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LVwG-AV-303/001-2015 ua•LVwG N LVwG-AV-303/001-2015 ua
LVwG-AV-303/001-2015 uaLandesverwaltungsgericht15.10.2015
Bebauungsplan; Flächenwidmungsplan; Besonnung; Widmungsänderung; Gestaltungsspielraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die RAe ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt.
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1. 1 Mit Schreiben vom *** stellte die Marktgemeinde *** ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 um baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Einfachturnhalle mit Garderobentrakt und eines Vereinslokals für den *** auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***. In den Einreichplänen sowie der Baubeschreibung ist das gegenständliche Projekt als Abbruch der bestehenden Turnhalle und Neubau einer Einfachturnhalle bezeichnet sowie auch planlich dargestellt.
Bei dem zu verbauenden Grundstück handelt es sich um einen Eckbauplatz in der /, an welchen das Grundstück des Beschwerdeführers (Grundstück Nr. ***) in der *** direkt angrenzt. Das Grundstück Nr. *** und der zu bebauende Teil des Grundstücks Nr. *** sind im geltenden Flächenwidmungsplan als „Bauland Sondergebiet – Sport- und Freizeiteinrichtungen“ ausgewiesen und laut Teilungsplan des *** vom *** zum Grundstück Nr. *** (neu) vereinigt. Der süd-westlich daran angrenzende unbebaut bleibende Teil des Grundstücks Nr. *** ist als „Grünland – Sport“ gewidmet. Das zu bebauende Grundstück weist laut Bebauungsplan der Marktgemeinde *** wahlweise die offene oder die gekuppelte Bebauungsweise sowie die Bauklasse I oder II auf. Eine Bebauungsdichte ist für dieses Grundstück nicht festgelegt.
1.2. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sämtliche Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt.
1.3. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht nachstehende Einwendungen:
-Nichteinhaltung von Brandschutzstandards:
Da die geplante Turnhalle entlang der gesamten Mauer zu seiner Grenze Fenster aufweise, werde er in seinem subjektiven Recht verletzt.
-Immissionsbelastung aufgrund gesetzwidriger Umwidmung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans:
Durch die vorgenommene Änderung des Flächenwidmung- und Bebauungsplans des Grundstücks Nr. ***, *** von „Grünland Sportstätte“ in „Bauland-Sondergebiet – Sport- und Freizeiteinrichtungen“ sei er durch enorme Immissionen in seinen Rechten verletzt. Ebenso sei die Umwidmung gesetzwidrig, da diese eine Verbauung von rund 90 Prozent erlaube. Da die Turnhalle direkt an die Grundgrenze angrenze, komme es zu einer totalen Beschattung seines Grundstücks.
-Lärm- und Abgasbelästigung:
Da die neue Sportstätte nicht nur für Schüler gedacht sei, sondern auch für private Turnbegeisterte, werde der Verkehr nicht nur wie bisher unter der Woche stark sein, sondern auch am Wochenende. Die Turnhalle und das Vereinslokal für den *** würden auch für Veranstaltungen und diverse Abendprogramme genutzt werden, was zu einer erhöhten Verkehrslärm- und Abgasentwicklung führe. Durch den erhöhten Lärmpegel komme es zu gesundheitsgefährdenden Belastungen, da ihm Erholungs- und Ruhephasen genommen werden und er sich nicht mehr ausruhen könne.
-Keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster:
Da die neu zu errichtende Turnhalle nicht nur extrem hoch sei, sondern auch über die gesamte Grundstücksgrenze entlang laufe, werde sein Grundstück beschattet. Bei einer derartigen Gebäudehöhe würden besonders die Hauptfenster nicht ausreichend belichtet. Er müsse zusätzlich künstliches Licht einsetzen, um in den einzelnen Wohnräumen ausreichend Licht zu haben. Das Sonnenlicht sei für den Menschen lebensnotwendig und eine Lichteinschränkung könne zu Depressionen führen.
-Zivilrechtliche Ansprüche:
Abgesehen von den subjektiv öffentlichen Rechten würden ihm auch Schadenersatzansprüche und Unterlassungsansprüche im zivilrechtlichen Weg zustehen. Durch die entstehende Schattenbildung werde sein Grundstück enorm entwertet.
1.4. Aufgrund dieser Einwendungen führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz am *** eine Bauverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen aufrecht hielt. Lediglich seine Einwendung betreffend Brandschutz zog dieser zurück, da keine Fensteröffnungen an der Grundstücksgrenze geplant sind.
Der Grundeigentümer und künftige Nutzer (***) führte im Zuge dieser Verhandlung aus, dass der Vereinsraum kein Veranstaltungszentrum sei und lediglich administrativen Aufgaben diene.
1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.
1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom *** fristgerecht Berufung und machte die materielle Rechtswidrigkeit, die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Im Wesentlichen verwies er auf die bereits mittels Schreiben vom *** und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** geltend gemachten Einwendungen.
1.7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass eine inhaltliche Prüfung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans nicht in Betracht komme, da eine Behörde im Einzelverfahren an diese Verordnungen gebunden sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, gegen die in dieser Sache ergehende letztinstanzliche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und seine Normbedenken vorzutragen. Die gegen den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan vorgetragenen Argumente seien jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** eine Baubewilligung für ein Turnerheim erteilt worden sei. Ebenso sei ein Zubau mit Bescheid vom *** bewilligt worden. Bei der Festlegung der Widmung „Bauland-Sondergebiet – Sport und Freizeiteinrichtungen“ handle es sich lediglich um eine Anpassung des Flächenwidmungsplans an den seit Jahrzehnten vorhandenen Bedarf sowie den über die bisherige Fläche hinausgehenden aktuellen Bedarf, an dessen Deckung ein Interesse der Gemeinde bestehe. Die auf § 16 Abs. 1 Z 6 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gestützte Festlegung dieses besonderen Zweckes im Flächenwidmungsplan rechtfertige es im Übrigen, für die davon erfassten Flächen andere Bebauungsbestimmungen als für das angrenzende Bauland – Wohngebiet zu erlassen. Auch bei anderen Grundflächen im Nahbereich des Baugrundstücks, die eine Sondergebietswidmung aufweisen, sei auf die Festlegung einer Bebauungsdichte verzichtet worden.
Zu den erhöhten Immissionen durch Verkehrslärm und Abgase führte die Behörde aus, dass der baurechtliche Immissionsschutz sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 NÖ Bauordnung auf Immissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, bezieht. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern. Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen, die Turnhalle werde zu Veranstaltungen genützt, führte die Behörde aus, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und daher der zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend sei. Aus den Einreichunterlagen sei keinerlei Hinweis auf eine geplante Nutzung der Halle für andere Zwecke als zur Sportausübung zu entnehmen.
Hinsichtlich der Einwendung betreffend mangelnder Belichtung der Hauptfenster bzw. des Grundstückes führte die Behörde aus, dass die einschlägigen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung nur auf den Schutz der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster abstellen und nicht auf eine Besonnung des Grundstücks. Die Höhe und die Lage des geplanten Gebäudes würden dem Gesetz und dem Bebauungsplan entsprechen. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45 Grad auf bestehende Hauptfenster erfolge nicht, da auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keine zum Baugrundstück ausgerichteten Hauptfenster vorhanden seien. Die Besonnung der zum Garten des Grundstücks des Beschwerdeführers ausgerichteten Fenster sei durch die Niederösterreichische Bauordnung nicht geschützt.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass dem Berufungsvorbringen keine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.8. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte, wie bereits in seiner oben angeführten Berufung aus, dass es zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommen werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Vereinslokal nicht nur für administrative Tätigkeiten, sondern auch für Sieges- und Weihnachtsfeiern verwendet werde. Die Lärmbelästigung entstehe somit einerseits aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens und andererseits aufgrund der im Vereinslokal und der Turnhalle stattfindenden Feiern und Veranstaltungen. Die Lärm- und Abgasbelästigung sei gesundheitsgefährdend, da zu keiner Zeit Ruhe einkehre. Die Turnhalle werde unter der Woche vormittags von Schülern und ansonsten abends durch Turnbegeisterte genützt.
Hinsichtlich der mangelnden Belichtung der Fenster führte der Beschwerdeführer aus, dass weder dem § 6 Abs. 2 Z 3 noch dem § 4 Z 9 NÖ Bauordnung 1996 zu entnehmen sei, dass nur solche Fenster geschützt seien, die zum Baugrundstück gerichtet seien. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Er sei daher in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Belichtung der Hauptfenster verletzt.
Der zugrunde gelegte Bebauungsplan *** sei gesetzes- und verfassungswidrig, da dieser keine Bebauungsdichte für das Grundstück *** und *** vorsehe. Dadurch könne dieses Grundstück völlig zugebaut werden, was dazu führe, dass sein Grundstück komplett beschattet werde. Sinn und Zweck eines Bebauungsplans sei es jedoch, vor allem in Wohngebieten eine komplette Zubauung und Beschattung zu verhindern. Der Bebauungsplan sei gleichheitswidrig, da er zu Lasten anderer Grundstückseigentümer die volle Bebauung eines Grundstückes gewähre. Damit keine Gleichheitswidrigkeit bestehe, müsse es jedem einzelnen erlaubt sein, sein Grundstück zur Gänze zuzubauen. Die Gemeinde habe die Bebauungsverordnung willkürlich und ohne Rücksicht auf seine Liegenschaft erlassen. Ebenso sei der Flächenwidmungsplan *** gesetzwidrig, weil er ohne Rücksicht auf die umliegenden Grundstücke erlassen worden sei. Die Umwidmung des Grundstückes Nr. *** von „Grünland-Sport“ in „Bauland-Sondergebiet – Sport und Freizeiteinrichtungen“ sei ohne Rücksicht vorgenommen worden, wo sich das Grundstück befinde. Das Grundstück befinde sich nämlich mitten im Siedlungsgebiet und werde durch die Umwidmung mit Lärm und Abgasen belästigt.
Im Übrigen habe die Behörde es unterlassen, seinen Einwand dahingehend, dass der an der Grundgrenze bestehende Schornstein erhöht werden müsse, nicht behandelt. Für die durch den Bauwerber beabsichtigte Unterfangung seines Nachbarfundamentes erteile er keine Zustimmung. Abgesehen davon, dass er in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sei, werde sein Grundstück durch die durchgehende und ausnahmslose Beschattung massiv entwertet.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und das Bauansuchen abgewiesen werde. Weiters regte der Beschwerdeführer an, das Verwaltungsgericht möge sowohl bezüglich des Flächenwidmungs- auch als des Bebauungsplans den Antrag auf Aufhebung an den Verfassungsgerichthof wegen Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit richten.
1.9. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin den Antrag, der Beschwerde vom *** die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.10. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seine Einwendungen neuerlich darlegen und sämtliche übrigen Verfahrensparteien diesbezüglich Stellung nehmen konnten.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 17 VwGVG bestimmt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim-
mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen:
3.1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist ausschließlich die Entscheidung über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde samt Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den oben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346).
3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Lärmbelästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen bzw. Verkehrsflächen und der damit verbundenen Immissionsauswirkungen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Dass grundsätzlich ein jedes neu zu errichtende Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, muss ein Nachbar hinnehmen (vgl. VwGH vom 31.07.2012, 2012/05/0052).
3.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich durch Feiern bzw. Veranstaltungen im Vereinsraum erhöhte Immissionen ergeben werden, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Vertreter des *** als Eigentümer neuerlich im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass dieser Raum lediglich für administrative Zwecke, für Sitzungen des Vereinsvorstandes und für die Unterbringung des Archives vorgesehen ist. Die Frage, ob ein Bauwerber das bewilligte Gebäude nicht der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht releviert werden. Entscheidend ist der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung und noch einmal in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.03.1999, 99/05/0049).
Immissionen, welche aus der Benützung der Turnhalle im Rahmen des projektgemäßen Umfangs in der Form von Turnunterricht bzw. der Sportausübung von Vereinen entstehen, sind vom Beschwerdeführer zu dulden, zumal die Flächenwidmung für das zu bebauende Grundstück „Bauland-Sondergebiet – Sport und Freizeiteinrichtungen“ ausweist und sich das Belästigungsausmaß nach der Widmung des Baugrundstückes und nicht nach der Widmung des Nachbargrundstückes richtet.
3.5. Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers betreffend mangelnder Belichtung seiner Hauptfenster bzw. seines Grundstückes ist festzustellen, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässiger Höhe gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt wird, als diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seines bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäudes dient. Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzt ein Nachbar nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Gebäudefront (vgl. VwGH vom 29.01.2002, 2000/02/0259). Da im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung des Lichtfalles unter 45° auf bestehende Hauptfenster nicht in Frage kommt, da auf dem Grundstück des Beschwerdeführers unbestrittenmaßen keine zum Baugrundstück ausgerichteten Hauptfenster vorhanden sind, geht die diesbezügliche Einwendung ins Leere.
Die Besonnung der zum Garten des Grundstücks des Beschwerdeführers gerichteten Hauptfenster stellt kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung dar (vgl. VwGH vom 27.02.2002, 2001/05/0909).
3.6. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, sowohl der gegenständliche Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** seien gesetzes- bzw. verfassungswidrig stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes fest:
Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann sowohl ein einmal erlassener Bebauungsplan als auch ein Flächenwidmungsplan durch Verordnung auch dann abgeändert werden, wenn die Änderungen nur einzelne oder auch sogar nur ein einziges Baugrundstück betreffen. Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist dabei, dass die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sind.
Die Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans wurde durch den Gemeinderat der Marktgemeinde *** wie folgt dokumentiert:
„3. SONDERGEBIETSNEUWIDMUNG „***“
LAGE DER GEPLANTEN ÄNDERUNG IM GEMEINDEGEBIET SOWIE BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN ÄNDERUNG
Die geplante Abänderung befindet sich am nordöstlichen Rand des Ortszentrums unmittelbar östlich der Volks- bzw. Hauptschule zwischen „“ und „“ und umfasst die teilweise Umwidmung von „Gründland-Sportstätte (Gspo)“ in „Bauland-Sondergebiet (BS) – Sport- und Freizeiteinrichtungen“ im Bereich der Parz.Nr. .*** und ***.
Im Zuge des gegenständlichen Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan sollen die Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte) im Bereich der geplanten „BS“-Fläche abgeändert bzw. die Abgrenzung der „Schutzzone“ im Änderungsbereich geringfügig reduziert werden.
AUSGANGSSITUATION UND BEGRÜNDUNG DER GEPLANTEN ÄNDERUNG
*) Änderung zum Flächenwidmungsplan:
Die geplante Änderung besteht aus der Übernahme der gleichzeitig laufenden Änderung des Flächenwidmungsplanes (PZ: *** - Änderungspunkt 3) und wurde im „Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächenwidmungsplanes“ folgendermaßen beschrieben und begründet:
Im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ist der gegenständliche Änderungsbereich der „“ zur Gänze als „Gspo“ ausgewiesen (Anm.: der nördliche Teilbereich, welcher mit einer Halle eines Turnvereins () bebaut ist, wurde im Zuge der im Jahre *** abgeschlossenen Überarbeitung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes in die „Gspo“-Widmung eingeschlossen.).
Aufgrund eines den heutigen Anforderungen entsprechenden, geplanten Turnhallenum- bzw. –neubaues beabsichtigt die MGM *** nunmehr den nördlichen Teilbereich dieser „Gspo“-Widmung (derzeitige Nutzung zum Großteil als Schulsportfreifläche) – einschließlich der bestehenden Turnhalle – in „BS“ umzuwidmen, wobei zur Klarstellung der geplanten Nutzbarkeit als nähere Bezeichnung „Sport- und Freizeiteinrichtungen“ festgelegt werden soll.
Der südliche Teil der betreffenden Liegenschaft, an den unmittelbar südöstlich anschließend ein Einfamilienhaus angrenzt, soll dagegen in der Widmung „Gspo“ verbleiben.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auch bei der nunmehr geplanten Widmungsänderung keine Widersprüche zum rechtskräftigen Örtlichen Raumordnungsprogramm der MGM *** feststellbar sind und dadurch eine weitere Verbesserung des Angebotes an Sport- und Freizeit-Einrichtungen in der MGM *** erreicht werden soll.
*) Änderung zum Bebauungsplan:
Um die Bebauungsmöglichkeiten im Bereich der geplanten innerörtlichen Sport- und Freizeiteinrichtung (Neubau einer Turnhalle) nicht unnötig einzuschränken, soll die derzeit festgelegte Bebauungsdichte (30%) im betreffenden „BS“-Bereich ersatzlos gestrichen werden.
Da im gegenständlichen Bereich die gemäß § 69 (2) Z.1 NÖ-BO 1996 idgF. festgelegte „Schutzzone Altort“ – in deren Geltungsbereich gemäß den gesetzlichen Vorgaben Regelungen für einen „baukünstlerisch oder historisch erhaltenswürdigen Baubestand“ festgelegt sind – auch die gesamte „Gspo“-Fläche einschließt, beabsichtigt die MGM *** weiters auch diese Abgrenzung zu adaptieren, sodass die betreffenden Grünlandflächen bzw. der „BS“-Bereich zur Gänze ausserhalb dieser „Schutzzone“ zu liegen kommen.“
Die Vertreterin der Bauwerberin führte im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass das gegenständliche Grundstück deshalb gewählt worden sei, da eine Turnhalle für den Turnunterricht sich in unmittelbarer Nähe der Volks- und Hauptschule befinden müsse und nicht irgendwo errichtet werden dürfe. Das Grundstück, wo sich das Schulgebäude selbst befinde, müsse diverse Freiflächen aufweisen und sei deshalb als Standort nicht in Frage gekommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt im Anlass der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms keine Rechtswidrigkeit, zumal ein entsprechender Änderungsgrund vorliegt und auch die Umwidmungsunterlagen die sachlichen sowie baurechtlichen Voraussetzungen für die Änderung nachvollziehbar erscheinen lassen. Ebenso ist das öffentliche Interesse zum Zeitpunkt der Änderung hinreichend dokumentiert. Gegenständlich ist bereits seit dem Jahre *** eine Baubewilligung für ein Turnerheim vorhanden, welches den nunmehr aktuellen Bedarf im Sinn einer heute notwendigen Turnhalle für den Turnunterricht von Kindern bzw. Sportvereinen nicht mehr decken kann. Es besteht daher ein grundlegendes Interesse der Gemeinde sowie der Bevölkerung, eine Turnhalle im Sinne des heutigen Standards auch in dieser Größe zu errichten, weshalb auch eine andere Bebauungsdichte, so wie bei anderen Grundstücken mit Sonderwidmung, notwendig ist.
Die Widmungsänderung stellt eine Anpassung an den bereits seit Jahrzehnten vorhandenen Bestand dar und es liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Bauland-Sondergebiet – Sport und Freizeiteinrichtungen“ festzusetzen.
3.7. Die Einwendung betreffend Wertminderung der Liegenschaft stellt kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne der NÖ Bauordnung dar und ist daher als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037).
3.8. Die Einwendung im Zusammenhang mit dem Schornstein wurde nach Besprechung im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für gegenstandslos erklärt.
3.9. Da die durch den Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung vom ***.
3.10. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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