LVwG N LVwG-S-1987/001-2015

LVwG-S-1987/001-2015Landesverwaltungsgericht22.10.2015

Regest

Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; genehmigungspflichtige Änderung; Tatumstände;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1987/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1987.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***

Ort:***, KG ***, Grst.Nr. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten, dass diese die genehmigte Betriebsanlage für das Gastgewerbe am Standort ***, ***, ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung - und zwar durch Aufstellung einer zweiten Kühlzelle auf dem Flachdach im Innenhof - betrieben hat.“

Es wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) zur Last gelegt und über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt.

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom ***. In dieser wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die gegenständliche zweite Kühlzelle lediglich aufgestellt war und nicht betrieben wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen ***, *** und *** einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass die gegenständliche zweite Kühlzelle auf dem Flachdach (zum Zeitpunkt der Überprüfung) aufgestellt, jedoch nicht in Betrieb genommen war.

Dies ergab sich auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der in der Verhandlung im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

§ 366 Abs. 1 Z. 3 GewO lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).“

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO enthält zwei Tatbestände. Zum einen ist strafbar, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert und zum anderen ist ebenso strafbar, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach (erfolgter) Änderung betreibt.

Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091 etc).

Im Straferkenntnis wird in der Begründung angeführt, dass das Aufstellen der Kühlzelle nach der GewO eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellt, da diese unter anderem geeignet ist Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

Dies trifft aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei (bei abstrakter Betrachtung) dann zu, wenn diese Kühlzelle in Betrieb genommen ist bzw. in dieser Sachen gelagert werden.

Gegenständlich ergab sich jedoch auf Grund des Ermittlungsverfahrens, dass die Kühlzelle nicht in Betrieb genommen sondern lediglich aufgestellt war. Diese war daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht abstrakt geeignet, zusätzliche Emissionen zu verursachen, sodass diesbezüglich keine Genehmigungspflicht begründet wurde. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch seitens der zeugenschaftlich einvernommenen Amtssachverständigen dies bestätigt wurde.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich insbesondere aus dem Strafantrag vom ***, dass die Gewerbebehörde davon ausging, dass durch die Aufstellung der Kühlzelle eine Genehmigungspflicht vorliege, da durch diese Änderung u.a. eine Gefährdung der Betriebsinhaberin, der mittätigen Familienangehörigen sowie von Personen, welche die Betriebsanlage der Art ihres Betriebes gemäß aufsuchen, nicht auszuschließen sei.

Hierzu wird ausgeführt, dass dies auch auf Grund der Aussage des Zeugen *** im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Grund des Gewichtes einer Kühlzelle und der üblichen Deckenlasten zutrifft. Gegenständlich war dies jedoch nach den zweifelsfreien Ausführungen des Zeugen *** nicht der Fall, da bereits zur Tatzeit nachgewiesen war, dass die Decke, auf welcher die Kühlzelle aufgestellt war, ausreichend für derartige Lasten ausgeführt war.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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