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LVwG-AV-710/001-2015•LVwG N LVwG-AV-710/001-2015
LVwG-AV-710/001-2015Landesverwaltungsgericht29.09.2015
Geschlossene Bebauungsweise; Belichtung; Gebäudehöhe; bestehendes zulässiges Gelände;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, und von Frau ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Erteilung der baubehördlichen Baubewilligung für den Zubau und die Sanierung des bestehenden Gebäudes sowie den Abbruch der Garage auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***), abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, welche unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***und ***, EZ *** KG *** (Anschrift ***, ***) angrenzen. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und befindet sich nach dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in der Bebauungsklasse II (i.e. Bebauungshöhe 5 - 8 m). Als Bauweise ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise (Bebauungsdichte 33 %) festgelegt.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
(Quelle: Bebauungsplan der Marktgemeinde ***)
…“
Mit Schreiben vom *** reichten Herr *** und Frau *** (in der Folge: Bauwerber) ein Bauansuchen samt Einreichplänen, Baubeschreibung, Grundbuchsauszug und Beiblättern ein, mit welchem die Erteilung der Bewilligung für den Zubau und die Sanierung des bestehenden Gebäudes sowie den Abbruch der Garage auf den benachbarten Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***), beantragt wird.
Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** sämtliche Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen und führten vor allem aus, dass das geplante Bauvorhaben dem "Rücksichtnahmegebot" des Nachbarrechts nach § 364 ABGB widerspreche. Das gegenständliche Bauvorhaben verursache bei ihrem Grundstück einen Entzug von Licht infolge von Schattenwurf. Diese Einwirkung überschreite eindeutig das ortsübliche Ausmaß und führe somit zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes. Infolge des Schattenwurfes würden große Teile des Grundstücks wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, wodurch ihnen auch ein erheblicher monetärer Schaden erwachse. Der Bereich des bereits errichteten Swimming-Pools wäre deutlich vermehrt beschattet, wodurch die Nutzbarkeit desselben massiv eingeschränkt sei. Das Ausmaß von Schattenwurf, Sichteinschränkung und optischer Entwertung der Liegenschaft durch die geplante nahezu 8 m hohe und ca. 9 m lange fensterlosen Mauer direkt an der Grundstückgrenze sei eindeutig unzumutbar.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt.
Im Rahmen der Verhandlung vom *** wurde unter Verweis auf das vom beigezogenen Bausachverständigen, Herrn *** erstellte Gutachten im Ergebnis festgehalten, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen der NÖ Bauordnung 1996 sowie dem rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche und das Projekt zur Umsetzung geeignet sei. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen ihre schriftlichen Einwendungen erneuert. Der Amtssachverständige stellte im Rahmen des Befundes fest, dass das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche Wohnhaus, durch einen Zu- und Umbau erweitert werden soll. Der Zubau werde zweigeschossig ausgeführt. Im Zuge der Baumaßnahmen werde die bestehende Garage auf dem Grundstück Nr. , abgetragen. Die genannten Grundstücke wären bereits grundbücherlieh vereinigt worden. Nachbarseitig sei im Bereich des Abbruchobjektes ein Anbau in Form einer Garage vorhanden. Im Bereich des bestehenden Wohnhauses werde nach Abbruch der Holzveranda ein weiterer Zubau zur Schaffung eines Wirtschaftsraumes errichtet. Die Abbruchobjekte wären im Einreichplan dargestellt. Derzeit bestehe eine gasbefeuerte Warmwasserzentralheizungsanlage, die entsprechend den baulichen Erweiterungen erweitert werde. Im Zuge der Baumaßnahmen soll auch der Altbestand wärmetechnisch verbessert werden. Ein Energieausweis liege noch nicht vor. Straßenseitig werde im Bereich des Straßenzuges "" ein Stellplatz für PKW eingerichtet. Die Zufahrt soll über ein elektrisches Schiebetor erfolgen. Die Schmutzwässer würden über das bestehende System abgeleitet. Die Dachwässer würden ebenfalls über den Ortskanal abgeleitet. Zu den mit Schreiben vom *** erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführe führte der Amtsleiter aus, dass diese keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 beträfen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für den Zubau und die Sanierung des bestehenden Gebäudes sowie den Abbruch der Garage auf dem benachbarten – zusammengelegten - Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***, unter diversen allgemeinen Auflagen erteilt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, nachdem das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 sowie dem rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche bzw. die Vorprüfung gemäß § 20 leg.cit. sowie der Lokalaugenschein keine Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 6 Abs.2 Zif. 1-3 leg.cit. ergeben habe, die Baubewilligung erteilt werden können. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die Baubehörde zu prüfen habe, ob es sich bei Einwendungen in einem Bauverfahren um öffentlich-rechtliche Einwendungen oder privatrechtliche Einwendungen handle. Die privatrechtliehen Einwendungen könnten im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt werde, weil für die Entscheidung über allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig sei. Die Einwendungen, das gegenständliche Bauvorhaben werfe einen Schatten auf das Grundstück der Beschwerdeführer und würde damit eine Wertminderung bedeuten, finde in der NÖ Bauordnung 1996 keine Berücksichtigung, da sich Nachbarrechte nur auf die Belichtung von Gebäuden bzw. deren Aufenthaltsräume bezögen und nicht auf Gärten. Das von den Beschwerdeführern angezweifelte ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplanes werde aber mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dem Land Niederösterreich, nachweislich bekundet.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre schriftlichen Einwendungen vom ***. Ergänzend wird vorgebracht, dass das geplante Bauvorhaben nicht der geschlossenen Bauweise entspreche, da optimaler Weise die Flucht der Häuser in einer Linie verlaufen sollte, da so jedes Haus gleichermaßen Sonnenlicht erhalte und eine gegenseitige Beschattung vermieden werde. Dadurch komme es zur Energieeinsparung von Dämm- und Verkleidungskosten, zu geringeren Aufschließungskosten, zu einer klaren Trennung öffentlicher und privater Bereiche und zu uneinsehbaren Gärten und Privatbereichen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die anzuwendende NÖ Bauordnung 1996 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 kein Recht auf "Rücksichtnahme " kennen; dies sei im Privatrecht und allgemeinen bürgerlichen Recht verankert und finde im Bauverfahren jedenfalls keine Berücksichtigung. Der Einwand der unzumutbare Einschränkungen der Rechte auf Licht und Aussicht finde in der NÖ Bauordnung keine Berücksichtigung, da das Recht auf Licht nur dann ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gem. § 6 Abs. 2 leg.cit. bedeute, wenn es um die Belichtung von bestehenden Hauptfenstern am Nachbargrundstück oder noch zulässige Hauptfenster am Nachbargrundstück gehe. Dies betreffe allerdings nur die offene Bebauungsweise, da hier der 45° Lichteinfallswinkel zu berücksichtigen sei.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom ***.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
…
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:
…
3. Die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen.
…
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz begründet, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie
2. den Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
Immissionsschutz
§ 48. (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
§ 49. (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.
…
(4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50 % überschritten werden
Höhe der Bauwerke
§ 53. (1) Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird
nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und
nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront
begrenzt.
Regelung der Bebauung
§ 70. (1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungsmauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise; z.B.:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…“
2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl. 8000-26
Bauland
§ 16. (1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen;
…
Übergangsbestimmungen
70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
2.6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 leg.cit. Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen sind die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Nachbarn im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch die Positionierung des geplanten Vorhabens auf dem Nachbargrundstück (i.e. die Frage des Umfanges und Inhaltes der geschlossenen Bebauungsweise) und die Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstückes reduzieren lässt. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23 und das Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI. 8000-27, anzuwenden.
Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062).
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).
Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bauwerber und die Grundstücke der Beschwerdeführer sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens im Zuge der geplanten Betriebsanlagenänderung aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellte. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer monieren, dass durch das Projekt und die geplante Mauer der der Lichteinfall des Swimming-Pools und eines allfällig geplanten Wintergartens beeinträchtigt wird.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Belichtung eines Swimming-Pools bzw. eines Gartens oder einer Terrasse kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2014/05/0151). Vielmehr kann auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen (als subjektiv- öffentliches Recht iSd § 6 NÖ Bauordnung 1996). Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0071, und vom 29. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei einer geschlossenen Bebauungsweise gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Gebäude von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie zu bauen sind. Die von den Beschwerdeführern offenkundig gewünschte Anbindung an ihr bestehendes Gebäude - wie dies etwa gemäß § 70 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 bei der gekuppelten Bebauungsweise vorgesehen ist – ist aber nur dann obligatorisch, wenn dies im Bebauungsplan für die geschlossene Bebauungsweise ausdrücklich vorgesehen ist. Da für die Bauliegenschaft, wie bereits erwähnt, die geschlossene Bebauungsweise vorgeschrieben ist und insoweit im Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde *** keine Abstandsvorschriften bestehen, dürfen die Bauwerber auf dieser Liegenschaft bis zur Grenze der beiden Grundstücke heranbauen (vgl. VwGH vom 30. April 2013, Zl. 2013/05/0036). Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidungen der Baubehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht zu beanstanden.
Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des § 53 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8 Metern limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe werden. Das geplante Gebäude soll aber diese Höhe nicht erreichen, sondern wurde bei der den Nachbarn zugewandten Gebäudefront nur eine Höhe von 7,20 Metern vorgesehen.
Für die Frage, welche Gebäudehöhe maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des § 53 NÖ Bauordnung 1996 maßgeblich (vgl. VwGH vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272). Grundsätzlich kommt es auf die mittlere Höhe der Gebäudefront an, sodass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047). Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes ist nun – unbestritten – nicht erfolgt, sodass die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gebäudehöhe nicht zu beanstanden war.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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