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LVwG-S-2420/001-2015•LVwG N LVwG-S-2420/001-2015
LVwG-S-2420/001-2015Landesverwaltungsgericht08.09.2015
Equiden; Geburtsort; Geburtszeit; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 und der Verordnung (EG) 504/2008 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGVG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass ein am *** um 15:38 Uhr verendetes Pferd des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß identifiziert gewesen sei. „Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ hätte das Pferd bis spätestens *** identifiziert werden müssen.
Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom ***.
Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vor vier oder fünf Jahren alle Unterlagen seiner Pferde der Amtstierärztin vorgelegt. Er sei damals nicht über eine Pflicht zur Registrierung oder Identifizierung seiner Pferde informiert worden. Weiters habe das Pferd nicht an Wettbewerben teilgenommen, sondern sei seit *** ein Spiel- und Weggefährte der Kinder des Beschwerdeführers gewesen. Da die Verwaltungsstrafe die „finanzielle Situation [des Beschwerdeführers] aus dem Gleichgewicht“ bringe, ersuche er, „von einer Verwaltungsstrafe abzusehen“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 504/2008 zufolge dürfen Equiden nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert sind. Nach Art. 5 Abs. 1 leg. cit. erfolgt dies hinsichtlich in der Gemeinschaft geborener Equiden anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments bzw. Passes. Dieses Dokument ist lebenslang gültig. Abs. 5 dieser Bestimmung zufolge muss der Halter – oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist – vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum (je nachdem, welche Frist später abläuft) bei der ausstellenden Stelle ein derartiges Identifizierungsdokument beantragen. Gemäß Art. 26 Abs. 2 leg. cit. sind Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, im Einklang mit der VO (EG) 504/2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 zu identifizieren.
Nach § 33 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II 291/2009 i.d.F. BGBl. II 193/2015 sind ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren. Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich. § 41 Abs. 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 zufolge gelten für Pferde die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der VO (EG) Nr. 504/2008.
Gemäß § 63 Tierseuchengesetz, RGBl. 177/1909 idF BGBl. I 98/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere
die als erwiesen angenommene Tat und
die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist.
Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]).
Im konkreten Fall legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, seiner Verpflichtung zur Identifikation nicht entsprochen zu haben. Weiters habe das über keinen Equidenpass verfügt.
Ersteres betreffend setzt die Anwendung der von der belangten Behörde alternativ herangezogenen Bestimmungen (für vor bzw. nach dem 30. Juni 2009 geborene Tiere) voraus, dass es sich beim fraglichen Tier um ein solches handelt, das in der „Gemeinschaft“ (nunmehr Union) und nicht in einem Drittstaat geboren wurde (andernfalls ergeben sich die dem Besitzer obliegenden Verpflichtungen aus Art. 8 VO (EG) 504/2008). Sowohl dabei als auch (angesichts der differenzierenden Fristenregelung der §§ 33 Abs. 1 und 44 Abs. 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) beim Geburtszeitpunkt des Tieres handelt es sich um wesentliche Tatbildmerkmale, die zufolge § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen sind. Zumal der Spruch des angefochtenen Bescheides dieser Anforderung nicht entspricht und es auch an einer entsprechenden Verfolgungshandlung fehlt (dass der Beschwerdeführer selbst das Geburtsdatum mit *** angibt, vermag eine Verfolgungshandlung nicht zu ersetzen), war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Angesichts der offenen Verfolgungsverjährungsfrist war jedoch von der Einstellung des Strafverfahrens abzusehen.
Soweit die belangte Behörde im Übrigen mit dem Vorwurf des fehlenden Equidenpasses einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 504/2008 ansprechen wollte, ist darauf zu verweisen, dass die Tathandlung diesfalls in der Haltung des nicht identifizierten Tieres besteht; auch derartiges (i.V.m. § 64 TSG) wurde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgehalten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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