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LVwG-AV-1020/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1020/001-2015
LVwG-AV-1020/001-2015Landesverwaltungsgericht29.10.2015
Nachtrunk; Verkehrszuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung (Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B) nach dem Führerscheingesetz (FSG) und Anordnung einer Nachschulung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 7 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 26 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 41a Abs. 6 Führerscheingesetz (FSG)
§§ 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM und B auf die Dauer von 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen.
Zugleich wurde die Verpflichtung ausgesprochen, den Führerschein und den Mopedausweis, welcher in Österreich als Führerschein für die Klasse AM gilt, unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.
Weiters wurde angeordnet, dass Herr *** sich innerhalb der Entziehungsdauer einer Nachschulung zu unterziehen hat und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Ausgegangen wurde in dem Bescheid von dem Umstand, dass Herr *** am *** um 02:30 Uhr mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** von *** kommend in Richtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen habe. Ein Alkotest mittels Alkomat habe einen Atemluftalkoholwert von 0,21 mg/l, eine Rückrechnung des Amtsarztes einen Blutalkoholwert von 1,34 Promille ergeben. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** sei die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen worden.
In der zu Grunde liegenden Anzeige der Polizei ist als Aussage Herrn *** über den letzten Zeitpunkt der Konsumation von Alkohol 2:00 Uhr angeführt, Angaben über einen Nachtrunk erfolgten demnach nicht. Weiters scheint als Aussage der Zeugin *** auf sie habe den Eindruck gehabt, ihr Lebensgefährte sei alkoholisiert und habe sich sofort nach Eintreffen in ihrer Wohnung zu Bett begeben.
In einer Stellungnahme habe Herr *** eingewendet, er habe keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und auch keine Fahrerflucht begangen. Erst zu Hause habe er einen Nachtrunk konsumiert. Er sei weiters aus beruflichen und privaten Gründen auf den Führerschein angewiesen.
Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen käme die Behörde zum Schluss, dass Verkehrsunzuverlässigkeit vorliege. Auf Grund des angenommenen Sachverhalts und des Vorliegens eines Wiederholungsdelikts seien sowohl Entzugsdauer als auch die Anordnung einer Nachschulung gerechtfertigt. Berufliche und familiäre Gründe müssten unberücksichtigt bleiben. Die Behauptung eines Nachtrunke sei auf Grund der Judikatur bzw. der darin normierten hier aber nicht zutreffenden Glaubwürdigkeitsvoraussetzungen als reine Scheinbehauptung zu werten. Aus Gründen des öffentlichen Interesses sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.
In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte Herr *** begründend aus, dass er sein Fahrzeug nicht in betrunkenem Zustand gelenkt habe, er hätte zuvor nur 2 Krügel Bier getrunken. Er könne sich sehr genau an den Unfallhergang erinnern, es sei nur sein Fahrzeug beschädigt worden, Er habe nicht Fahrerflucht begangen, da er bei seinem PKW gestanden sei, im Übrigen hätte bei Fahrerflucht sofort die Polizei kommen müssen. Es habe weder Verletzte noch andere Beteiligte gegeben. Das Fahrzeug sei von seinem Schwiegervater und seiner Freundin weggebracht worden, da es verkehrsbehindernd abgestellt gewesen wäre. Er habe erst zu Hause weiter getrunken, das sei von der Polizei nicht aufgenommen worden. Später sei er mit der Polizei zum Unfallort zurückgefahren, ein weiterer Sachschaden sei nicht festgestellt worden. Einen Nachtrunk habe er im Ausmaß von 7 Flaschen Bier getätigt, dafür gäbe es Zeugen. Er sei auf den Führerschein angewiesen. Wenn ihm nicht geglaubt werde, ersuche er aus diesem Grund um Verkürzung der Strafe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Handlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und einen angeforderten zeitlich vorgeordneten Entziehungsbescheid.
Der Beschwerdeführer gab ergänzend zu den schon in der Beschwerde aufscheinenden Argumenten an, von der Polizei nicht über einen Nachtrunk befragt worden zu sein. Er bestreite die entsprechenden Angaben der Anzeige vom ***. Nach dem Unfall sei er von seinem "Schwiegervater" zur Wohnung seiner Lebensgefährtin gefahren worden und dort ca. zwischen 3.00 und 4.00 Uhr angekommen.
Trotz der Angabe in der Beschwerde, sich an den Unfallhergang genau erinnern zu können, sei er trotzdem unter Schock gestanden.
Während er sich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe, hätte diese gemeinsam mit seinem Schwiegervater das verunfallte Auto zum Firmenparkplatz der Firma *** verbracht. ln dieser Zeit habe er sechs bis sieben Flaschen Bier konsumiert und zwar in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Zwischen 4. 00 Uhr und 5:30 Uhr habe er diese Biermenge konsumiert und dann sei er schlafen gegangen. Um etwa 9:30 oder 9:45 Uhr, das wisse er nicht mehr ganz genau, sei er aufgestanden und anschließend von der Polizei telefonisch kontaktiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am Parkplatz der Firma *** gewesen. Seine Lebensgefährtin hätte sich
anschließend entfernt. Mit der Polizei gemeinsam sei er dann zum Unfallort zurückgekehrt.
Bereits ein Mal sei ihm der Mopedführerschein, ein anderes Mal die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen worden. Beide Male wegen Alkohols.
Ergänzend gibt er noch an, dass die schon oben erwähnte Niederschrift, die durch die Polizei aufgenommen wurde, insofern nicht stimme, als er nicht angegeben habe, nach 2 Uhr früh keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben.
Die Zeugin *** gab an, von ihrem Vater vom Unfall verständigt worden zu sein. Dieser habe ihren Lebensgefährten auch in ihre Wohnung gebracht. Anschließend sei sie mit ihrem Vater zum Unfallort gefahren und habe das Unfallfahrzeug zum Parkplatz der Firma *** gebracht. Um ca. 2:45 Uhr sei sie wieder in ihre Wohnung gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Lebensgefährte am Balkon gesessen und habe gerade eine Flasche Bier konsumiert. Welche Menge er insgesamt getrunken habe, könne sie allerdings nicht sagen und habe das auch nicht gesehen, erst am nächsten Morgen seien ca. 5 bis 6 Flaschen Bier auf dem Tisch gestanden. Um ca. 4 Uhr sei ihr Lebensgefährte dann zu Bett gegangen. Anschließend seien sie gemeinsam zum Parkplatz der Firma *** gefahren, wo ihr Lebensgefährte von der Polizei telefonisch kontaktiert worden wäre.
Die Angabe in der Niederschrift der Polizei, dass sie den Eindruck gehabt hätte, ihr Freund wäre sichtlich betrunken gewesen als er in ihre Wohnung gekommen sei, stimme nicht. Erst am nächsten Vormittag habe sie der Polizei gegenüber angegeben, dass ihr Lebensgefährte in der Wohnung noch Alkohol konsumiert hätte. Am Morgen, so habe sie angegeben, habe er nur einen Kaffee getrunken, und zwar unmittelbar nach dem Aufstehen. Auch die Angabe, dass er sich nach dem Eintreffen in der Wohnung sofort schlafen gelegt habe, stimme auch nicht.
Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Höhe des Alkoholgehalts seines Blutes sei erst durch einen Nachtrunk bedingt gewesen, kommt keine Glaubwürdigkeit zu. In der von der Polizei verfassten Anzeige scheint als Aussage des Beschwerdeführers explizit auf, dass der letzte Alkoholkonsum um 2:00 Uhr stattgefunden hat. Danach hätte er keinen weiteren Alkohol konsumiert. Sowohl die Frage nach einem Sturztrunk als auch nach einem Nachtrunk wurden jeweils negativ beantwortet. Erst im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis wird erstmalig das Argument eines Nachtrunks vorgebracht, allerdings ohne weitere Angaben von Mengen oder Zeiten. Offensichtlich erst der Hinweis auf die einschlägige VwGH Judikatur im bekämpften Bescheid veranlasste den Beschwerdeführer, diese notwendigen Angaben als „Ergänzungen“ in der Beschwerde nachzuholen. Wenngleich im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich mit dem Unfall Herrn *** ein gewisser Schockzustand zuzubilligen ist darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anzeige erst mehrere Stunden danach aufgenommen wurde und somit davon auszugehen ist, dass die Einwendung eines Nachtrunks als auch alle weiteren rechtlich erforderlichen näheren Angaben, die diesen allenfalls als erwiesen hätten annehmen lassen können, bereits wesentlich früher vorgebracht hätten werden können. Zusammengefasst präsentiert sich die Rechtfertigung Herrn *** hinsichtlich eines Nachtrunks jedenfalls so, dass die maßgeblichen Argumente immer erst nach Vorhalt durch die Bezirkshauptmannschaft und demnach nach Erkennen der daraus folgenden rechtlicher Relevanz durch den Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Den Angaben in der Anzeige wird auch deshalb gefolgt, da kein Grund ersichtlich ist, warum die Beamten gerade in für den Beschwerdeführer nachteiligen Punkten (Frage über letzten Alkoholkonsum, Nachtrunk) die Unwahrheit angeben hätten sollen, in anderen aber nicht. Vielmehr wird der Versuch des Beschwerdeführers, einen Nachtrunk für seine zum Unfallszeitpunkt nicht vorliegende Alkoholisierung glaubhaft zu machen, als reine Schutzbehauptung gewertet.
An dieser Beurteilung kann auch die Zeugenaussage seiner Lebensgefährtin nichts ändern. So war sie in der Wohnung nicht während der gesamten Zeit des behaupteten Alkoholgenusses hindurch anwesend, lediglich die Konsumation einer (teilweisen) Flasche Bier auf dem Balkon hat sie bestätigt. Erst am Morgen will sie fünf bis sechs leere Flaschen Bier (demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, ca. sieben Flaschen konsumiert zu haben) auf dem Tisch stehend registriert haben. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die gesamte Biermenge von ihrem Lebensgefährten in der von ihm angegebenen Zeitspanne getrunken wurde. Somit konnte sie keine konkreten Angaben über bestimmte Alkoholmengen und Konsumationszeiten machen. Für die Bestreitung einzelner Angaben in der Anzeige (Eindruck der Alkoholisierung und Frage des Zubettgehens ihres Lebensgefährten) gelten die zuvor hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeführten Argumente. Insgesamt erscheint ihre Aussage vom Bestreben beeinflusst, den Entzug der Lenkerberechtigung ihres Lebensgefährten zu verhindern.
Das Gericht folgt aus diesen Gründen den Angaben des Anzeigelegers bzw. der einschreitenden Beamten.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert zum Zeitpunkt des Unfalls 1,34 Promille) einen Verkehrsunfall wie dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt verursacht hat. Ein Nachtrunk konnte nicht erwiesen werden. Im Konkreten wird ausschließlich über den Entzug der Lenkerberechtigung nach dem FSG abgesprochen, Delikte, welche allenfalls nach der StVO zu verfolgen sind, bilden nicht den Gegenstand dieses Verfahrens.
§ 7 (1) KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7 (3) leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
§ 7 (4) leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 (1) leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
§ 24 (3) leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25 (1) leg. cit.: (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 25 (3) leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26 (2) leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 29 (3) leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
§ 41a (6) leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25a (5) leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Vorangestellt wird, dass durch den Beschwerdeführer kein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die durch die Bezirkshauptmannschaft X ausgesprochen wurde, gestellt wurde, weshalb durch das Gericht auf diesen Punkt nicht näher eingegangen wird.
Unter Zugrundelegung des oben angeführten auch von der Verwaltungsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalts und des Ergebnisses des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wird davon ausgegangen, dass der eingewendete Nachtrunk nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat demnach in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht.
Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit und von sich aus hingewiesen wird (vgl. VwGH vom 12.11.1987, 87/02/0134). Trotz früher gebotener Gelegenheit anlässlich der Aufnahme der polizeilichen Niederschrift (Anzeige) hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Behauptung eines Nachtrunkes erst im Rahmen der Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens erstmalig erhoben und auch das nicht zur Gänze, weder hinsichtlich der exakten Menge noch der Zeit der Konsumation (vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287). Weiters hat der Beschwerdeführer sämtliche an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten detailgetreu beantwortet und war er in der Lage, in der niederschriftlichen Einvernahme, die im Übrigen ohnehin erst viele Stunden nach dem Unfall erfolgte, eine Schilderung des Unfallherganges zu geben, weshalb auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens (vgl. VwGH vom 5. November 1997, 95/03/0037 und /0044) keine eingeschränkte „Wahrnehmungs- und Denkleistung“ ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden kann (vgl. VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0021).
Alle diese Voraussetzungen für eine mögliche Anerkennung des Nachtrunks fehlen aber im vorliegenden Fall, auch die Aussage der Zeugin *** war insofern für den Beschwerdeführer nicht hilfreich, hat sie, abgesehen von der oben angeführten mangelnden Glaubwürdigkeit, dessen Angaben hinsichtlich der gesamten Alkoholmenge und der Konsumationszeit auch nicht bestätigen können.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat nicht zum ersten Mal gegen einschlägige Bestimmungen der StVO verstoßen, die in der Folge zu einem Entzug der Lenkerberechtigung führten. So wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mit Bescheid vom ***, *** ausgesprochen. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde u. a. die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B entzogen und neuerlich das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen sowie eine Nachschulung angeordnet.
Das Verhalten muss darüber hinaus als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei bei einer solchen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Ausschlaggebend sind insoweit im Übrigen die Wertung der bestimmten Tatsache, nämlich die Verwerflichkeit der Tatsache, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher – i.S. einer Prognoseentscheidung – für einen solchen Zeitraum zu verfügen, nach dessen Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sein wird.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Beurteilungsparameter, insbesondere unter Einbeziehung der mehrmaligen einschlägigen Verfehlungen und der daraus ableitbaren offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und der bezüglichen Rechtsprechung scheint die von der belangten Behörde angenommene Frist von 9 Monaten ab Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht überhöht (vgl. VwGH vom 30.5.2001, 99/11/0159 und vom 8.8.2002, 2001/11/0210, wobei die hier zusätzlich Fahrerflucht im vorliegenden Fall unbeachtlich ist). Erst danach ist mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu rechnen.
An der Dauer der Entziehung vermag auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern, da persönliche, berufliche und familiäre Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist ausschließlich das öffentliche Interesse am Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr (vgl. VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017). Bei der anzustellenden Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wiedererlangt wird, sind lediglich die eingangs angeführten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 22.4.2002, 2001/11/0346). Somit muss die Argumentation, die Lenkerberechtigung aus „arbeitsmäßigen und familiären Gründen (Kind) zu benötigen, aus rechtlichen Gründen ins Leere gehen (vgl. VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017).
Die Bestimmungen des § 26 FSG können mangels gesetzlicher Deckung – weder die Bezirkshauptmannschaft X noch die Bezirkshauptmannschaft Y konnten Vormerkungen wegen Verstoßes gegen § 99 StVO übermitteln - hier nicht zur Anwendung kommen.
Da die restlichen Anordnungen des behördlichen Bescheides nicht bekämpft wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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