Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-S-204/001-2015•LVwG N LVwG-S-204/001-2015
LVwG-S-204/001-2015Landesverwaltungsgericht02.11.2015
Lenker; Zulassungsbesitzer; Kennzeichen; Kennzeichentafeln; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in *** ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben vom ***, um 21:00 Uhr, bis ***, um 08:30 Uhr in ***, ***, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges – PKW – mit dem Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl an diesem das behördliche Kennzeichen nicht geführt wurde, da das vordere Kennzeichen fehlte.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 36 lit. b KFG“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 70, Euro verhängt sowie gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10, Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 80, Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde formelhaft aus, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige vom *** aufgrund der Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans als erwiesen anzusehen gewesen sei.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen ***.
Das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Wechselkennzeichen ***, ein VW Passat, parkte zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Monate in ***, ***. Zumindest im Zeitraum von ***, 21:00 Uhr, bis ***, 8:30 Uhr, war an dem Kraftfahrzeug lediglich hinten eine Kennzeichentafel montiert. Demgegenüber war vorne keine Kennzeichentafel angebracht.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht hinsichtlich des Zeitraumes, in welchem das Kraftfahrzeug ohne die vordere Kennzeichentafel in der *** gestanden hat, durch die Aussage des ***. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass ihm erst durch die Anzeige bzw. Strafverfügung durch die belangte Behörde aufgefallen sei, dass die vordere Kennzeichentafel fehlte, und er diese bei einer folgenden Nachschau unter seinem Kraftfahrzeug gefunden hat.
Hinsichtlich des schon seit Monaten bestehenden Parkens des Kraftfahrzeuges erschien die Aussage des Beschwerdeführers erschien dem Landesverwaltungsgericht nicht unglaubwürdig, hat der Beschwerdeführer dies doch mit der entladenen Batterie des Kraftfahrzeuges begründet, welche er im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum – wie auch die vom Zeugen *** angefertigten Lichtbilder belegen – wieder zu laden versucht hat. Überdies sind keine, diesen Umstand widerlegende Beweisergebnisse hervorgekommen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des KFG in der im Tatzeitpunkt (***) anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
[…]
(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. […]
(2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.
[…]
(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. […]
[…]
(6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:
[…]
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]
(1) Der Zulassungsbesitzer
[…]“
6.2. In der Sache:Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die von ihr angelastete Tat unter einen unrichtigen Straftatbestand subsumiert hat:
Wie sich aus dem Tatvorwurf der belangten Behörde (gerade noch) erkennbar ergibt, ging es gegenständlich nicht um die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne Führen des behördlichen „Kennzeichens“ im Sinne des § 36 lit. b KFG, sondern vielmehr um die nicht ordnungsgemäße Anbringung einer „Kennzeichentafel“ im Sinne des § 49 Abs. 6 Z 1 KFG (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 29. August 1990, 90/02/0086).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 29. August 1990, 90/02/0086, festgehalten hat, ist es für eine Bestrafung nach § 49 Abs. 6 KFG unerlässlich, die Eigenschaft, in welcher der Beschuldigte die Tat begangen haben soll, also als Lenker bzw. Zulassungsbesitzer, im Tatvorwurf zu umschreiben. Bei der Bestimmung des § 49 Abs. 6 KFG handelt es sich nämlich um keine Strafnorm; diese Regelung enthält keine Aussage darüber, wer es zu verantworten hat, wenn die Kennzeichentafeln nicht dem Gesetz entsprechend am Fahrzeug angebracht sind. Hinsichtlich der Bestrafung des Fahrzeuglenkers wäre zusätzlich § 102 Abs. 1 KFG bzw. hinsichtlich der Bestrafung als Zulassungsbesitzer § 103 Abs. 1 KFG anzuführen.
Eine Richtigstellung der zugrundeliegenden Strafnorm wäre dem Landesverwaltungsgericht grundsätzlich erlaubt (vgl. VwGH vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).
Der Tatvorwurf der belangten Behörde geht nun allerdings dahin, dass der Beschwerdeführer als „Lenker(in)“ des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges die Nichtanbringung der Kennzeichentafel zu vertreten hat.
Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass das Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer seit mehreren Monaten nicht mehr in Betrieb genommen wurde, der Beschwerdeführer demnach seit mehreren Monaten nicht mehr als Lenker des Kraftfahrzeuges in Betracht kommt.
Wenngleich insofern wohl eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer gegeben war, wurde ihm die Verwaltungsübertretung nicht in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer vorgeworfen, sondern lediglich als Lenker.
Die Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen trifft gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz und § 103 Abs. 1 erster Satz KFG sowohl den Lenker als auch den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach einer dieser beiden Bestimmungen ist daher, in welcher Eigenschaft gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen wurde (vgl. VwGH vom 18. November 1983, 83/02/0044, oder auch vom 18. Jänner 1989, 88/02/0141).
Eine diesbezügliche Änderung des Tatvorwurfes – Umstellung der Eigenschaft von Lenker auf Zulassungsbesetzer – ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, würde damit doch die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ausgetauscht werden (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018).
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Vermeidung von Missverständnissen auf Seiten des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass diese Aufhebung aus rein formalen Gründen zu erfolgen hatte und damit insbesondere nicht ausgesprochen wird, dass sein Verhalten als rechtmäßig anzusehen ist.
6.3. Zur Nichtzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu lösen war, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.