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LVwG-AV-840/001-2015•LVwG N LVwG-AV-840/001-2015
LVwG-AV-840/001-2015Landesverwaltungsgericht27.10.2015
Mindestsicherung; Lebensversicherung; Auflösung; Zumutbarkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, dieser vertreten durch ***, beide vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft KG, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde einem Antrag von Frau *** betreffend Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom *** zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben und ein Geldbetrag im Zeitraum *** bis längstens *** von monatlich € 543,26 zuerkannt.
Dem Antrag vom minderjährigen ***, vertreten durch die Kindesmutter ***, vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde ebenso stattgeben. Es wurde eine Geldleistung für den Zeitraum *** bis längstens *** in Höhe von monatlich € 166,60 zugesprochen.
Weiters wurde dem Antrag von Frau *** auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben und wurde sie ab dem *** bis längstens *** bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Auch dem Antrag von *** auf Leistungen bei Krankheit wurde stattgegeben und wurde dieser ab *** bis längstens *** ebenso bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Leistungen auf Grund der Bestimmungen des NÖ MSG im Zusammenhalt mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag ergeben. Weiters wurde dem Vermögen der Beschwerdeführerin der Besitz einer Lebensversicherung bei der *** unter der Polizzen-Nummer *** mit einem Vermögensstand per *** von € 10.422,43 zu Grunde gelegt. Eine vorzeitige Auflösung dieser Versicherung wäre möglich, so würde die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Ablauf des *** zu hinlänglichem Vermögen kommen und wäre daher die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem *** nicht mehr erforderlich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass die Behörde in Verletzung ihre Anleitungspflicht es verabsäumt hätte, sie darüber aufzuklären hinsichtlich ihren Sohn ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dieser würde in Österreich keinen Unterhaltsanspruch besitzen. Das Bestehen einer Versicherung bzw. die vorzeitige Auflösung könne jedenfalls nicht in Anschlag gebracht werden. Die Versicherung beziehe sich auf eine Vertragslaufdauer von 15 Jahren und würde eine vorzeitige Vertragsauflösung nach 10 Jahren einen nichtzulässigen Zwang mir gegenüber darstellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zumindest bis März *** Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen würden. Sodann wurde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern die Mindestsicherung bis *** im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen und hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben vom *** wurde gegenständlicher Verwaltungsakt von der Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Beschwerdeführerin persönlich als auch deren Rechtsvertreter teilgenommen haben.
Zudem wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** ergänzende Unterlagen hinsichtlich der Versicherung bei der ***, Polizzen-Nummer ***, vorgelegt.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ***, geb. am ***, ist österreichische Staatsbürgerin. Ihr minderjähriger Sohn ***, ebenso Beschwerdeführer, wurde am *** geboren und ist ebenso österreichischer Staatsbürger.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit in Ausbildung und bezieht daher kein Einkommen. Sie bewohnt mit ihrem Sohn einen Wohnbereich im elterlichen Wohnhaus in ***, ***. Solange die Beschwerdeführerin über kein Einkommen verfügt, hat sie keinen Mietaufwand zu tragen. Die Beschwerdeführerin zahlt derzeit für sich und ihren Sohn Bausparverträge ein, es besteht weiters eine fondgebundene Lebensversicherung bei der *** seit *** und ist dafür monatlich ein Betrag von € 37,-- zu entrichten.
Weiters besitzt die Beschwerdeführerin ein Sparbuch mit einem Guthaben zum Stichtag *** von € 2.884,--.
Weiters besitzt die Beschwerdeführerin eine fondgebundene Lebensversicherung bei der *** zur Polizzen-Nummer ***. Bei einer vorzeitigen Auflösung ergibt sich ein Auszahlungsbetrag per *** von € 9.884,56. Für diese Versicherung wurden von der Beschwerdeführerin bislang insgesamt € 10.428,-- an Prämien einbezahlt.
Der Beschwerdeführer *** lebt im Haushalt der Beschwerdeführerin und bezieht keinen Unterhalt.
Für Dachdecker und Spenglerarbeiten am Wohnhaus, in dem auch die Beschwerdeführerin untergebracht ist, das jedoch nicht in ihrem Eigentum steht, hat die Beschwerdeführerin Ende April *** € 10.805,22 bezahlt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die sich im Wesentlichen auch mit den Feststellungen der Verwaltungsbehörde laut Akteninhalt decken.
Der aktuelle Guthabensstand des vorhandenen Sparbuches wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit € 2.884,-- angenommen, da entgegen dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung ein aktueller Vermögensstand dem Gericht nicht vorgelegt wurde.
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der *** zum Stichtag *** ergibt sich aus den ergänzend vorgelegten Unterlagen. Dem gegenüber stehen bisher einbezahlte Prämien in Höhe von € 10.428,-- und ist daher der Verlust in Höhe von € 543,44 im Verhältnis zum Auszahlungsbetrag als vernachlässigbar einzustufen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach bei einer Laufzeit von fünf weiteren Jahren, das heißt einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren ein Betrag von € 33.136,58 zur Auszahlung gelangen würde, sind nicht richtig. Dieser Auszahlungsbetrag würde sich ca. im Jahr *** bei Eintritt in die Alterspension der Beschwerdeführerin ergeben. Vorausgesetzt wäre jedoch eine Prämieneinzahlung ebenso bis zum Jahr ***. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang, dass eine vorzeitige Auflösung dieser Lebensversicherung unverhältnismäßig wär, werden dadurch jedenfalls ausgeräumt.
Diese Feststellungen gründen sich auch auf ein Telefonat des erkennenden Gerichtes mit einem Sachbearbeiter der *** vom ***. Der zusätzlich erhobene Sachverhalt wurde sodann dem Beschwerdeführervertreter auch noch mündlich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Es wurde sodann mit Schreiben vom *** eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben, worin die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie die Lebensversicherung bei der *** jedenfalls nicht auflösen und jedenfalls bis zum Vertragsende beibehalten werde. Zudem legte sie ein Schreiben betreffend Studiendauer bei.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des dänischen Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt worden wäre sind für diese Entscheidung nicht von Relevanz. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass er derzeit keinen Unterhalt bezieht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:
Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) kommen zur Anwendung:
§ 1:
(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3) Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen
-soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden,
-Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und
-der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden.
§ 2:
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4) Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass
1. unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und
2. unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie
3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand
die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§ 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3:
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;
4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1.
(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2:
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
§ 9 Abs. 1 und Abs. 4:
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
6. Übernahme der Bestattungskosten.
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
§ 10 Abs. 1:
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
§ 11 Abs. 1:
Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
§ 12 Abs. 1:
(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Aus § 1 NÖ MSG ergibt sich, dass Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen ist. Als fundamentaler Grundsatz des NÖ MSG ist jedoch der Subsidiaritätsgedanke ausgeprägt und ergibt sich aus § 2 Abs. 1 NÖ MSG eindeutig, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies können öffentlich-rechtliche Leistungen auf Grund eines Versicherungs- oder Versorgungsanspruches genauso sein wie Leistungen, die auf statutarischen Verpflichtungen beruhen.
Dieses Subsidiaritätsprinzip kommt auch in verschiedenen weiteren Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere in den §§ 6 bis 8, zum Ausdruck.
So wird im Sinne des Gesetzes von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse ausgegangen, dass grundsätzlich alle Einkünfte (es hat ein umfassender Einkommensbegriff zu gelten) und das gesamte Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen sind. Es sind daher alle Einkünfte zu berücksichtigen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltendmachenden Person - aus welchem Rechtstitel auch immer- zur Verfügung stehen.
Bei der Anrechnung von Vermögen (Abs. 1 iVm Abs. 4) ist wie beim Einkommen zunächst davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Die Verwertbarkeit des Vermögens ist jedoch Voraussetzung und wird diese nicht angenommen werden können, wenn die Verwertung wirtschaftlich unsinnig wäre, weil diese etwa im Einzelfall mit großen Verlusten verbunden wäre.
Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin - welche wiederum dem Zweitbeschwerdeführer unterhaltsverpflichtet ist – innerhalb kürzester Zeit durch die Auflösung einer Lebensversicherung zu einem Vermögen von € 9.884,56 gelangen könnte. Dieser vorzeitigen Vertragsauflösung würde lediglich ein Verlust von € 543,44 (bisher bezahlte Prämien in Höhe von € 10.428,--) drohen. Dieser Verlust wird vom erkennenden Gericht nicht so gravierend angesehen, dass eine vorzeitige Auflösung der Versicherung wirtschaftlich unsinnig wäre. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sie bei einer weiteren fünfjährigen Laufzeit zu einem Vermögen von über € 33.000,-- kommen könnte ist nicht richtig und daher für diese Entscheidung unbeachtlich.
Vielmehr ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für die monatlichen Prämienzahlungen für die Lebensversicherung bei der *** ohne Probleme aufkommen kann, wo sie doch vorbringt, auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen zu sein.
Es ist für das erkennende Gericht auch weiters die Tatsache nicht nachvollziehbar, dass seitens der Beschwerdeführerin für Spengler- und Dachdeckerarbeiten an dem Wohnhaus, das nicht einmal in ihrem Eigentum steht, Ausgaben in Höhe von € 10.805,-- beglichen wurden. Natürlich ist es nachvollziehbar wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie in der Vergangenheit immer wieder von ihren Eltern finanziell unterstützt wurde und durch diese Leistung ein Entgegenkommen setzen wollte, dennoch ist nicht nachvollziehbar, dass in einer schwierigen Einkommenssituation ein so hoher Geldbetrag für ein fremdes Eigentumsobjekt beglichen wird.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Auflösung einer Lebensversicherung wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln sind (obwohl es in diesem Fall um den Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz geht kann dieser auch auf die Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes heranzogen werden) und ist es demnach nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die „bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben“, sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen (vgl. die Entscheidung zur Zl. 2003/10/0203). Die Heranziehung einer Entscheidung zum Sozialhilfegesetz auf den vorliegenden Fall wird vom erkennenden Gericht deshalb als zulässig angesehen, da sowohl das NÖ Sozialhilfegesetz als auch das NÖ Mindestsicherungsgesetz denselben Subsidiaritätsgedanken aufweisen.
In einer weiteren Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Heranziehung des Rückkaufwertes einer Sterbeversicherung als verwertbares Vermögen ebenso als rechtlich unbeachtlich zu beurteilen ist (Entscheidung VwGH 2005/10/0173 vom 23.02.2009). Auch in der Entscheidung 2004/10/0034 vom 05.04.2004 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass angesparte Beträge grundsätzlich als verwertbares Vermögen im Sinne des oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes anzusehen sind und es nicht darauf ankomme, aus welchen Quellen die Ersparnisse stammen. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Sozialhilfegesetze der Länder stets vom Subsidiaritätsprinzip getragen und kann der Inhalt dieser VwGH-Entscheidung auch auf gegenständlichen Fall herangezogen werden. Auch das Landesverwaltungsgericht Wien stellte in seiner Entscheidung zur Zl. VGW-141/046/9982/2014, vom 27. Juni 2015 fest, dass im Rahmen des Kostenersatzes es unerheblich ist, aus welchen Motiven und für welchen Zweck das Vermögen angespart wurde, soweit das Vermögen anrechenbar bzw. verwertbar ist. Soweit das Vermögen der Vorsorge dient aber der Vermögenswert lukrierbar ist (das heißt der Vertrag auflösbar bzw. rückkaufbar ist) ist dessen Heranziehung zum Kostenersatz jedenfalls rechtmäßig.
Auf Grund dieser Ausführungen der ständigen Rechtsprechung gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass zwar der grundsätzlichen Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Lebensversicherung zum Zweck der Auferfüllung von Pensionslücken abgeschlossen wurde, nichts daran zu ändern vermag, dass es sich um verwertbares Vermögen im Sinne der Bestimmungen des NÖ MSG handelt. Die Ausführungen im Bescheid der Verwaltungsbehörde sind daher auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar und rechtmäßig. Dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten hinsichtlich ihrer weiteren Ausbildung tragen muss, spielt im gegenständlichen Fall keine Rolle, da es um Leistungen für den Zeitraum Mai *** bis August *** geht und zukünftige Kosten daher in diesem Verfahren nicht von Berücksichtigung sind. Da bei einer Auflösung der Versicherung das Vermögen kurzfristig am Konto der Beschwerdeführerin aufgebucht wird, war es rechtmäßig, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich bis *** zu gewähren.
Für den Entscheidungszeitraum *** bis *** wurden die Leistungen von der Verwaltungsbehörde angemessen berechnet, da nach Ansicht des Gerichtes der Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, richtig angewendet wurde. Auch das erkennende Gericht geht vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft deshalb aus, da im Zuge der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ein Zusammenwirken in finanzieller Hinsicht jedenfalls als anzunehmen ist. Dies auch deshalb, da es immer wieder finanzielle Unterstützungsleistungen seitens der Eltern an die Beschwerdeführerin gibt und diese zwar einen komplett eigenständigen Bereich ihres Elternhauses bewohnt, dennoch davon auszugehen ist, dass insgesamt betrachtet von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen ist. Dies gründet sich ja auch daher, dass die Beschwerdeführerin auch für einen Teil der Betriebskosten aufkommt, sich an Reparaturarbeiten beteiligt usw.
Es ist bei der Beschwerdeführerin jedenfalls von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihres Sohnes als bei komplett allein lebenden Personen auszugehen.
Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für volljährige Personen die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben je Person monatlich € 465,65, für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht monatlich € 142,80. Diese Leistungen wurden den Beschwerdeführern vollinhaltlich zuerkannt.
Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt im Fall die Beschwerdeführerin bis zu € 155,22 und im Fall des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers bis zu € 47,60. Gemäß § 1 Abs. 3 der NÖ Mindeststandardverordnung verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 % für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Verwaltungsbehörde zu treffenderweise eine Reduzierung der Geldleistungen vorgenommen, da die Beschwerdeführer einen Teilbereich des Elternhauses unentgeltlich bewohnen können.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kann das erkennende Gericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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