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LVwG-HO-14-0009•LVwG N LVwG-HO-14-0009
LVwG-HO-14-0009Landesverwaltungsgericht17.08.2015
Verwahrung von Hunden; Gefährdung; Belästigung; Einfriedung; Aufsicht; Eignung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz
§§ 31 Abs. 1 und 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
Entscheidungsgründe:
I.Zum Gang des Verfahrens:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom *** zur Zl. *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft X gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100, Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden). Er habe am , 11:15 Uhr als Halter der Hündin „“, Deutsches Langhaar, diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund habe den 9jährigen Pinschermischling „***“ des Herrn *** totgebissen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz verletzt.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Mit Schriftsatz vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen das genannte Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus: Die Bezirkshauptmannschaft X habe unrichtige Feststellungen getroffen. Die Hündin des Beschwerdeführers könnten sich auf dem Anwesen frei bewegen und sei eine solche Haltung auch grundsätzlich als üblich zu qualifizieren und nicht zu beanstanden. Es werden, um ein Verlassen des Anwesens der Hündin zu verhindern, sämtliche Tore verschlossen gehalten und Besucher auf die Notwendigkeit des Verschließens hingewiesen. Das gegenständliche Tor sei für Räumarbeiten kurzzeitig geöffnet worden und konnte die Jagdhündin unbemerkt das Anwesen verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in seinem Wohnhaus befunden. Er habe von dem Vorfall erst deutlich später Kenntnis erlangt. Es treffe ihn daher keinerlei Verschulden im Sinne des § 5 VStG.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung am ***, zu der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, die Zeugen ***, ***, *** sowie die Zeugin *** erschienen sind.
Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus:
Er befand sich – bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall - im Haus und könne das Geschehene daher nur aus Erzählungen der Betroffenen wiedergeben. Tatsache sei, sein Hof sei umfriedet und auch mit Eingangstoren gesichert. Er habe am Vortag bei ihm auf dem Hof den Geburtstag seines Bruders mit ca. 40 Gästen gefeiert. Am Folgetag haben sie im Hof aufgeräumt. Beim Aufräumen sei sein Sohn *** mit einem Auto und einem Autoanhänger in den Hof hineingefahren, um die Tische und Bänke abzuholen. Soweit er wisse, habe sein Bruder *** eben zu diesem Zweck das Einfahrtor geöffnet. Die Hündin *** bewege sich im Hof frei. Er selbst sei im Haus gewesen und habe dann einen Tumult draußen wahrgenommen. Es dürfte eine Rauferei mit dem Hund passiert sein. Er sei dann aus seinem Anwesen hinaus zur Halle. Vor der Halle sah er dann den Hund des Herrn *** bereits tot liegen. Herr *** hatte die Leine und das Brustgeschirr seines Hundes in der Hand. Der Hund sei nicht angeleint gewesen. Sein Hund sei weder aggressiv noch belästige er irgendjemanden. Den Vorfall an sich und dass es eine Rauferei gab, bei der der Hund *** verendet sei, bestreite er nicht.
Der Zeuge *** gab an, dass er mit seinem Hund, der angeleint gewesen sei, auf dem Feldweg beim Anwesen des Beschwerdeführers entlanggegangen sei. Es sei dann der Hund des Beschwerdeführers herausgekommen und habe begonnen seinen Hund zu beschnuppern. Er habe ihn zuerst in Ruhe gelassen, dann habe sich zwischen den beiden eine Rauferei entsponnen. Sein Hund habe sich im Zuge dieses Raufhandels aus seinem Geschirr befreit bzw. sei daraus entschlüpft und im Endeffekt sei sein Hund dann tot gewesen. Während dieses ganzen Vorfalls sei er allein gewesen. Die Angehörigen der Familie *** seien erst nach dem Vorfall aus dem Hof gekommen. Der Hund des Beschwerdeführers sei frei aus dem Hof gekommen und sei zu dem Zeitpunkt nicht angeleint gewesen.
Der Zeuge ***, Sohn des Beschwerdeführers, gab an, er habe am Tag des Vorfalls mitgeholfen, die Möbel von der Geburtstagsfeier des Vortages wegzuräumen. Zu diesem Zweck sei das Tor geöffnet und danach wieder geschlossen worden. Er habe von dem Vorfall erst mitbekommen, als der Hund des Herrn *** tot vor ihrer Halle gelegen sei. Er habe den Hund nicht beobachten können, wie er aus dem Anwesen hinausgelaufen sei. Er könne sich überhaupt nicht daran erinnern, dass der Hund seines Vaters jemals aggressiv, weder gegenüber Menschen noch gegenüber anderen Hunden, gewesen sei.
Der Zeuge *** gab an, dass am Vortag am Anwesen sein Geburtstagsfest stattfand. Sie hätten gearbeitet, insbesondere sein Neffe und er seien daran gewesen, die Tische und Bänke wieder fortzuschaffen. Sein Neffe sei zu dem Zweck mit dem Fahrzeug in den Hof gefahren, um dieses zu beladen. Er gehe davon aus, dass er selbst derjenige war, der das Tor geöffnet habe. Er wohne auf der anderen Straßenseite, gegenüber vom Anwesen und könne daher beobachten, dass das Tor zur Straße hin sicher stündlich auf und zugemacht werde. Er habe den Vorfall selber auch nicht mitbekommen. Er sei nicht hingegangen, er habe nur davon erfahren.
Die Zeugin ***, Tochter des Beschwerdeführers, gab zur Sache selbst an, dass sie auch an den Aufräumarbeiten beteiligt gewesen sei. Sie habe nicht gesehen, dass ein Hund das Anwesen verlassen habe. Sie habe von dem Vorfall erst im Nachhinein mitbekommen.
II.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Am *** um 11:15 Uhr im Gemeindegebiet , KG , entwich die Jagdhündin des Beschwerdeführers, „“, unbemerkt von diesem oder anderen Personen durch ein geöffnetes Tor vom Grundstück und biss den Hund „“ des Herrn *** tot. Bei dem Anwesen, in dem die Hündin gehalten wird, handelt es sich um ein gänzlich umfriedetes Grundstück, welches von der Hündin lediglich durch geöffnete Tore verlassen werden kann.
Die Feststellungen hinsichtlich des Verlassens des Hundes ergeben sich aus dem nicht bestrittenen, im Verwaltungsakt festgestellten Sachverhalt. Die Eigenschaften des Grundstückes wurden aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der vernommenen Zeugen getroffen.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt.
§ 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz stellt eine von § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz abweichende Verhaltensnorm da, deren Verletzung durch § 10 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ Hundehaltegesetz ebenfalls wie § 1 Abs. 1 sanktioniert wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei Abs. 2 nicht um eine bloße Konkretisierung des Abs. 1, sondern um einen gesonderten Verwaltungsstraftatbestand. Indem Abs. 2 eine spezifische Verhaltensnorm für das Verwahren eines Hundes auf einem Grundstück ohne Aufsicht darstellt, handelt es sich gegenüber der allgemeinen Verhaltensnorm des Abs. 1 für das Führen und Verwahren von Hunden nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um die speziellere gesetzliche Bestimmung.
Wenn Abs. 2 davon spricht, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann, muss damit die Möglichkeit, dass es auch durch ein Tor das Grundstück nicht verlassen kann, mit unterstellt sein, sind doch auch vollständig umfriedete Grundstücke ohne Tor nicht denkbar.
Sowohl die Bestimmung des Abs. 1 als auch jene des Abs. 2 sind erfolgsunabhängig formuliert. Auch nach Abs. 1 hängt die Strafbarkeit nicht von einer tatsächlichen Belästigung oder Gefährdung von Menschen oder Tieren ab, sondern nur von der abstrakten Eignung hierzu (arg. „nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“). In Bezug auf den Tatbestand des „Verwahrens“ (nicht aber des „Führens“) decken sich die beiden Tatbestände daher weitgehend, wobei wie gesagt Abs. 2 im Hinblick auf das Verwahren die speziellere Norm darstellt. Eine kumulative Bestrafung nach beiden Tatbeständen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes daher nicht möglich.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Hund in einem umfriedeten Grundstück ohne Aufsicht verwahrt wurde und dieses Grundstück verlassen hat. Dieser Sachverhalt wäre daher – allenfalls – nach Abs. 2, nicht aber nach Abs. 1 strafbar.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Gemäß § 33 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch diese Verfolgungshandlung die als erwiesen angenommene Tat anzugeben. Erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Strafverfahren war die mit *** datierte Strafverfügung. Diese enthielt als Tatvorwurfes die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz. Sie erweist sich daher in Anbetracht dessen, dass die Behörde die Tatbestandselemente des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz hätte vorwerfen müssen, nicht als wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG.
Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, diese Verfolgungshandlung nachzuholen. Da der mutmaßliche Sachverhalt bereits mehr als 2 Jahre zurückliegt, ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten und daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen
Hinzuweisen ist darauf, dass, weil das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben wurde, auch der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum verwaltungsbehördlichen Verfahren entfällt.
4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Tatbestände des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz vorliegt.
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