LVwG N LVwG-S-1767/001-2015

LVwG-S-1767/001-2015Landesverwaltungsgericht21.09.2015

Regest

Sorgfaltspflichten mehrerer Personen; Verschulden; Tatzeitraum; Tateinheit; Verfahrensdauer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1767/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1767.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass

a.der Tatzeitraum zu lauten hat: „*** bis ***“.

b.in der Übertretungsnorm der Ausdruck „§ 14“ durch den Ausdruck „§ 14 Z 1“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe zwischen *** bis *** in ***, ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben in Form eines Gebäudes (Einfamilienhaus) ausgeführt bzw. ausführen lassen, indem ein Erdaushub durchgeführt und die Fundamentplatte verschalt und betoniert worden sei, die Hauptwände mit einer Mauerstärke von 25 cm für den Keller errichtet worden seien und eine Kellerdecke betoniert worden sei, ohne dass sie dafür eine rechtskräftige Baubewilligung besessen habe.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** sowie ergänzende Auskünfte des Bürgermeisters vom ***, *** und ***.

Aus diesen sowie aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die nunmehrigen Ehegatten *** im *** die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beantragten. Nach Vorprüfung des Vorhabens am *** führte die Baubehörde am *** die entsprechende Bauverhandlung durch, wobei in diesem Zeitpunkt – den Angaben des Bürgermeisters sowie der damaligen Schriftführerin zufolge – zwar das ursprünglich auf dem Grundstück befindliche Gebäude abgebrochen gewesen sei, hinsichtlich des Neubaues jedoch noch keine Aktivitäten gesetzt worden seien.

Am *** habe der Bürgermeister nachdrücklich darauf hingewiesen, dass vor rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung keine Baumaßnahmen gesetzt werden dürfen und sei mit Bescheid vom *** eine Baueinstellung verfügt worden. Gleichwohl seien weiter Baumaßnahmen gesetzt worden. I.d.S. habe am *** und *** festgestellt werden können, dass zwischen diesen Zeitpunkten weitere Bauaktivitäten stattgefunden hätten. Anhaltspunkte für weitere Bauaktivitäten zwischen *** und *** finden sich keine. Unter einem legte der Bürgermeister entsprechende Lichtbilder vor, auf denen ersichtlich ist, dass auf dem interessierenden Grundstück Erdaushubarbeiten durchgeführt und Mauern errichtet worden sind. Eine entsprechende Baubewilligung wurde – den Akten zufolge – im hier interessierenden Zeitraum nicht erteilt.

In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin fest, dass der Tatzeitraum i.S.d. § 44a Z 1 VStG zu unbestimmt sei. Auch sei der Baueinstellungsbescheid wiederholt an verschiedene Adressaten zugestellt worden, was einer Mehrfachbestrafung und einer mehrfachen Diskriminierung der beschuldigten Person entspreche. Das Verhalten der Baubehörde sei im Übrigen willkürlich und politisch motiviert und könne die unrichtige Ausübung eines Amtes nicht dazu führen, dass der Rechtsunterworfene aus ein- und demselben Hintergrund und Sachverhalt von mehreren Seiten „mit Strafen belegt“ würde. In der Sache selbst hätten im Tatzeitraum keine Bautätigkeiten stattgefunden, was der Beschwerdeführer immer wieder beteuert habe. Sofern tatsächlich Bautätigkeiten ausgeführt worden seien, sei dies zur Erhaltung der Substanz gutgläubig erfolgt und sei dies auch der Behörde mitgeteilt worden. Die Verfolgung beider Bauwerber wegen der Sache verstoße im Übrigen gegen das Doppelbestrafungsverbot. Schließlich habe die Baubehörde im Bauverfahren § 19 NÖ BauO 1996 unrichtig angewendet und habe es sich um eine reine Schikane des Bürgermeisters gehandelt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte Herr *** zunächst aus, dass im Tatzeitraum keine Bauarbeiten gesetzt worden seien. Wann genau diese stattgefunden hätten, könne er nicht sagen. Richtig sei jedoch, dass einerseits im Zeitpunkt der Bauverhandlung mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden sei und andererseits die im Akt inneliegenden Lichtbilder das gegenständliche Vorhaben zeigten. Er könne sich solcherart nicht mehr genau erinnern, wann die Arbeiten durchgeführt worden seien. Die Baubewilligung sei von den Ehegatten *** gemeinsam beantragt, das Bauvorhaben von ihnen verfolgt und die Baubewilligung schließlich *** den Ehegatten *** erteilt worden. Mildernd sei jedenfalls zu bewerten, dass es zwischenzeitig einen entsprechenden Konsens gebe, die Ehegatten *** gutgläubig gehandelt hätten, zumal der Bürgermeister die Erteilung einer Baubewilligung in Aussicht gestellt habe, das Baubewilligungsverfahren lange gedauert habe und in Teilen rechtswidrig gewesen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin unbescholten müsse in der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass im *** das gemeinsame Kind zur Welt gekommen sei und es bei den Baumaßnahmen *** darum gegangen sei, rechtzeitig ein eigenes Heim zu schaffen. Herr *** verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.700,--, sei für Frau *** und das gemeinsame Kind sorgepflichtig und verfüge über kein größeres Vermögen. Frau *** sei in Karenz und verfüge über kein Einkommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO (1996 wie 2014) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt. Nach § 14 Z 1 NÖ BauO bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördlichen Bewilligung.

Nach Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung in der hier maßgeblichen Fassung der NÖ BauO 1996 im *** sind Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.

Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass im Tatzeitraum eine rechtskräftige Baubewilligung nicht vorlag. Ferner ergibt sich aus den Angaben des Bürgermeisters, der der Bauverhandlung beigezogenen Schriftführerin sowie des Herrn *** selbst, dass im Zeitpunkt der Bauverhandlung mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde. Aufgrund der Anzeige des Bürgermeisters und der im Akt inneliegenden Lichtbilder, die auch Herrn *** zufolge das gegenständliche Bauvorhaben zeigen, ergibt sich, dass diese zwischen dem Zeitpunkt der Bauverhandlung und dem *** stattgefunden haben mussten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass dies nicht zutreffe, kann dem aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht nähergetreten werden und war namentlich Herr *** nicht in der Lage, dem Gericht darzulegen, wann die Arbeiten sonst erfolgt sei sollen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die im Spruch umschriebenen Arbeiten am Einfamilienhaus innerhalb des Tatzeitraums gesetzt wurden.

Als Täter der gegenständlichen Übertretung ist zu betrachten, wer die Baumaßnahmen ausführt oder ausführen lässt, mithin Dritte mit der Ausführung beauftragt (VwGH 24.10.2002, 2000/06/0161). Trifft dies auf mehrere Personen zu, so haften diese – Verschulden vorausgesetzt (VwGH 19.12.2001, 99/13/0035) – grundsätzlich nebeneinander (i.d.S. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369; 20.6.2011, 2009/09/0067, 17.12.2013, 2012/09/0085 zur parallelen Haftung mehrerer Geschäftsführer) jede für den Verstoß gegen sie persönlich treffende Sorgfaltspflichten. Schon aufgrund dessen kann eine solche Verfolgung – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

Im konkreten Fall ergibt sich sowohl aus dem Bauverfahren als auch aus den Angaben des Herrn *** dem Gericht gegenüber, dass das Vorhaben sowohl von ihm als auch seiner Gattin verfolgt und durchgeführt wurde, sodass beide den Verstoß gegen die interessierende Verhaltensnorm zu verantworten haben und daher auch nebeneinander zu verfolgen sind.

Weiters führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Tatzeitraum zu unbestimmt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit des Tatzeitpunktes oder Tatzeitraumes am jeweiligen Delikt zu orientieren haben und so gestaltet sein müssen, dass es dem Beschuldigten möglich wird, den Anschuldigungen konkret entgegen zu treten, und er nicht Gefahr läuft, wegen derselben Sache ein weiteres Mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Davon ausgehend, dass die einzelnen gesetzten Baumaßnahmen rechtlich innerhalb des Tatzeitraumes eine Einheit bilden, mithin trotz Verteilung über mehrere Tage lediglich eine einzige Übertretung darstellen, wird die Umschreibung des Tatzeitraumes den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG gerecht (VwGH 25.4.1996, 96/06/0065).

Nicht zu folgen vermag das Gericht aber auch dem Vorbringen, wonach die Bestrafung insoweit gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, als bereits eine Baueinstellung erfolgt bzw. wiederholt Anzeige erstattet worden sei. Kann letzteres schon deshalb nicht zu berücksichtigen sein, weil Anzeigen schon in der Natur der Sache nicht normativ sind, handelt es sich bei verwaltungspolizeilichen Maßnahmen ihrem Wesen nach keine Strafen (z.B. VwGH 3.10.2008, 2005/10/0037), sodass sie eine diesbezügliche Sperrwirkung nicht auszulösen vermögen.

Davon ausgehend war der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse daran, das baubewilligungspflichtige Maßnahmen erst nach abgeschlossener Prüfung des Vorhabens durch die Baubehörde umgesetzt werden, massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Mindeststrafe nicht als unangemessen zu betrachten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es dabei weder mildernd, dass die Erteilung einer Bewilligung in Aussicht gestellt oder tatsächlich erteilt wurde (VwGH 29.2.2012, 2008/10/0339), noch der Umstand einer allfälligen langen Verfahrensdauer des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 26.6.1996, 95/07/0209). Worin die „Gutgläubigkeit“ bestehen soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der entsprechenden Hinweise des Bürgermeisters spätestens mit Erlassung des Baueinstellungsbescheides davon in Kenntnis war, dass vor Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden durfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin Gegenteiliges seitens der dafür zuständigen Behörde mitgeteilt worden wäre, sind nicht zu erkennen. Gerade angesichts dessen ist das Verhalten der Beschwerdeführerin, wenn schon nicht als vorsätzlich, so doch als grob fahrlässig zu betrachten, was in der Strafzumessung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Mildernd war hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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