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LVwG-AB-14-0949•LVwG N LVwG-AB-14-0949
LVwG-AB-14-0949Landesverwaltungsgericht30.01.2015
Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, HOL, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und steht als Hauptschuloberlehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom *** stellte sie den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde gemäß § 115f Abs. 2 und 4 LDG 1984 festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende *** 33 Jahre, 7 Monate und 12 Tage beträgt.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom *** angefochten. Vorgebracht wurde, dass die (festgestellten) beitragsgedeckten Zeiten unvollständig seien. Die (nicht näher genannten) Arbeitszeiten eines (nicht näher genannten) Ferialjobs während des Studiums seien nicht berücksichtigt worden und würden somit in der Berechnung nicht aufscheinen.
Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde sowie den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Erwägungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1
B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 115f LDG 1984 lautet:
§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Die Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides in einer Tabelle die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.
Als „Ruhegenussvordienstzeiten“ erfolgte die Anrechnung von 1 Jahr, 9 Monaten und 12 Tagen. Dabei handelt es sich um mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, angerechnete „Ruhegenussvordienstzeiten“, jedoch reduziert um die Schul- und Studienzeiten. Dies erklärt sich aus § 115f Abs. 2 Zi. 2 LDG 1984, wonach zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählen, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
In dem anlässlich der Berechnung dieser Ruhegenussvordienstzeiten von der Beschwerdeführerin am *** ausgefüllten „Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten“ scheinen auch die Zeiten einer „Ferialarbeit“ bei der Firma *** in *** vom *** bis *** auf. Dabei handelt es sich jedoch um keine anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 53 Abs. 2 PG 1965. Sie konnten daher im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, nicht berücksichtigt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin diese Zeit der Erwerbstätigkeit anspricht, so ist auf den rechtskräftigen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, mit welchem gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 die Ruhegenussvordienstzeiten zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit dem *** angerechnet wurden, hinzuweisen.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schreiben vom *** mitgeteilt wurde, dass an die Beschwerdeführerin eine Beitragserstattung gemäß § 308 Abs. 3 ASVG in der Höhe von S 604,80 für die Beitragszeiten der Pflichtversicherung im Monat *** erfolgen werde.
Die Berechnung der beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte somit im Umfang der in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gesetzmäßig und war daher das inhaltlich auf Abänderung des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerdevorbringen abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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