LVwG N LVwG-AV-864/001-2015

LVwG-AV-864/001-2015Landesverwaltungsgericht21.08.2015

Regest

Gesetzesaufhebung; Frist; aufschiebende Wirkung; Verfahrenshilfe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-864/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.864.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des Herrn ***, ***, ***, vom *** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Anträge auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe und auf aufschiebende Wirkung werden zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Anträgen vom *** begehrte *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Zusätzlich wurde beantragt eine aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu gewähren und schloss in Kopie ein Vermögensbekenntnis bei.

Den Anträgen wurde der zu bekämpfende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X beigelegt, aus dem hervorgeht, der Antragsteller wurde mittels Behandlungsauftrages gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufgefordert, verschiedene Fahrzeuge, welche als Altfahrzeuge eingestuft wurden, und auch Lagerungen auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, GSt Nr. *** und ***, KG ***, GSt Nummer ***, KG ***, GSt Nummer ***, KG ***, GSt Nummer ***, KG ***, zu entfernen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen:

§ 40 VwGVG bestimmt:

„Abs. 1: Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Abs. 2: Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Abs. 3: Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Abs. 4: Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

Abs. 5: Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Abs. 6: In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Abs. 7: In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“

Art. 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besagt:

„Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“

Die Regelungen über Beigebung einer Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind im § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Diese Norm befindet sich im 2. Abschnitt, Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, dieses Gesetzes. Eine Beigebung von Verfahrenshilfe wäre also nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmung in einem Verwaltungsstrafverfahren möglich.

Aus der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die den Anträgen beigelegt wurde, ist erkennbar, dass Verfahrenshilfe in einem Administrativverfahren, also nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren, begehrt wird.

Aufgrund eines beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Verfahrens wurde mit ***, nachdem der Antrag auf Verfahrenshilfe in einem Administrativverfahren aus den eben genannten Gründen zurückgewiesen wurde, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof eingeleitet. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 40 VwGVG.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2015, GZ. G7/2015, wurde der § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Aus der Begründung ist ersichtlich, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.

Durch Aufhebung dieser Bestimmung wurde den Bedenken Rechnung getragen, dass diese Rechtslage nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar ist, da aufgrund dieser Norm Verfahrenshilfe ausschließlich in Verwaltungsstrafverfahren und nicht in Administrativverfahren zu gewähren ist.

Im Hinblick auf Art. 140 Abs. 7 B-VG, wonach, wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt hat (wie hier bis 31. Dezember 2016), das (aufgehobene) Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiter anzuwenden ist, war der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war ebenso zurückzuweisen, da es für den Antrag zur Bewilligung der aufschiebenden Wirkung notwendig ist, dass seine Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG vorliegt. Dafür, dass vor Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes begehrt und zuerkannt werden könne, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach § 30 VwGG, VwGH vom 10.03.2005, GZ AW 2005/01/0033).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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