LVwG N LVwG-AV-905/001-2015

LVwG-AV-905/001-2015Landesverwaltungsgericht18.09.2015

Regest

Wehrbetriebsordnung; Zuständigkeit; Anlagenänderung; Antragslegitimation; Parteistellung; Gemeinde; Beschränkung der Kognitionsbefugnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-905/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.905.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde 1. der Stadtgemeinde *** sowie 2. des ***, beide vertreten durch ***, ***, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, ***, in Verbindung mit dem Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, ***, soweit sich diese auf die wasserrechtliche Bewilligung zur Anpassung der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke ***, ***, *** und *** beziehen, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerdevorentscheidung wird hinsichtlich der obgenannten Donaukraftwerke dahingehend abgeändert, dass der Spruch lautet:

Spruchteil II des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, ***, hat zu lauten:

„Die Einwendungen der Stadtgemeinde *** und des *** sowie die in Verbindung mit den Einwendungen im Schriftsatz vom *** gestellten Anträge werden zurückgewiesen.“

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 12, 13 Abs. 3, 101 Abs. 5 und 102 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 3, 8, 41, 42, 44a und 44b AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 3, 14, 15, 17, 24, 27 und 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid

Mit Anbringen vom *** beantragte die *** die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anpassung der Wehrbetriebsordnungen für die Donaukraftwerke ***, ***, ***, *** und ***. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich im Zuge der Aufarbeitung des Hochwassers vom Juni *** herausgestellt hätte, dass technisch notwendige Toleranzen teilweise nicht explizit in den Wehrbetriebsordnungen festgehalten seien. Dem Antrag waren die gewünschten neuen Fassungen der Wehrbetriebsordnungen, jeweils bezogen auf die genannten Kraftwerke, beigelegt.

Die zuständige Wasserrechtsbehörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, machte in der Folge diesen Antrag mittels Edikt gemäß §§ 44a AVG kund und beraumte gleichzeitig eine mündliche Verhandlung für *** an. Neben einer kurz gefassten Beschreibung des Vorhabens wurde darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen in der Zeit von *** bis *** bei mehreren niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaften, der Stadt *** sowie im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auflägen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Parteien im genannten Zeitraum bei der Wasserrechtsbehörde Einwendungen erheben könnten. Sofern nicht bis zum *** bei der Behörde schriftlich Einwendungen eingebracht würden, ginge die Parteistellung verloren. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden könnten.

Mit Schriftsatz vom *** erhoben die Stadtgemeinde *** sowie das *** Einwendungen folgenden Wortlauts:

„„Einwendungen:

1)Die Stadtgemeinde ***, bzw. auch das ***, waren von den letzten Hochwässern ***, aber auch bei den starken Hochwässern *** und *** arg, ja katastrophal, betroffen. Bekannterweise liegen die Stadtgemeinde *** und auch die Ländereien des *** unterhalb des Kraftwerkes ***, dessen Wehrbetrieb für die Einschreiter von großer Bedeutung ist; natürlich ist auch der Wehrbetrieb der Donau aufwärts und donauabwärts liegenden Kraftwerke für die Einschreiter ebenfalls von großer Relevanz.

2)Im gegenständlichen Kundmachungsedikt, unter Punkt 2. „Beschreibung des Vorhabens“ sind geplante Maßnahmen angeführt, die eine Verbesserung der Situation für die betroffenen Gemeinden herbeiführen sollen.

Nach Meinung der Einschreiter sind aber ganz wesentliche Umstände bei den vorgeschlagenen Wehrbetriebsordnungen nicht berücksichtigt worden.

3)Die von der *** (vormals AG) eingereichten Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen für die niederösterreichischen Donaukraftwerke, sohin auch betreffend ***, beinhalten im Wesentlichen nur größere Toleranzen beim Wehrbetrieb im Hochwasserfall.

Auf die mangelhafte Hochwasserspitzen-Entlastung im *** wurde nicht eingegangen. Beim Hochwasser *** wurde eine Hochwasserspitzen-Entlastung von ca. 800 m³/s beim Stauraum *** erreicht und *** nur eine minimale Entlastung von ca. 80 m³/s (siehe Vergleich der Abflusskurven von *** *** und *** und Bericht ***). Auf diese Gegebenheiten und den starken Sedimentaustragung wurde nicht eingegangen.

Bei den Stauräumen *** und *** gibt es linksufrig jeweils Überströmstrecken in die Au zur Entlastung der Hochwasserspitzen. Damit können die Hochwasserspitzen zu Gunsten der Unterlieger (***, ***, ***, ***, *** und ***) erheblich gekappt werden. Dies konnte beim Hochwasser *** in keinster Weise erreicht werden. Das ursprüngliche Konzept der DoKW sah aber eine Kappung der Hochwasserspitzen bei Extremhochwasser vor. Eine Größenordnung von 10% - 20%, also von 1000-2000 m³/s konnte dabei erwartet werden. Im Falle von zu viel Entlastungshochwasser im linken Überschwemmungsraum *** wurde sogar eine Rückentlastung in die Donau im Bereich der *** Donaubrücke, knapp unterhalb des Wendepegels, herstellt.

Offenbar haben sich die (rechnerischen) Rahmenbedingungen geändert, die möglicherweise auf die Sedimentation der Stauräume zurückzuführen sind. Der verringerte Durchflussquerschnitt erhöht natürlich die Durchflussgeschwindigkeit und könnte damit die hydraulische Leistung der Überströmstrecken beeinflussen.

Aber die beantragten neuen Wehrbetriebsordnungen gehen auf diese Gegebenheiten nicht ein. Es müsste der Wasserspiegel im Hochwasserfall angehoben werden, damit mehr Hochwasser seitlich in den Hochwasserentlastungen abgeworfen werden kann. Alternativ könnten auch die Überströmstrecken von *** und *** baulich angepasst werden.

4)Beim Extremhochwasser *** war das Überflutungsniveau im Unterwasser von *** um 20 - 30 cm höher als beim Extremhochwasser ***, was auf die fehlende Hochwasserentlastung durch die Überströmstrecken zurückzuführen ist.

Dazu wird angemerkt, dass der Donaupegel beim Hochwasserereignis *** in der *** beim Pegel *** um 12 cm niedriger war als beim Hochwasserereignis ***. Im Gegensatz dazu war der Donaupegel *** *** um 20 cm höher als ***. Normalerweise verflacht sich abflusshydraulisch eine Hochwasserwelle flussabwärts, wenn keine nennenswerten Zuflüsse mehr auf rund 100 km Länge erfolgen. Der höhere Pegelstand (zum Nachteil der betroffenen Unterlieger wie ***) dürfte daher auf die fehlende Hochwasser-Spitzenentlastung in den Stauräumen *** und *** zurückzuführen sein und möglicherweise auch auf die Sediment-Auffüllungen in den Stauräumen (auch unterhalb der Kraftwerke).

5)Das Problem der Sedimentablagerungen als Folge bei Hochwässern die katastrophalen Schlammproblemen, wurden bislang, das heißt nach Meinung der Einschreiter, überhaupt unterschätzt bzw. auch nicht angegangen. Schon in den 90er Jahren war bekannt, dass man das „Sedimentproblem“ nicht berücksichtigt bzw. unterschätzt hat. Maßnahmen wurden jedoch keine gesetzt, dies trotz der großen Sedimentprobleme *** und ***. Es muss gesagt werden, dass das nunmehr schon seit zig Jahren bekannte Schlammproblem überhaupt noch nicht angegangen wurde, insbesondere das Problem der Sedimentablagerungen und der großflächigen, massiven Verschlammungen.

Das Schlammproblem bzw. das Problem der Sedimentablagerungen wurden jedoch bei dem gegenständlichen Vorschlag auf Änderung der Wehrbetriebsordnung übergangen, das heißt praktisch ignoriert.

Die betroffenen Anrainer können wohl mit Recht erwarten, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, bzw. dies auch bei den Wehrbetriebsordnungen Berücksichtigung findet, dass es in Zukunft keine Sediment- bzw. Schlammprobleme gibt, und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang zu setzen sind (Sedimentmanagement).

6)Die Antragstellerin betreibt sämtliche Donaukraftwerke in Niederösterreich und ***, sowohl oberhalb, als auch unterhalb von ***.

Bei den vorgeschlagenen Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen, sowohl in Niederösterreich, als auch in ***, fällt auf, dass nach wie vor keinerlei geplante, vorgegebene und überprüfbare Abstimmung zwischen den Kraftwerken im Hochwasserfall geplant ist. Diese Abstimmungen müssten, sofern sie überhaupt erfolgen, jedenfalls besser und unter Berücksichtigung der Gesamthochwasserproblematik erfolgen. Es fällt insbesondere auch auf, dass keinerlei Abstimmung mit dem, unterhalb des Kraftwerkes *** liegenden, Einlaufkraftwerk in die *** in *** verpflichtend vorgesehen ist. Diese Abstimmung ist für die betroffenen Gemeinden unterhalb des Kraftwerkes *** von größter Bedeutung, viel größer noch als die Abstimmung mit dem Kraftwerk ***. Es ist immer wieder zu beobachten, auch bei kleineren Hochwässern, dass hier ein möglicherweise abgestimmtes Verhalten von großem Erfolg getragen ist.

Beim Hochwasser *** war es jedenfalls so, dass die Schleusen beim Einlaufkraftwerk *** nicht geöffnet wurden, was natürlich für die darüber liegenden Gemeinden von katastrophaler Folge war. Der Grund für das Nichtöffnen der Schleusen beim Einlaufkraftwerk ***, so wie auch das Nichtöffnen der Schleusen bei früheren Hochwässern, führte zu diversen Vermutungen bei den Betroffenen.

7)Ganz allgemein sollte das katastrophale Hochwasser *** Anlass dafür geben, dass in den Wehrbetriebsordnungen sämtliche relevanten Umstände Berücksichtigung finden. Sollte, sofern vorhanden, eine Überarbeitung des Hochwasserrahmenplanes erfolgen, bzw. ein Notfallplan für Donauhochwässer geschaffen werden, wäre dies mit den Wehrbetriebsordnungen abzustimmen.

Es sollte natürlich auch bedacht werden, im Hinblick auf künftige Extremwetterereignisse, dass getroffene Maßnahmen dem jeweils aktuellsten Stand der Technik entsprechen, und jederzeit mögliche Verbesserungsmaßnahmen Berücksichtigung finden und auch beim Wehrbetrieb berücksichtigt werden müssen.

8)Für den gegenständlichen Antrag war sicherlich die Einholung von Amtsgutachten notwendig, die ja den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden sollten. Auch sollten den betroffenen Gemeinden, nach einem Hochwasser, die Unterlagen betreffend die Abläufe bei einem Hochwasser zur Verfügung gestellt werden, damit es ermöglicht wird, die Einhaltung der Wehrbetriebsordnungen zu überprüfen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt, die oben aufgezeigten Umstände bzw. Anregungen zu berücksichtigen und die geplanten Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen, insbesondere für die Kraftwerke *** und *** (aber auch die anderen Kraftwerke betreffend) zu ergänzen, insbesondere dass:

a)die bestehenden Überströmstrecken, die Hochwasserspitzen bei Extremhochwasser wirksam kappen können;

b)die Sedimentproblematik in Abstimmung mit einem Sedimentmanagement in Angriff genommen bzw. gelöst wird;

c)eine kurzfristige Wehrabsenkung vor dem Eintreffen der Hochwasserspitzen erfolgt, damit bereits ein Teil des mobilen Schlammsediments ausgespült wird. Auch bei „kleineren Hochwässern“ soll bereits ein Teil des mobilen Schlammsediments ausgespült werden (Sedimentmanagement);

d)die Kraftwerksunternehmen verpflichtet werden, Maßnahmen (z.B. Ausbaggerungen u.a.m.) zu setzen, damit es zu keinem Schlammaustrag in die Überflutungsgebiete kommt. Im Falle von Schlammaustragungen sind diese vom Kraftwerksunternehmen zu entfernen und die Begehbarkeit und Befahrbarkeit im Sinne der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Auf die Schadenersatzpflicht für Schlammschäden wird dezidiert verwiesen;

e)Notfallpläne für den Hochwasserfall erstellt, bzw. ergänzt werden;

f)eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern bzw. den einzelnen Kraftwerken erfolgt; exakt einzuhaltende Abstimmungen des Wehrbetriebes zwischen den Kraftwerken bei Hochwasser, insbesondere auch die Abstimmung zwischen dem Kraftwerk *** und dem Einlaufkraftwerk *** müssen gesichert sein.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei den neuen Wehrbetriebsordnungen Berücksichtigung finden sollten.““

Am *** fand die anberaumte mündliche Verhandlung statt, an der auch die genannten Einwendungswerber, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, teilnahmen und folgende Erklärung abgaben:

„Wir verweisen auf unsere schriftlichen Einwendungen und ersuchen um Überprüfung der möglichen Veränderungen der hydraulischen Abflussverhältnisse in Beziehung der Verhältnisse zum Bewilligungszeitpunkt und der jetzigen Hochwassersituation (*** und ***).“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme, in der er zum Ergebnis kommt, dass „durch die Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen keine Änderung der wasserwirtschaftlichen Ordnung und keine Verschärfung des Hochwasserabflusses oder der Sedimentbelastung verursacht“ würde. Es würden lediglich die schon bisher unvermeidlich aufgetretenen Toleranzen als zulässig definiert. Schließlich schlug der Amtssachverständige Formulierungen für den bei den jeweiligen Wehrbetriebsordnungen abzuändernden Punkt 3 vor. Zum Vorbringen der Stadtgemeinde *** bzw. des *** führte der Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass das Ziel der vorliegenden Änderung nicht in der Veränderung des Sedimentmanagements bestehe oder eine Hochwasserspitzendämpfung bezwecke. Diese „komplexen Fragen“ seien noch nicht entscheidungsreif und befänden sich in fachlicher Diskussion.

Die Antragstellerin erklärte unter anderem, die auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen erforderlichen Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen würden „in den Endfassungen berücksichtigt“ und der Behörde vorgelegt. Die Einwendungen, Anträge und Anregungen der Stadtgemeinde bzw. des *** beträfen nicht den Verhandlungsgegenstand und könnten daher im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden.

In der Folge erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den nun in Beschwerde gezogenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ***, ***.

Im Spruchteil I. wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung der Wehrbetriebsordnungen der im einzelnen angeführten Donaukraftwerke gemäß der im Abschnitt A) angeführten Projektbeschreibung und unter den im Abschnitt B) aufgelisteten Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Folge wird der jeweilige Punkt 3 der Wehrbetriebsordnung für die einzelnen Donaukraftwerke wiedergegeben.

Im Spruchteil II. wurde „den Anträgen der Stadtgemeinde *** und des *** (…) gemäß §§ 8 und 59 AVG 1991 iVm § 102 WRG 1959 nicht stattgegeben“.

Unter Abschnitt A) findet sich eine Projektbeschreibung analog zu jener der Kundmachung, im Abschnitt B) wurden drei Auflagen erteilt, welche jeweils (lediglich) Übermittlungspflichten festlegen.

In der Begründung führt die Wasserrechtsbehörde nach Darstellung des Verfahrensgangs, der abgegebenen Stellungnahmen sowie des wesentlichen Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie danach abgegebener Äußerungen nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsvorschriften Folgendes aus:

Der Gegenstand eines Verfahrens werde durch den Antrag bei der Behörde festgelegt, die daher nicht befugt sei, über andere Angelegenheiten als die beantragte Sache abzusprechen. Gegenstand im vorliegenden Fall seien lediglich die beantragten Anpassungen der bisherig gültigen Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke in Bezug auf die Einführung von Toleranzen bei Wasserspiegeln, Änderungen der Wehrregelung bei Schleusenfreigabe, Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeit und Erweiterung der Verständigungspflichten.

Im gegenständlichen Fall seien die Bestimmungen über das Großverfahren angewendet worden, wobei im Edikt die entsprechenden Hinweise in Bezug auf Einwendungen und den Verlust der Parteistellung enthalten gewesen seien. Das Edikt sei im Amtsblatt zur *** Zeitung sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitung *** und *** Zeitung (Ausgaben *** und Niederösterreich) kundgemacht worden.

Die fristgerecht eingebrachten Anträge der Stadtgemeinde *** und des *** seien gemäß Spruchpunkt II. „abzuweisen“ gewesen, da die aufgeworfenen Fragen bzw. Einwendungen Themen beträfen, die nicht den zuvor beschriebenen Gegenstand des Verfahrens zum Inhalt hätten.

Abschließend wird – nach Eingehen auf weitere von anderen Beteiligte abgegebene Äußerungen – ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass durch die gegenständlich geplanten Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und keine fremden Rechte verletzt würden bzw. geeignete Auflagen vorgeschrieben hätten werden können. Die beantrage Bewilligung sei daher zu erteilen gewesen.

2. Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Gegen diesen Bescheid erhoben die Stadtgemeinde *** sowie das *** Beschwerde und machten Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Verfahrensmängel geltend. Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht:

-Die Beschwerdeführer „verfügten“ im von Überschwemmungen und Sedimentaustrag betroffenen Gebiet zwischen den Kraftwerken *** und *** über eine Reihe von Grundstücken und Gebäuden, die bei großen Hochwässern betroffen seien und erheblichen Schaden erlitten. Die Stadtgemeinde *** hätte auch Gemeindewege und Gemeindestraßen nach Hochwasserereignissen von Feinsedimenten mit erheblichem Kostenaufwand zu säubern.

-Die Beschwerdeführer hätten Einwendungen erhoben und hätten Anspruch auf Behandlung ihrer Einwände und Anträge sowie weiters „Anspruch auf eine vollständige, ergänzte und abgeänderte Wehrbetriebsordnung“;

Die Anträge und Einwendungen laut schriftlicher Eingabe vom *** (gemeint wohl: ***) *** seien nicht behandelt worden.

-Im angefochtenen Bescheid sei keine Projektbeschreibung aufgenommen worden. Das Grundschema der Wehrbetriebsordnung hätte in der Regel sechs Abschnitte, zu fast allen seien Änderungen bzw. Anpassungen beantragt worden; im Bescheid sei aber nur auf den Abschnitt 3 eingegangen worden.

-Ein fachlich fundiertes Gutachten fehle im Wesentlichen; es gebe weder Befund noch schlüssiges Gutachten im eigentlichen Sinn.

-Hydraulische Grundlagenberechnungen und Daten fehlten, welche die Abänderungen der Toleranzen stichhaltig begründen müssten.

-Die im Bescheid enthaltene Projektbeschreibung sei nur die Begründung des Bewilligungswerbers, aber keine Projektbeschreibung.

-Die Auflagen beinhalteten nur eine Wiederholung der in den Wehrbetriebsordnungen enthaltenen Verständigungspflichten.

-Sämtliche Regulierungen im Wehrbetrieb beeinflussten Hochwasserspitzen und damit auch den Sedimenteintrag; die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer seien nicht berücksichtigt worden.

-Es fehlte an einer schlüssigen und sinnvollen Abstimmung der Wehrbetriebsordnungen der Kraftwerke oberhalb und unterhalb des Kraftwerks *** bzw. zwischen sämtlichen Donaukraftwerken, was aber erforderlich erscheine.

-Auch sollten die Toleranzen „entsprechend angepasst“ werden; sie erschienen den Beschwerdeführern „als zu großzügig bemessen“; es werde in diesem Zusammenhang nochmals auf die schriftlichen Einwendungen und die dort gestellten Anträge sowie den Einwand in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

-Die Hochwässer ***, *** und *** hätten das Schlamm- bzw. Sedimentproblem gezeigt; es seien auch gewaltige Schäden in der Zukunft zu befürchten. Eine mögliche Maßnahme, um dieses Problem in den Griff zu bekommen, seien die Wehrbetriebsordnungen, in der entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben werden könnten; die alleinige, noch dazu nicht abgestimmte Änderung von Toleranzen könne nicht als wirksame Maßnahme gegen die Sedimentproblematik betrachtet werden. Bei einer wirklich neuen Wehrbetriebsordnung müssten alle Umstände berücksichtigt werden und es sei in Zukunft jedenfalls ein zielführendes Sedimentmanagement unbedingt erforderlich.

Schließlich wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, seine Ergänzung im Sinne der gestellten Anträge und die „Neuausstellung“ unter Berücksichtigung sämtlicher Einwände beantragt.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erließ daraufhin die Beschwerdevorentscheidung vom ***, ***, mit dem die Wehrbetriebsordnungen für die Donaukraftwerke ***, *** und *** gegenüber der Fassung in der angefochtenen Bewilligung abgeändert wurden.

Begründend führte die Wasserrechtsbehörde nach Wiedergabe der Beschwerde und der eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik aus, dass das Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf die Anpassung der Toleranzen begründet sei, sodass eine „Präzisierung des Spruchpunktes I.“ des angefochtenen Bescheides erfolgte. Durch die nunmehr getroffene Formulierung würde klargestellt, dass die Öffnung der Schleusen so durchzuführen sei, dass nur kurzfristige Überschreitungen von höchstens zwei Stunden Dauer mit maximaler Toleranz von 70 cm auftreten würden. Dabei werde sichergestellt, dass die Spiegelschwankungen beim Öffnen der Schleusen keine merklich negativen Einflüsse auf das Abflussgeschehen hätten. Im Übrigen wird wieder darauf hingewiesen, dass die Einwendungen Themen betroffen hätten, die über den Verfahrensgegenstand hinausgingen.

In der Folge stellten die Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag, in dem sie kritisieren, dass die Beschwerdevorentscheidung lediglich minimale Änderungen von Formulierungen betreffend der Toleranzen der Kraftwerke ***, *** und *** vorsehe. Für das für die Beschwerdeführer relevante Kraftwerk *** sei keine Änderung für erforderlich erachtet worden. Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens sei die Anpassung der Wehrbetriebsordnungen auf Grund der Erfahrungen beim Hochwasser *** gewesen; in der Vorhabensbeschreibung sei der Umfang der Anpassungen im Wesentlichen auf die Vergrößerung der Toleranzen beim Hochwasserwehrbetrieb eingeschränkt worden; die übrigen Eckpunkte oder Wehrbetriebsordnungen seien nicht verändert worden, daher hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer entsprechende Einwendungen und Abänderungsanträge gestellt, um effektive Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen zu erreichen. Dies sei aber im gegenständlichen Wasserrechtsbeschied nicht berücksichtigt bzw. zurückgewiesen worden. Eine Behandlung der fundierten Einwendungen zur Anpassung der Wehrbetriebs-ordnungen an die geänderte hydraulische HochwasserRahmenbedingungen sei nicht in Aussicht gestellt worden, welches für die Beschwerdeführer extrem unbefriedigend sei. Das gegenständliche Abänderungsprojekt sei ohne hydraulische Berechnungsgrundlagen erstellt worden und basiere lediglich auf dem Antragswunsch des Kraftwerkbetreibers, um größere Toleranzen beim Wehrbetrieb zu erlangen. Diese Toleranzvergrößerungen könnten jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Überflutungsgebiete und damit auch auf Anrainer und Gemeinden haben, wodurch „vermutlich“ auch die Schadenshaftung gemäß § 26 WRG 1959 zum Tragen käme. Die gegenständlichen Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen seien Änderungen in der Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959. Es handle sich dabei auch um eine Änderung der Handhabung des Staumaßes bzw. der Verheimung. Die bewilligten Toleranzüberschreitungen seien eindeutig nicht geringfügig und nicht nachvollziehbar. Eine Toleranzvergrößerung von 20 cm statt 70 cm sollte „mehr als ausreichend“ sein. Die Forderung nach einer hydraulischen Gesamtbetrachtung der Wehrbetriebsordnungen sei ignoriert worden. Die beantragten Änderungen der Wehrbetriebsordnung seien bei weitem nicht ausreichend, um die Hochwasserproblematik und die Hochwasserfolgen in den Griff zu bekommen, insbesondere die Sedimentproblematik.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legte Beschwerde und Vorlageantrag samt maßgeblicher Aktenbestandteile sowohl dem Verwaltungsgericht *** als auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und äußerte die Auffassung, dass die Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 AVG einvernehmlich vorzugehen hätten.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(…)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 13 (…)

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

(…)

§ 101. (…)

(5) Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

AVG

§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.

VwGVG

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

(3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung sogenannter Wehrbetriebsordnungen mehrerer Donaukraftwerke erteilt. Dem hier interessierenden Inhalt der Wehrbetriebsordnungen zufolge geht es im Wesentlichen um den Betrieb der Anlagen im Hochwasserfall. Davon werden Art und Maß der Wasserbenutzung (vgl. § 12 Abs. 1 WRG 1959) mitbestimmt, wodurch naturgemäß öffentliche Interessen, aber auch bestehende im Wasserrechtsverfahren zu schützende Rechte (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) tangiert sein können. Die Änderung der durch eine bewilligte Wehrbetriebsordnung vorgegebenen Betriebs-weise stellt daher in gleicher Weise wie eine konstruktive Änderung an einer Anlage einen bewilligungspflichtigen Änderungstatbestand dar. Die Wasserrechtsbehörde hat daher zu Recht § 9 (genauer: dessen Abs. 1) WRG 1959 angewendet. Dass ein Donaukraftwerk selbst eine wasserrechtliche bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage ist, steht außer Zweifel.

3.2.2. Anlässlich der Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht hat die Wasserrechtsbehörde ohne nähere Begründung die Auffassung geäußert, die Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich und *** hätten gemäß § 4 Abs. 1 AVG einvernehmlich vorzugehen. Diese Äußerung wurde offensichtlich dadurch motiviert, dass sich der angefochtene Bescheid auf insgesamt fünf Donaukraftwerke bezieht, von denen vier in Niederösterreich und eines, nämlich das Donaukraftwerk ***, im Stadtgebiet von *** gelegen sind. Die Lage der Kraftwerke in den jeweiligen Bundesländern kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und ist auch nicht strittig.

Die Wasserrechtsbehörde hat dabei offenbar übersehen, dass § 4 Abs. 1 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, da § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 AVG von der Anwendung im gerichtlichen Verfahren ausschließt und § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nur auf § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG verweist und damit nur diese für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für maßgeblich erklärt.

Allerdings regelt § 101 Abs. 5 WRG 1959 die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für sprengelüberschreitende „Angelegenheiten“. Es erhebt sich daher vielmehr die Frage, ob im vorliegenden Fall die Zuständigkeit nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist.

Bei deren Beantwortung ist davon auszugehen, dass es sich bei jedem Donaukraftwerk um eine selbständige Wasserbenutzungsanlage handelt und damit die Änderung der jeweiligen Wehrbetriebsordnung als Änderung der betreffenden Anlage und deren Bewilligung somit eine Änderung des betreffenden Wasserbenutzungsrechtes darstellt. Durch die gemeinsame Vornahme der Änderungen der verschiedenen Wehrbetriebsordnungen werden die genannten Kraftwerke nicht etwa zu einer einzigen Anlage. Die Behandlung in einem einzigen Bescheid tut dem keinen Abbruch, ist doch im Hinblick darauf, dass es sich um völlig selbständige Anlagen handelt, klar, dass auch eine gesonderte Entscheidung und damit eine Trennung (vgl. § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) möglich wäre. Daran ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführer beklagen, dass keine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Anlagen erfolgt sei.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es für die Zuständigkeitsfrage eine Auswirkung hätte, wären die beantragten Wehrbetriebsordnungen so gestaltet, dass dadurch ein einheitliches Betriebskonzept für sämtliche Donaukraftwerke implementiert würde. Dies ist evidentermaßen nicht der Fall, da die Regelung der Vorgangsweise, insbesondere mit Bezug auf die in Rede stehenden Toleranzen, jeweils individuell erfolgt (z.B. wird jeweils ein eigenes Stauziel festgelegt und bezieht sich die weitere Vorgangsweise auf das jeweilige Staumaß bzw. jeweils gesondert festgelegte Pegel und die davon abhängigen Wasserstände, ohne dass damit eine akkordierte Vorgehensweise beim Betrieb der Kraftwerke und damit eine rechtliche Interdependenz festgelegt würde). Die gemeinsame Behandlung in einem Verfahren erfolgte ganz offensichtlich ausschließlich aus Zweckmäßigkeitsgründen, was auch in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** zum Ausdruck kommt, worin dieser ausführte, dass es zweckmäßig wäre, alle Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen in einem Verfahren bzw. in einem Bescheid zu erledigen, da die Änderungen bei allen Wehrbetriebsordnungen sehr ähnlich seien und dieselben fachlichen Überlegungen dahinter stünden.

Dass mit dem Begriff „Angelegenheit“ im § 101 Abs. 5 WRG 1959 etwas anderes gemeint sein könnte als die – nach § 59 Abs. 1 AVG – notwendigerweise in einem Spruch zu erledigende Verwaltungssache, verbietet schon die verfassungskonforme Interpretation. Wenn nämlich die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Verwaltungssachen in einem Bescheid diese zu einer Angelegenheit machte, hätte es die Verwaltungsbehörde in der Hand, auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Einfluss zu nehmen, je nachdem, ob sie über mehrere Wasserbenutzungsrechte in einem Bescheid oder in gesonderten Bescheiden abspricht.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Zuständigkeit nach der Lage jedes einzelnen Donaukraftwerkes individuell zu beurteilen ist, weil in Wahrheit mehrere rechtlich voneinander unabhängige Bewilligungsverfahren vorliegen, was zum Ergebnis führt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde (nur) hinsichtlich der Kraftwerke ***, ***, *** und *** zuständig ist, nicht jedoch in Bezug auf das im Stadtgebiet von *** gelegene Kraftwerk ***.

3.2.3. Das gegenständliche Verfahren wurde auf Grund eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages (welcher nach Maßgabe des oben Gesagten als Mehrheit von Bewilligungsanträgen zu werten ist) eingeleitet. Es handelt sich somit um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, welches nur aufgrund eines Antrags einer Partei einzuleiten und durchzuführen ist. Wie bei jedem antragsbedürftigen Verfahren bestimmt der Antrag, was Sache des Verfahrens ist. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt des Antrags den Prozessgegenstand (vgl. VwGH 17.1.2000, 97/09/0014). Die Behörde ist bei der Entscheidung über den Bewilligungsantrag an die von diesem vorgegebenen Grenzen gebunden; sie darf daher nicht mehr oder nicht etwas anderes bewilligen als beantragt. Dritten kommt in Bezug auf Umfang und Inhalt eines Bewilligungsantrages kein Mitwirkungsrecht zu; die vom Vorhaben Betroffenen können unter Berufung auf ihre im Verfahren zu schützende Rechte lediglich verlangen, dass der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen wird bzw. die Bewilligung durch Bedingungen oder Auflagen so eingeschränkt wird, dass ihre Rechte nicht verletzt werden.

Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weitergehende Regelungen in den Wehrbetriebsordnungen begehren als dies vom Bewilligungsantrag umfasst ist, erweisen sich diese Anträge als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

Zum gleiche Ergebnis käme man, wollte man diese Anträge als eigene Bewilligungsanträge werten, ist der Regelung des § 9 Abs. 1 WRG 1959 betreffend die Begründung der Bewilligungspflicht für die Änderung von Wasserbenutzungs-anlagen (wie jedem anlagenbezogenen Änderungsbewilligungstatbestand) doch immanent, dass nur der Inhaber des zugrundeliegenden Wasserrechtes zur Antragstellung in Bezug auf dessen Abänderung legitimiert ist.

Der Ausspruch der belangten Behörde ist allerdings insofern undeutlich, als sich im Spruch des angefochtenen Bewilligungsbescheides unter Punkt II. die Wendung findet, dass den Anträgen „nicht stattgegeben“ werde. In der Begründung des Bescheides ist in der Folge davon die Rede, dass die Anträge „abzuweisen“ seien, was damit begründet wird, dass die aufgeworfenen Fragen bzw. Einwendungen Themen betreffen würden, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Mit dieser Begründung wird allerdings ein Zurückweisungsgrund dargetan, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Behörde mit dem Wort „abzuweisen“ lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Keineswegs hat die Behörde damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die genannten Anträge vom *** inhaltlich geprüft hätte.

Somit ist der in Rede stehende Ausspruch der belangten Behörde in Bezug auf die den Gegenstand des Verfahrens überschreitenden Anträge von seinem normativen Inhalt her nicht zu beanstanden.

3.2.4. In gegenständlicher Angelegenheit hat die belangte Behörde von den Großverfahrensbestimmungen des AVG Gebrauch gemacht. Der Annahme, dass bei der Änderung eines Donaukraftwerkes (auch jedes der hier behandelten für sich alleine) potenziell mehr als 100 Personen beteiligt sein würden, ist durchaus nachvollziehbar. Die Anwendung der Großverfahrensbestimmungen ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Edikt in der vorliegenden Form, mit dem die mündliche Verhandlung am *** anberaumt wurde. Es enthält die im § 44a Abs. 2 AVG angeführten Erfordernisse, was zu den Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG führt, nämlich dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Es ist daher zu prüfen, ob die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihren Einwendungsschriftsatz vom *** ihre Parteistellung gewahrt haben.

Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 3.7.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (statt vieler: VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann.

Im vorliegenden Fall kommen als parteistellungsbegründende subjektive öffentliche Rechte im Wesentlichen rechtmäßige Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum in Betracht (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959).

Im Einwendungsschriftsatz wird ausgeführt, dass die Stadtgemeinde *** bzw. das *** von den Hochwässern der letzten Jahre katastrophal betroffen gewesen seien. Weiters wird auf die Lage „der Stadtgemeinde ***“ bzw. der „Ländereien“ des *** unterhalb des Kraftwerks *** verwiesen.

Damit wird in Bezug auf die Stadtgemeinde *** überhaupt keines der oben genannten konkreten Rechte angesprochen; es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Einschreiterin eigene subjektive Rechte, subjektive Recht ihrer Gemeindebürger oder öffentliche Interessen geltend zu machen versucht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass – wie auch aus § 13 Abs. 3 iVm § 102 Abs. 1 lit d WRG 1959 folgt - Gemeinden im Wasserrechtsverfahren keine umfassende Parteistellung zukommt; soweit sie nicht als Berechtigte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 oder als Fischereiberechtigte (vgl. § 15 Abs. 1 leg. cit.) auftreten, ist ihre Parteistellung, vom hier von vornherein nicht zutreffenden Fall des § 111a leg. cit. einmal abgesehen, auf die Geltendmachung der Gefährdung der Wasserversorgung im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 beschränkt, wobei Einwendungen den Zusammenhang mit dem geltend gemachten Recht ausreichend klarzulegen haben (VwGH 25.5.2000, 99/07/0072). Dies hat die Einschreiterin jedoch nicht getan.

Schon deshalb hat die Stadtgemeinde *** durch Einbringung des Schriftsatzes vom *** ihre Parteistellung nicht gewahrt.

Was das *** anbelangt, wird zwar wohl das im Wasserrechtsverfahren geschützte Grundeigentum angesprochen, wenn von dessen „Ländereien“ gesprochen wird, wenngleich diese auch in keiner Weise näher bezeichnet werden, etwa durch Anführen einer Grundstücksnummer oder der konkreten Lage der Liegenschaft(en). Damit wurde dem Konkretisierungsgebot in bezug auf das eingewendete Recht nicht entsprochen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass mit dem pauschalen Verweis auf nicht näher spezifizierte „Ländereien“ eine Verletzung eines konkreten Rechtes geltend gemacht bzw. die Ermittlungspflicht der Wasserrechtsbehörde ausgelöst wurde, erweisen sich die Einwendungen (beider Einschreiter) doch jedenfalls aus einem anderen Grund als untauglich.

Eine parteistellungswahrende Einwendung liegt nämlich nur dann vor, wenn sich diese auf den Bewilligungsantrag, also auf das zu bewilligende Vorhaben bezieht, somit behauptet wird, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 42, Stand 1.1.2014, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur).

Im gegenständlichen Fall hätte dies bedeutet, dass die Einschreiter behaupten hätten müssen, dass die vorgesehene Änderung der Wehrbetriebsordnung zu einer Verletzung ihrer Rechte führen würde. Das haben sie – jedenfalls im dafür allein maßgeblichen Einwendungsschriftsatz – nicht getan. Das gesamte Vorbringen läuft nämlich darauf hinaus, dass die Einschreiter der Ansicht sind, es bedürfe anderer oder zusätzlicher Maßnahmen, um den negativen Auswirkungen von Hochwässern (die in der Vergangenheit bereits eingetreten sind und nicht etwa als Folgen der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsweise der Kraftwerksanlagen dargestellt werden) entgegen zu wirken. In diesem Zusammenhang werden diverse Probleme bei den letzten Hochwasserereignissen geschildert, die nach Ansicht der Einschreiter Maßnahmen erforderten. Deren Fehlen wird im Einwendungsschriftsatz kritisiert. So wird beklagt, dass beim Hochwasser *** eine wesentlich geringere Hochwasserspitzenentlastung beim Stauraum *** erreicht worden sei als im Jahre ***. Weiters wird auf Überströmstrecken bei den Stauräumen *** und *** hingewiesen, welche zu Gunsten der Unterlieger genutzt werden könnten. Außerdem wird auf die Sedimentproblematik hingewiesen und vermutet, dass sich die Rahmenbedingungen durch Sedimentansammlung in den Stauräumen verändert haben könnten. Das Sedimentproblem, welches bereits seit den ***er Jahren bekannt gewesen sei, werde bei der vorliegenden beantragten Änderung der Wehrbetriebsordnungen nicht berücksichtigt; es sei aber ein entsprechendes Sedimentmanagement zu fordern. Schließlich wird beklagt, dass nach wie vor keine Abstimmung zwischen den einzelnen Kraftwerken im Hochwasserfall geplant sei. Eine mögliche Abstimmung würde auch bei kleineren Hochwässern großen Erfolg bringen. Das Hochwasser *** sollte Anlass geben, „sämtliche relevante Umstände“ in den Wehrbetriebsordnungen zu berücksichtigen.

Mit all diesem Vorbringen wird jedoch keine Rechtsverletzung durch die antragsgegenständlichen Änderungen der Wehrbetriebsordnung dargetan, sondern bezieht sich dieses ausschließlich auf den aus der Sicht der Beschwerdeführer unbefriedigenden Ist-Zustand.

Ergebnis der Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer ist somit, dass diese innerhalb der Einwendungsfrist keine tauglichen Einwendungen erhoben haben, und damit ihre Parteistellung verloren. Ihre unzulässigen Einwendungen waren daher zurückzuweisen. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Anträge, welche – wie bereits dargelegt – überdies über die Rechte eines Einwendungswerbers im Bewilligungsverfahren hinaus gehen, zielen sie doch auf eine gar nicht beantragte Abänderung der Wehrbetriebsordnung und damit der in Rede stehenden Wasserkraftwerke ab.

Dritten (also anderen Personen als den Wasserberechtigten) steht – wie auch schon unter 3.2.3. ausgeführt - im Wasserrechtsverfahren nicht das Recht zu, die Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage zu begehren. Zwar kann die Wasserrechts-behörde nach § 21a WRG in bestehende Rechte eingreifen und diese abändern, jedoch handelt es sich dabei um ein amtswegiges im öffentlichen Interesse durchzuführendes Verfahren, in dem, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (z.B. VwGH 11.03.1999, 98/07/0186), andere Personen als der Konsensinhaber keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation haben.

Anzumerken ist, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung offensichtlich eine geringfügige Änderung hinsichtlich der Formulierung der Wehrbetriebsordnungen vorgenommen wurde, die auch in den Bewilligungsbescheid Eingang gefunden hat; dass dadurch subjektive Rechte zusätzlich oder in anderer Weise berührt würden als durch den Antrag in der kundgemachten Form, ist jedoch nach Lage des Falles und dem Wortlaut der beiden Versionen nicht anzunehmen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Wenn ein Antrag in einer die Partei nicht belastenden Weise verändert worden ist, bleibt eine eingetretene Präklusion bestehen (vgl. VwGH 28. 3. 2000, 99/05/0098). Die vorgenommene Änderung erweist sich daher als nicht entscheidend.

Auch wenn die Frage der Präklusion nicht Thema der vorliegenden Beschwerde bzw. des Vorlageantrags war, ist das Gericht berechtigt, sie aufzugreifen. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt, auch weil von diesem nicht erwartet werden kann, dass er in der Beschwerde sämtliche Angriffspunkte, zumal ihm nachteilige, aufzeigt. Da die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers jeder „Sache“ immanent ist, ist das Gericht auch ohne diesbezügliches Vorbringen berechtigt, diese zu prüfen und deren Fehlen oder Verlust wahrzunehmen.

3.2.5. Da die Beschwerdeführer mangels Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung verloren hatten, waren sie nicht mehr berechtigt, die Erteilung der beantragten Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Rechte anzufechten, weshalb dem Gericht insoweit die inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens verwehrt ist. Aus dem Umstand, dass in der Beschwerde erstmals gerügt wurde, dass die festgelegten Toleranzen zu großzügig bemessen seien, woraus möglicherweise negative Auswirkungen auf ihr im Wasserrechts-verfahren geschütztes Grundeigentum resultieren könnte, ist für die Beschwerde-führer daher nichts mehr zu gewinnen, erweist sich die Beschwerde doch insoweit als unzulässig.

Die Beschwerdeführer waren allerdings berechtigt, die Rechtmäßigkeit des zurückweisenden Ausspruches, um den es sich nach den unter 3.2.3. erfolgten Ausführungen handelt, anzufechten.

Sache eines Beschwerdeverfahrens betreffend einen zurückweisenden Bescheid ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0447, zu § 66 AVG; bzgl. der Übernahme dieser Rechtsprechung für die Rechtslage nach dem VwGVG das Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Erweist sich somit die Zurückweisung als nicht rechtens, wäre es dem Gericht (und damit auch der belangten Behörde bei einem Vorgehen nach § 14 Abs. 1 VwGVG) verwehrt, im Rahmen der Prüfung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid durch eine meritorische Entscheidung abzuändern. Damit würde es nämlich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags überschreiten (vgl. zB VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493). Gleiches gilt, wenn zwar die Zurückweisung (von Einwendungen) als rechtens erachtet wird, die vorentscheidende Behörde oder das Gericht aber etwa einen präkludierten Einwand als inhaltlich gerechtfertigt befinden.

Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, eine inhaltliche Änderung an der erteilten Bewilligung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen, wie es auch dem Gericht im Hinblick auf die eingetretene Präklusion verwehrt ist, den angefochtenen Bewilligungsbescheid einer Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführer zu überprüfen. Daran änderte es auch nichts, würde man die Entscheidung im Spruchteil II. des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht richtigerweise als Zurückweisung sondern als zu Unrecht (weil nicht zurückweisend) erfolgte Abweisung interpretieren, würde doch auch damit die verloren gegangene Parteistellung nicht wieder aufleben.

3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Einwendungen und damit verbundenen Anträge der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren betreffend die beantragte Änderungen der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke ***, ***, *** und *** zurückzuweisen waren. Der diesbezüglich undeutliche Spruch im angefochtenen Bescheid vom *** war entsprechend zu ergänzen und zu präzisieren. Zur inhaltlichen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung war die belangte Behörde im Rahmen ihrer Vorstellungsentscheidung nicht berechtigt; vielmehr hat sie durch eine inhaltliche Entscheidung anstelle der gebotenen Zurückweisung (bzw. Bestätigung/Präzisierung der Zurückweisung der Einwendungen und Anträge) ihre Zuständigkeit überschritten, was das Gericht nach § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei keineswegs, dass es sich bei der Wahrnehmung der Unzuständigkeit um eine Sachentscheidung handelt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht (2014), RZ 833 und 845), welche notwendigerweise ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Dies war im vorliegenden Fall der zweifellos zulässige Vorlageantrag. Insofern ist also zwischen unzulässiger Beschwerde und zulässigem Vorlageantrag zu differenzieren. Angesichts des Umstandes, dass die Unzuständigkeit von Amts wegen auch dann aufzugreifen ist, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde (oder dem Vorlageantrag) releviert wurde (vgl. Kolonovits/ Muzak/Stöger, aaO), spielt es dafür keine Rolle mehr, ob die Beschwerdeführer durch den Inhalt des unzuständigkeitshalber erfolgten Ausspruches beschwert sind oder nicht.

Die getroffene Neuformulierung des Spruchteils II. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids vom *** ersetzt daher auch vollständig den Ausspruch der Beschwerdevorentscheidung (und damit die darin vorgenommene inhaltliche Änderung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilten Bewilligung), freilich im Rahmen der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für die genannten vier in Niederösterreich gelegenen Wasserkraftanlagen.

3.2.7. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 VwGVG) konnte Abstand genommen werden, da im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, die mündliche Verhandlung im Übrigen von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht beantragt worden ist und es sich insgesamt um die Zurückweisung der Anträge bzw. der Beschwerde handelt.

3.2.8. Im vorliegenden Fall lag insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, als es um die Interpretation der Zuständigkeitsregel des § 101 Abs. 5 WRG 1959 ging. Gleiches gilt für die Frage der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde, welche in Überschreitung der Kognitionsbefugnis im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung trotz eingetretenen Verlustes der Parteistellung zugunsten (bzw. wenigstens nicht zulasten) der Beschwerdeführer eine Sachentscheidung trifft, insofern also keine Verletzung in Rechten behauptet werden kann. Dazu liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dabei handelt es sich durchaus um Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Relevanz ist. Insoweit war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zuzulassen. Im Übrigen liegen im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor.

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