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LVwG-AV-177/001-2014•LVwG N LVwG-AV-177/001-2014
LVwG-AV-177/001-2014Landesverwaltungsgericht16.09.2015
Erstbescheid; Rechtsmittelentscheidung; Bestätigung; selbständige Bescheidwirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe gegenüber Herrn *** und der Frau *** keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 der Bundesabgabenordnung – BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 23 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro, eines überdachten PKW-Abstellplatzes und einer straßenseitigen Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Einfamilienhaus weist ein Keller-, ein Erd- sowie ein Obergeschoss mit Dachterrassen auf. Das Kellergeschoss beinhaltet einen Haustechnikraum, ein Archiv und ein Büro. Der Zugang zum Keller erfolgt einerseits vom Freien und andererseits vom Erdgeschoss über eine innenliegende massive Stiege. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze wird ein überdachter Autoabstellplatz im Ausmaß von 25 m² hergestellt. Die Fäkal- und Schmutzwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, wobei das Einfamilienhaus mit seinem Erd- und Obergeschoss an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Die Oberflächenwässer und die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Dieser Baubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde das bewilligte Bauvorhaben in der Folge im Jahr *** auch ausgeführt. Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens wurden die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, zum Grundstück Nr. *** grundbücherlich vereinigt.
Auf dem ehemaligem Grundstück Nr. *** stand eine eingeschossige Sommerhütte im Ausmaß von 20 m² und wurde der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, Frau ***, mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 95 m² und einem Einheitssatz von 68,-- Schilling eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von 7.106,-- Schilling vorgeschrieben und wurde diese auch entrichtet.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines unterirdischen Kellers im bestehenden Hügel auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde auch dieses Bauvorhaben realisiert.
Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer beiden Bauvorhaben auf, für diese eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 der NÖ BO 1996 einzubringen.
Mit Schreiben vom ***, am selben Tag bei der Behörde der Marktgemeinde *** eingelangt, übermittelten die beiden Beschwerdeführer sodann je eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 Abs. 1 der NÖ BO 1996 für ihre beiden Bauvorhaben sowie eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 über die Fertigstellung der mit Bescheiden vom *** und vom *** bewilligten Bauvorhaben auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und erstatteten sie gleichzeitig auch eine Bauanzeige für diverse Abänderungen am Einfamilienhaus.
Mit Schreiben vom *** forderte die Behörde die beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Fertigstellungsanzeige sodann auf, weitere Atteste und Unterlagen, u.a. für die Erdgasheizungsanlage und ein Elektroattest für den unterirdischen Keller, vorzulegen, was sie in der Folge auch taten, wobei ein genaues Datum der vollständigen Vorlage dieser Unterlagen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennbar ist.
Schließlich teilte die Behörde den beiden Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** mit, dass nach behördlicher Überprüfung diese beiden Fertigstellungsanzeigen zur Kenntnis genommen hätten werden können.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz sodann den beiden Beschwerdeführern gemäß § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** wegen der Änderung der Berechnungsfläche für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 3.517,36 zuzüglich Umsatzsteuer vor. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 9,02, eine Berechnungsfläche von 449,50 m² für den Bestand nach der Änderung (Einfamilienhaus mit 187,25 m² bebauter Fläche und 3+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 95,00 m² für den Bestand vor der Änderung (Sommerhütte mit 20,00 m² bebauter Fläche und 1+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.
In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Recht, die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, bereits verjährt sei, da ihnen seit ihrem Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr *** und der Benützung ihres bewilligten Gebäudes seit dem Jahr *** keine Abgabe vorgeschrieben worden sei, obwohl diese seit diesen Zeitpunkten vorzuschreiben gewesen wäre. Dementsprechend wäre der Berechnung auch der damals geltende Einheitssatz zugrunde zu legen gewesen.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung der beiden Beschwerdeführer gemäß § 289 Abs. 2 BAO als unbegründet zurück (richtig wohl: ab) und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er begründend aus, dass das Recht, eine Forderung festzusetzen, binnen fünf Jahren ab Entstehung der Abgabe verjähre. Die verfahrensgegenständliche Abgabe entstehe mit der Kenntnisnahme der Fertigstellung des Bauvorhabens durch die Behörde, was im gegenständlichen Fall am *** erfolgt sei, sodass die verfahrensgegenständliche Abgabe zum einen nicht verjährt sei und zum anderen die Einheitssätze des Jahres *** anzuwenden seien.
In der dagegen erhobenen nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Behörde bekannt sei, dass sie ihr Gebäude seit dem *** benützen würden und ihr Gebäude auch an die öffentliche Anlage angeschlossen sei. Da mit der Benützung ihres Gebäudes, nicht aber mit der Fertigstellungsanzeige, die Abgabenschuld entstanden sei und die Behörde im Zeitpunkt der Benützung ihres Gebäudes im Jahr *** keine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben habe, sei die verfahrensgegenständliche vorgeschriebene Abgabe daher seit dem *** verjährt.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Gemäß § 2a der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 279 Abs. 1 der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Gemäß § 288 Abs. 1 der BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7, ist die Wasseranschlußabgabe für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
…
Gemäß § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
Gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
…
Gemäß § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
…
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, stand auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine eingeschossige Sommerhütte im Ausmaß von 20 m² und wurde der damaligen Eigentümerin mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von 7.106,-- Schilling vorgeschrieben und wurde diese auch entrichtet.
Weiters ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand dieses Abgabenverfahrens die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 3.517,36 an die beiden Beschwerdeführer ist. Dies geht aus dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** nicht nur aus dem Wortlaut des Spruches („…folgende Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe...“), sondern auch aus der Berechnung der Abgabe (Vergleich der Berechnungsfläche vor und nach der Änderung) eindeutig hervor. Daran ändert auch der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, der zwar von der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe spricht, nichts, zumal die Berufungsbehörde in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid wiederholt auf den erstinstanzlichen Abgabenbescheid Bezug nimmt und in ihrem Spruch diesen erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters und somit die erstinstanzliche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung in der Höhe von € 3.517,36 „vollinhaltlich bestätigt“. Damit hat sie durch ihre inhaltliche Entscheidung diesen erstinstanzlichen Abgabenbescheid zum Inhalt ihres Berufungsbescheides gemacht, weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2136/1951; VfSlg. 5368/1966; VfSlg. 5513/1967; VfSlg. 5970/1969; VfSlg. 6016/1969; VfSlg. 6486/1971; ebenso VwGH vom 25. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom 19. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Weiters ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom 25. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom 14. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom 27. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046).
Somit steht ohne Zweifel fest, dass Gegenstand des angefochtenen Berufungsbescheides nicht eine Wasseranschlussabgabe, sondern die erstinstanzliche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ist, sodass die Berufungsbehörde ihren angefochtenen Berufungsbescheid dahingehend berichtigen hätte müssen. Da dieser Schreibfehler jedoch offenkundig ist und keine Änderung der in erster Instanz vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe herbeizuführen vermochte, schadet die von der Berufungsbehörde unterlassene Berichtigung ihres angefochtenen Bescheides insofern nicht.
Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde.
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus.
Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständlich vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit der Kenntnisnahme der Fertigstellung eines Bauvorhabens entsteht. Dies ist im gegenständlichen Fall am *** erfolgt, sodass im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Abgabenbehörden in diesem Zeitpunkt die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld der beiden Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer (der Abgabenanspruch der Gemeinde) begründet worden ist. Die beiden Beschwerdeführer wiederum vertreten die Ansicht, dass der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch bereits mit der Benützung ihres Einfamilienwohnhauses und somit seit dem *** entstanden ist. Hiezu ist folgendes festzuhalten:
Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht – entgegen der Ansichten des Gemeindevorstandes und der beiden Beschwerdeführer - gemäß § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 bei der Abgabenbehörde (vgl. hiezu auch u.a. VwGH vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, sowie VwGH vom 16. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112), also weder mit der Kenntnisnahme einer Fertigstellungsanzeige noch mit der tatsächlichen Benützung des Einfamilienwohnhauses durch die beiden Beschwerdeführer.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde und wie auch aus den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, haben die beiden Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** eine Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 erstattet und langte diese am selben Tag bei der Behörde ein. Somit ist die Abgabenschuld der beiden Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer (der Abgabenanspruch der Gemeinde) für die verfahrensgegenständliche Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit diesem Zeitpunkt begründet worden bzw. entstanden.
Insofern kann daher das von den beiden Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1998 für den gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, zumal diesem Erkenntnis ein völlig anderer Sachverhalt und eine völlige andere rechtliche Beurteilung zugrunde lag - diesem Erkenntnis lag nämlich die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe sowie die tatsächliche Inbetriebnahme der umgestalteten öffentlichen Kanalanlage zugrunde, es ging dabei jedoch nicht um den Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Benützung eines Wohngebäudes.
Auch vermag das Beschwerdevorbringen betreffend eine Verjährung der verfahrensgegenständlichen Abgabe im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 207ff der BAO, die eine Verjährungsfrist von 5 Jahren mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist – im gegenständlichen Fall ist dieser Abgabenanspruch erst am *** entstanden – vorsehen, in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch noch nicht verjährt ist.
Dass die Berufungsbehörde die Entstehung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld mit Kenntnisnahme der Fertigstellungsanzeige durch die Behörde am *** statt mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige am *** angenommen hat, ändert ebenso nichts an der rechtmäßigen verfahrensgegenständlichen Vorschreibung, zumal die Abgabenbehörden im gegenständlichen Verfahren ihrer Vorschreibung rechtsrichtig zum einen den am *** geltenden Einheitssatz in der Höhe von € 9,02 (dieser wurde mit Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde *** in der Sitzung vom *** beschlossen und ist seit dem *** - und somit auch am *** - gültig) und zum anderen die am *** vorhandene Berechnungsfläche, die im Übrigen nicht angefochten wurde, zugrunde gelegt haben.
Somit haben die Abgabenbehörden die verfahrensgegenständliche Abgabe rechtsrichtig vorgeschrieben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die verfahrensgegenständliche Abgabe zu Recht vorgeschrieben worden ist und ob die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
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