LVwG N LVwG-AV-136/001-2015

LVwG-AV-136/001-2015Landesverwaltungsgericht16.10.2015

Regest

Lenkberechtigung; Befristung; Gutachten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-136/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.136.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides abgeändert, sodass er lautet wie folgt:

„Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen C1, C, C1E und CE wird bis zum *** befristet.

Weiters wird die Lenkberechtigung für diese Klassen dahingehend eingeschränkt, dass in zwei Jahren (gerechnet ab ***) der zuständigen Führerscheinbehörde ein fachärztliches Gutachten (welches nicht älter als drei Monate sein darf) aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Optometrie (Code 104) vorzulegen und eine amtsärztliche Nachuntersuchung vorzunehmen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom ***, , hat die Bezirkshauptmannschaft X die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1,C,BE, C1E,CE und F bis zum *** befristet. Gleichzeitig wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser Klassen durch die Auflage eingeschränkt, dem Fachgebiet Gesundheitswesen in Abständen von einem Jahr einen Kontrollbefund über einen jährlichen nachweislichen Augenarztbesuch Code 104 ( und ***) vorzulegen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Begründend verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten vom ***.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der die Befristung der Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bekämpft wird, und in eventu beantragt wird, hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE lediglich die gesetzlich vorgesehene Befristung vorzusehen.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde ein Gutachten der Amtsärztin der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung, ***, vom *** eingeholt das sämtlichen Parteien mit der Ladung zur öffentlichen Verhandlung am *** zugegangen ist. Dieses Gutachten lautet wie folgt:

„Der Beschwerdeführer hat bei der Bezirkshauptmannschaft X die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, 01 und D beantragt.

Folglich wurde er von zwei niedergelassenen sachverständigen Ärzten [*** und ***] sowie von der Amtsärztin *** untersucht.

Übergewicht (BMI 28 kg/m²), Sehschwäche und ein erhöhter Blutdruck [Amtsärztin]

wurden bei unauffälligem sonstigem Untersuchungsbefund dokumentiert.

Da es beim Beschwerdeführer eine potentiell fortschreitende Augenerkrankung [Kataracta] vorliegt, musste er auch von einer Fachärztin für Augenheilkunde Optometrie untersucht werden.

Der Beschwerdeführer legt einen ophthalmologischen Befund von *** vor, aus dem hervorgeht, dass bei ihm unter anderem ein Zustand nach Netzhautablöse [] und nach Kataracta-OP rechts (] sowie eine incipiente Cataracta senilis des linken Auges vorliegen.

Der Visus beträgt mit Korrektur rechts 0,5 und links 0,8. Von der Augenärztin wird

bestätigt, dass das Gesichtsfeld beidseits normale Außengrenzen und das

Dämmerungssehen einen in der Norm befindlichen Befund zeigen.

Die erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme liegt vor.

Nach wiederholten Blutdruckmessungen vertritt der Hausarzt *** die Meinung, dass ,derzeit eine ausreichende RR-Einstellung ohne antihypertensive Therapie‘ besteht.

Laut§ 7 (2) FSG-GV ist ein Sehvermögen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen erforderlich.

Der Beschwerdeführer erreicht mit Korrektur Werte 0,8 und 0,5.

Er besitzt somit einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus.

Bei den Klassen C, C1, D und D1 wird die Berechtigung zum Lenken von KFZ vom Gesetz her nur befristet erteilt, ab dem 60. Lebensjahr auf maximal 2 Jahre.

Somit kann die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen C1, C, D1 und D auf maximal 2 Jahre befristet werden. Der Blutdruck soll regelmäßig selbstgemessen und auch vom Hausarzt kontrahiert werden. Etwa einmal im Jahr haben bei einem aktiven Lenker mit einer fortschreitenden Augenerkrankung augenärztliche Kontrolluntersuchungen stattzufinden.

Für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 wird vom Gesetzgeber ein beidäugiges Sehen von mindestens 0,5 verlangt Dies bedeutet, dass auch ein einäugiger Lenker (d.h. mit einem sehenden Auge und einem Glasauge) von Fahrzeugen der Gruppe 1 am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und eine Befristung der Lenkberechtigung nicht zwingend notwendig ist.

Der Beschwerdeführer leidet an einer fortschreitenden Augenerkrankung bds. Das rechte Auge wurde bereits operiert und der Befund ist stabil. Die Erkrankung des linken Auges befindet sich im beginnenden Stadium ohne wesentliche Beeinträchtigung der Funktionalität.

Von der Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 kann aus gutachterlicher Sicht Abstand genommen werden.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung, Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Ergänzung des medizinischen Amtssachverständigengutachtens erfolgte.

In der mündlichen Verhandlung wurden durch die Beschwerdeführervertreterin ergänzend zum bisherigen Vorbringen ein augenärztlicher Befund des *** vom *** und ein elektronischer Karteikartenauszug für den Beschwerdeführer des *** vorgelegt (Beilage A zur Verhandlungsschrift).

Weiters wurde vorgelegt eine Kopie des Entlassungsberichtes des Krankenhauses *** vom *** (Beilage B zur Verhandlungsschrift).

Zu diesem Entlassungsbericht wurde seitens der Beschwerdeführervertreterin ausgeführt, dass durch den Beschwerdeführer auf Seite 2 eine Korrektur insoferne vorgenommen wurde, als das Wort „linkes Auge“ von ihm als „rechtes“ bezeichnet wird.

Weiters wurde vorgelegt ein Blatt mit dem Datum ***, welches laut Beschwerdeführervertreterin einen Befund der Fachärztin für Augenheilkunde *** zum Thema „Dämmersehen“ darstellt (Beilage C zur Verhandlungsschrift).

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** ergänzte die amtsärztliche Sachverständige *** ihr Gutachten vom *** wie folgt:

„Zur Frage der Stabilität der Augenerkrankung kann man aus medizinischer Sicht sagen, dass der Visus naturalis beider Augen innerhalb eines Jahres, wenn man den Befund der *** vom *** vergleicht, mit der Beilage A (augenärztlicher Befund des *** vom ***) sich nicht verschlechtert hat. Der korrigierte Visus beider Augen ist sogar besser geworden.

Aus amtsärztlicher Sicht kann daher die Auflage eines jährlichen nachweislichen Augenarztbesuches auf ein Intervall von zwei Jahren ausgedehnt werden. Für die Lenkberechtigung der Gruppe 1 kann die Auflage gänzlich entfallen.“

Der Beschwerdeführer steht im 63. Lebensjahr und hat bei der Bezirkshauptmannschaft X die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE beantragt.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen Krankheitsverlauf stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere die Befunde der beiden niedergelassenen Ärzte *** vom *** und *** vom ***, die fachärztlichen Befunde der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, ***, vom *** sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vom *** vorgelegte Gutachten des Facharztes ***.

Hinsichtlich der Frage, ob weitere augenfachärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, stützt sich das erkennende Gericht auf das Amtssachverständigengutachten, welches in der öffentlichen Verhandlung am *** erstattet wurde. Dabei hat die medizinische Sachverständige schlüssig dargelegt, dass auf Grund der Konstanz der Sehkraft beider Augen innerhalb eines Jahres, hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 eine jährliche augenfachärztliche Kontrolle ebensowenig wie eine Befristung erforderlich ist.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 24 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3. die Kosten des Verkehrscoachings.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken

(§§ 8 und 9).

Gemäß § 8 Abs. 3, erster Teilsatz, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 1997/322 i.d.g.F., gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften unter anderem ausreichend frei von Behinderungen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der unter anderem kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.

Die §§ 7 und 8 FSG-GV lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Sehvermögen

§ 7. (1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.

(2) Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird

1. ein Visus mit oder ohne Korrektur

a)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5

b)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen;

2. ein beidäugiges Gesichtsfeld

a)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Durchmesser;

b)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Durchmesser;

3. die Freiheit von Doppeltsehen, gegebenenfalls durch Abdeckung eines Auges oder durch optische Hilfsmittel;

4. ein ausreichendes Dämmerungssehen, ungestörte Blend- und Kontrastempfindlichkeit.

Mängel des Sehvermögens

§ 8. (1) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(2) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und

1. die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder

2. eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt oder

3. der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird.

Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(3) Werden die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Erforderlichenfalls muss durch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder eine Beobachtungsfahrt festgestellt werden, ob das mangelhafte Sehvermögen ausreichend kompensiert werden kann. Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein Gesichtsfeld eines Auges, das in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich Defekte aufweist, so sind (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Ergibt die fachärztliche Untersuchung nicht überlappende Defekte der Gesichtsfelder beider Augen in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich, so gelten (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme der Bestimmungen über das Gesichtsfeld (§ 7 Abs. 2 Z 2) für beide Augen. Weisen die Gesichtsfelder beider Augen überlappende Defekte auf, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden.

(4) Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.

(5) Im Falle des Doppeltsehens ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme gegeben, unter der Auflage der Verwendung einer entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges ausschaltet. Die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 darf für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden und überdies sind in diesem Fall die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf weder erteilt noch belassen werden.

(6) Personen mit einer fortschreitenden Augenkrankheit kann eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

(7) Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung erteilt werden.

(8) ….“

Auf Grund des schlüssigen Sachverständigengutachtens war jedenfalls hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Fahrzeuge aus der Gruppe 2 die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde vorzuschreiben.

Hinsichtlich der Frage, ob zusätzlich zur Beibringung des erwähnten fachärztlichen Befundes auch eine Befristung vorgeschrieben werden muss oder nicht, ist auf die zwingende Bestimmung in § 2 Abs. 1 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verweisen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.“

Auf Grund dieser Bestimmung ist es daher dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Beibringung des fachärztlichen Befundes in zwei Jahren alleine vorzuschreiben, vielmehr war das Gericht verpflichtet, zusätzlich zur Beibringung dieses Gutachtens die Lenkberechtigung mit zwei Jahren zu befristen und die amtsärztliche Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung zu verfügen. Ungeachtet dessen ist die Befristung auf zwei Jahre auch schon auf Grund des § 17a Abs. 2 FSG gegeben.

Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür (Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, fehlende Rechtsprechung oder divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht vorliegen.

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