zl. 2008/05/0115). § 52 Abs. 1 AVG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen für die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige beizuziehen hat. Nur in den in Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Fällen ist ausnahmsweise die Beiziehung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen zulässig (vgl. VwGH vom 3. Mai 2012, Zl. 2010/06/0171).

Darüber hinaus ist sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Beschwerdeschrift die Befangenheit nur lapidar damit vorgeworfen worden, der Sachverständige habe eine rechtliche Würdigung vorgenommen und den Abbruch der Steinwurfschalung empfohlen. Was den Umstand betrifft, dass der Amtssachverständige nach Meinung der Beschwerdeführer unzulässiger Weise festgestellt habe, dass sich die Steinwurfschalung teilweise öffentlichem Gut befinde (und damit eine Rechtsfrage gelöst habe), ist zu entgegnen, dass diese Aussage auf einem weiteren, schlüssigen und nachvollziehbaren Vermessungsgutachten beruht, welches in das Gutachten – neben den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - einbezogen wurde. Darüber hinaus findet sich in dem von den Beschwerdeführen vorgelegten Gutachten zur Standsicherheit kein Hinweise darauf, dass die Steinwurfschalung nicht über fremden Grund errichtet worden wäre. Die behauptete Äußerung des Amtssachverständigen, die Genehmigung sei möglich bzw. die Empfehlung mit Abbruchbescheid vorzugehen, können prima vista nicht als wichtige Gründe iSv § 53 Abs. 1 erster Satz iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG angesehen werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183). Erstellt ein Sachverständiger ein schlüssiges Gutachten, so hat auf diese Eigenschaft der Umstand, dass der Sachverständige gleichzeitig eine "juristische Wertung " vorgenommen hat, keinen Einfluss. Eine Befangenheit des Sachverständigen liegt insoweit nicht vor (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1997, Zl. 93/10/0190). Im vorliegenden Fall sind nun keine Zweifel an der Schlüssigkeit des bzw. der Gutachten(s) aufgetreten. Schließlich kann die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S. 92, sowie VwGH vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0199).

Diese Bedenken sind nicht aufgetreten, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer im Ergebnis kein Erfolg beschieden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 27. April 2012, Zl. 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Steinwurfschlichtung erteilt hat, war spruchgemäß gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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