LVwG N LVwG-AV-124/001-2015

LVwG-AV-124/001-2015Landesverwaltungsgericht01.09.2015

Regest

Ergänzungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Abgabenanspruch; Entstehung; Veränderungsanzeige; Fertigstellungsanzeige; Bescheidadressat; Zustellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-124/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.124.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe gegenüber Herrn *** und der Frau *** keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde der Frau *** wird gemäß §§ 260, 278, 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, aufgehoben wird.

2. Gleichzeitig wird der B E S C H L U S S gefasst:

Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß §§ 260, 278, 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 2.) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Herr *** und Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, ***, (Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***).

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Gebäudes und die Errichtung eines Neubaus mit Geräteabstellraum, Werkstatt, Hackgutlager und einem Heizraum mit einer Gesamtfläche von 136,80 m² auf deren Grundstück Nr. ***. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und zeigten beide Beschwerdeführer mit ihrer Fertigstellungsanzeige vom *** bei der Baubehörde die Vollendung ihres Bauvorhabens an. Diese Fertigstellungsanzeige langte am *** bei der Behörde ein.

Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** und der Frau *** für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 390,81 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 5,81, eine Berechnungsfläche von 211,80 m² für den Bestand nach der Änderung (neu errichtetes Gebäude mit 136,80 m² bebauter Fläche und 1+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 150,65 m² für den Bestand vor der Änderung (Nebengebäude mit 75,65 m² bebauter Fläche und 1+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid war an die beiden Beschwerdeführer adressiert und enthielt die einzige Bescheidausfertigung einen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO) vorgesehene Rechtsfolge.

In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass bei der Berechnung der Fläche des neu errichteten Gebäudes im Ausmaß von 211,80 m² nur der Heizraum berücksichtigt werden dürfe, da dieser teils auch privat genutzt werde. Die Werkstatt und der Geräteabstellraum würden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Das Hackgutlager sei räumlich getrennt und mit den anderen Räumen nicht verbunden. Diese Gebäudeteile seien aus bautechnischer Sicht nicht privat für Wohnzwecke nutzbar.

Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung gemäß §§ 263 und 288 der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das neu errichtete Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen sei und dieses keine Gebäudeteile aufweisen würde, weshalb die gesamte Fläche dieses neu errichteten Gebäudes zur Berechnung heranzuziehen sei. Der Heizraum und das Hackgutlager seien keine landwirtschaftlichen Nebenräume und die Werkstatt sowie der Geräteabstellraum würden zwar landwirtschaftlich genutzt, diese seien aber an die Wasserleitung angeschlossen.

Dieser Bescheid war an Herrn *** und an Frau *** adressiert und wurde an diese ebenso die Zustellung dieses Bescheides verfügt. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 der BAO vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem Rsb-Kuvert versendet. Aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt der Marktgemeinde *** enthaltenen Rückschein und der darauf befindlichen Unterschrift der Person, die diesen Bescheid übernommen hat, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesen Bescheid am *** eigenhändig übernommen hat.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass bei der Flächenberechnung des neu errichteten Gebäudes nur der Heizraum, der teilweise auch privat genutzt werde, berücksichtigt werden dürfe; die restlichen Gebäudeteile, nämlich die Werkstätte und der Geräteabstellraum, seien landwirtschaftlich genutzt und nicht an das Wasser- und Kanalnetz angeschlossen. Das Hackgutlager sei räumlich getrennt und daher bei der Berechnung der unbebauten Fläche zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 101 Abs. 1 der BAO gilt, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Gemäß § 260 Abs. 1 der BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 278 Abs. 1 der BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist,

mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 279 Abs. 1 der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß § 281 Abs. 1 der BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

Gemäß § 288 Abs. 1 der BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7, ist die Wasseranschlußabgabe für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Höhe der Wasseranschlußabgabe derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b)in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten bei Ermittlung der Berechnungsfläche folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Gemäß § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7 ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Gemäß § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

Zu Spruchpunkt 1.:

Da die Beschwerdeführerin, wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt, den angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde eigenhändig übernommen hat, wurde dieser ihr gegenüber zugestellt, somit ihr gegenüber erlassen und wirksam. Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt, womit über diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen wurde.

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft rechtmäßig vorgeschrieben wurde.

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus.

Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, dass bereits die Errichtung eines neuen Gebäudes ausreiche, um eine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer (einen Abgabenanspruch der Gemeinde) zu begründen.

Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht gemäß § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 jedoch erst mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 bei der Abgabenbehörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinandergesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: nach der NÖ Bauordnung 1976; nach der NÖ Bauordnung 1996 sowie der NÖ Bauordnung 2014 nunmehr die Einbringung einer Fertigstellungsanzeige) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermöge. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung, gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich seien – zu verschaffen.

Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. u.a. VwGH vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197), sodass als Veränderungsanzeige grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung gilt (vgl. u.a. VwGH vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112).

Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten.

Da den Abgabenbehörden im gegenständlichen Fall keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb - ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen - spruchgemäß zu entscheiden war.

Dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) wirkt gemäß § 281 Abs. 1 BAO (iVm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung des Falles eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe.

Zu Spruchpunkt 2.:

Insofern Herr *** und Frau *** gemeinsam das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters eingebracht haben, war der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde im vorliegenden Fall durchaus berechtigt, gegen beide Beschwerdeführer einen einheitlichen Berufungsbescheid zu erlassen. Deren gemeinsame Anführung als materielle Adressaten des Berufungsbescheides erscheint diesfalls unbedenklich.

Für die formelle Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 der BAO vorliegt, weil die einzige Ausfertigung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthält. Im angefochtenen Berufungsbescheid wird auf die gemäß § 101 Abs. 1 der BAO vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 der BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht, gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen, steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 der BAO - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Zur wirksamen Zustellung des Berufungsbescheides gegenüber beiden wäre es also erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 der BAO enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 1996, Zlen. 94/17/0320, 0321).

Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 der BAO enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung jedoch nicht hingewiesen.

Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. u.a. VwGH vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/06/0090, sowie VwGH vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0206, sowie VwGH vom 24. Mai 1996, Zlen. 94/17/0320, 0321).

Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.

Seitens des Gemeindevorstandes wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Bescheides durch Frau *** am ***.

Gegenüber von Frau *** als Adressatin des Berufungsbescheides wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.

Es ist wohl auch unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Herrn *** weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung – von Frau *** – auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden.

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 1996, Zlen. 94/17/0320, 0321, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau ***, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Herrn *** vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber von Herrn *** wirksam wurde.

Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Herrn *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihm gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit seiner Beschwerde an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand.

Die Beschwerde von Herrn *** erweist sich somit als unzulässig und war diese daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen - zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung des Falles eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit der Berufungsbescheid die Rechte der beiden Beschwerdeführer verletzt hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

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