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LVwG-AV-542/002-2015•LVwG N LVwG-AV-542/002-2015
LVwG-AV-542/002-2015Landesverwaltungsgericht18.09.2015
Verfahrensleitender Beschluss; keine abgesonderte Revision;
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***, vertreten durch ***, ***, und ***, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde ***, datiert mit ***, GZ ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird
Herr ***
zum bautechnischen Sachverständigen bestellt und beauftragt, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, zu welchem die Verfahrensparteien eigens geladen werden ein Gutachten zu erstatten, ob die beantragte Realteilung der Liegenschaft EZ *** KG *** (*** ***, ***, *** u. ***) ausgehend vom vorgelegten Teilungsplan vom *** die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 der NÖBauO 1996 erfüllt und dieses Gutachten in der folgenden mündlichen Verhandlung zu erläutern.
2. Gegen diesen Beschluss steht den Parteien keine abgesonderte Revision offen. Im Übrigen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
B e g r ü n d u n g :
Die belangte Behörde hat im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung am *** ein Vorbringen dahingehend getätigt, dass die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland unter anderem im Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen der NÖ BauO 1996 stünde, dies unter anderem aufgrund brandschutztechnischer Bedenken, sowie bestehender Widersprüchlichkeiten mit dem Flächen- und Bebauungsplan – ausgehend von der bestehenden Anordnung der auf dem bezeichneten Grundstück befindlichen Bauwerke. Betreffend dieser Einwendungen ist für eine Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Einholung eines bautechnischen Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich.
Die Bestellung eines Sachverständigen ist gegenüber den Parteien des Verfahrens ein ausschließlich verfahrensleitender Beschluss (vgl. dazu VwGH vom 24.3.2015, 2014/05/0089, welcher sich wiederum an der höchstgerichtlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung orientiert – vgl. dazu bspw. OGH vom 29.4.2015, 9 Ob 20/15d), gegen welchen gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision und somit eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Im Übrigen – für den bestellten Sachverständigen – ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich der Beschluss auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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