LVwG N LVwG-S-2825/001-2015

LVwG-S-2825/001-2015Landesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Notstand; Notsituation; Ruhezeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2825/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2825.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Fahrer eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt werde und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, mehrmals die geforderten gesetzlichen Ruhezeiten nicht eingehalten. Wegen Übertretung von § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und Verordnung (EG) 561/2006 wurde über den Beschwerdeführer Gelstrafen in Höhe von insgesamt € 250,-- verhängt. Überdies wurde er zum Tragen der Verfahrenskosten verpflichtet. Die Tat sei auf Grund der Anzeige der LPD Niederösterreich, API ***, vom ***, als erwiesen anzusehen gewesen. Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe der

Beschwerdeführer die Tat auch nicht bestritten, eine defekte Standheizung stelle keinen Notstand dar. Auch habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass es aus technischer Sicht keinen direkten Zusammenhang zwischen der defekten Standheizung und dem EG Kontrollgerät bzw. den aufgezeichneten Übertretungen gebe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeitverordnung alleine wegen einer defekten Standheizung begangen. Bei Außentemperaturen von -5° Celsius hätte sich der Beschwerdeführer einer gesundheitsgefährdenden Situation ausgesetzt, wäre er nicht weitergefahren. Er dürfe den LKW nicht unbeaufsichtigt lassen und hätte sich daher auch kein Quartier nehmen dürfen. Dies habe eine Notsituation begründet, weshalb er nicht zu bestrafen gewesen sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend das Gutachten des Amtssachverständigen ***.

4. Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Im konkreten Fall steht zunächst aufgrund der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Anzeige, des eingeholten kfz-technischen Gutachtens sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst fest, dass dieser in der im Straferkenntnis umschriebenen Weise seinen Verpflichtungen zur Einhaltung von Ruhezeiten wiederholt nicht nachkam. Indes vermeint er, dass ihm insoweit Notstand zugutekomme, als er aufgrund einer defekten Standheizung habe weiterfahren müssen, um nicht Gesundheitsschäden zu erleiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 24.7.2001, 97/21/0622) kann unter Notstand i.S.d. § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Auf Notstand kann sich in diesem Zusammenhang jemand dann nicht berufen, wenn er es auf die Verwirklichung der Notlage hat ankommen lassen bzw. wenn für ihn das Entstehen der Notsituation absehbar war und ihm Alternativen offen gestanden sind (vgl. VwGH 26.5.1999, 99/03/0049; 28.3.1990, 89/03/0307). Im konkreten Fall hätte sich der Beschwerdeführer daher, bevor er den LKW in Betrieb genommen hat, um die Reparatur der defekten Standheizung kümmern müssen. Zum anderen wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich für den Zeitraum der erforderlichen gesetzlichen Ruhezeit ein Quartier zu nehmen, weshalb ihm eine Alternative zur Notlage i.S.d. Rechtsprechung des VwGH offen gestanden ist. Eine Berufung auf Notstand scheidet somit aus.

5. Zur Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen einer Übermüdung der LKW-Lenker vorbeugen sollen. Übermüdung am Steuer ist immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten sind.

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

6. Zum Kostenausspruch und zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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