LVwG N LVwG-S-11/001-2014

LVwG-S-11/001-2014Landesverwaltungsgericht16.09.2015

Regest

Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-11/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.11.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***, 15:10 Uhr

Ort:Ortsgebiet ***, ***

Fahrzeug:***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragte der *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** folgende Übertretung begangen hat:

Sich nicht davon überzeugt, dass das von Herrn *** verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass auf der offenen Ladefläche des Fahrzeuges eine ungesicherte leere Betonmulde transportiert wurde, wobei dies eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 101 Abs. 1 lit.e, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€200,0040 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG 1967“

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom ***. In dieser führte sie Folgendes aus:

„Gegen das an mich gerichtete Straferkenntnis vom *** mit der Zahl *** erhebe ich fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung:

Ich verweise auf meinen Einspruch vom ***, welcher aufrecht bleibt und übersende Ihnen ergänzend dazu die Arbeitsunterweisung von Herrn ***. Daraus ist ersichtlich, dass die Verantwortung betreffend der Ladegutsicherung an ihn übertragen wurde.

Unser Betrieb beschäftigt ca. 200 Personen und ist es mir weder möglich noch zumutbar jeden Mitarbeiter permanent zu kontrollieren oder eine geeignete Aufsichtsperson zur Seite zu stellen.

Ich ersuche um Verfahrenseinstellung gegen meine Person und verbleibe

mit freundlichen Grüßen“

Im Einspruch vom *** wurde begründend ausgeführt, dass alle Lenkerinnen von der Beschwerdeführerin laufend im Rahmen des internen Kontrollsystems (mindestens einmal pro Woche) über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere betreffend Beladung, Fahrzeit und Verkehrssicherheit belehrt, unterwiesen und angewiesen werden, sich strikt an die geltenden Bestimmungen zu halten. Ebenso wurde ausgeführt, dass die Übertretung nur durch Unachtsamkeit des betroffenen Fahrers geschehen sei. Der Betrieb beschäftige ca. 200 Personen, es sei ihr weder möglich noch zumutbar, jedem Fahrer den ganzen Tag eine geeignete Aufsichtsperson zur Seite zu stellen und zu kontrollieren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall konnte aufgrund der Aktenlage (wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten) als erwiesen angesehen werden, dass der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** am ***, um 15:10 Uhr im Ortsgebiet ***, *** (gelenkt von ***) den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen habe. Konkret wurde eine leere Betonmulde ungesichert transportiert.

Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass die *** mit Sitz in ***, ***, Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lastkraftwagens ist bzw. war.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Ebenso ergibt sich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Zulassungsbesitzerin war.

Es konnte daher von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat die gesetzte Verwaltungsübertretung als verantwortliche Beauftragte der Zulassungsbesitzerin zu verantworten.

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, nachzukommen (VwGH 25.04.2008, 2008/02/0045).

Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems durch den Zulassungsbesitzer nicht aus (VwGH 30.10.2006, 2006/02/025). Andere Maßnahmen, die von der Beschwerdeführerin zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit nicht korrekter Ladungssicherung gesetzt worden seien, wurden nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat daher aufgrund des unzulänglich eingerichteten Kontrollsystems zumindest fahrlässig gehandelt, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (§ 33 Z 2 StGB) zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte auf Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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