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LVwG-S-1571/001-2015•LVwG N LVwG-S-1571/001-2015
LVwG-S-1571/001-2015Landesverwaltungsgericht27.08.2015
Tatzeit; Konkretisierung des Tatvorwurfs;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch *** Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, aufgehoben wird.
Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nach § 130 Abs. 1 Z 11 Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von jeweils € 400,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 40 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde Folgendes als erwiesen angesehen:
„Zeit: Siehe die bei den einzelnen Delikten angeführten Tatzeiten
Ort: ***, ***, ***, ***
Sie sind als verantwortlicher Beauftragter, Bereich: Fleischabteilung, der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, ***-Zentrale, dafür verantwortlich, dass in der Fleischabteilung der ***- Filiale in ***, ***, folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden:
Obwohl der Arbeitgeber verpflichtet ist, für eine ausreichende, nachweisliche Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, wurden die Arbeitnehmer
jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit nicht nachweislich unterwiesen.“
Ohne auf das inhaltliche Vorbringen der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde näher einzugehen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125).
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, in der Fassung BGBl I 2013/33, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 30 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Von folgendem maßgeblichen Sachverhalt ist auszugehen:
Aus der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Strafanzeige des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk vom ***, GZ ***, ergibt sich, dass die Bezug habende Kontrolle am *** erfolgte und dass dieses Datum – nach dem Inhalt der Anzeige – als Zeitpunkt der anzulastenden Übertretung bezeichnet wurde.
Eine inhaltliche bzw. rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Tatzeitpunkt laut Anzeigeninhalt erfolgt im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen seitens des erkennenden Gerichtes nicht.
Im gesamten Verfahren vor der Behörde wurde durch die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem eine konkrete Tatzeit nicht angelastet, da weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***, ***, noch im zu Grunde liegenden Straferkenntnis, somit in sämtlichen Verfolgungshandlungen, überhaupt eine Tatzeit angeführt ist.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß § 44 a Z 1 VStG 1991 gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit.
Fehlt im Spruch völlig die Angabe der Tatzeit, sodass in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft wurde, so verstößt die Behörde gegen § 44 a Z 1 VStG und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Das zu Grunde liegende, in Beschwerde gezogene Straferkenntnis enthält keine Tatzeitangabe und erfolgte auch innerhalb der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 nicht eine entsprechende Tatzeitanlastung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und dem erkennenden Gericht ein Einfügen der Tatzeit verwehrt war.
Da jedoch unter Zugrundelegung eines allfälligen Tatzeitpunktes mit „***“ die einjährige Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht abgelaufen ist, war die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu verfügen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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