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LVwG-AB-14-4274•LVwG N LVwG-AB-14-4274
LVwG-AB-14-4274Landesverwaltungsgericht27.01.2015
Kammer für Arbeiter und Angestellte; Übertragung der behördlichen Zuständigkeit; Kammerbüro; Geschäftsordnung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen die Erledigung des Direktors der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Nichtstattgebung eines Antrages auf Gewährung von Rechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung behaupteter Ansprüche, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung
Nach – ausweislich der vorgelegten Unterlagen und des Vorbringens des Beschwerdeführers – mehreren Kontakten des Beschwerdeführers mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (AKNÖ) teilte ihm diese mit Erledigung vom ***, ***, mit, dass seinem (im Übrigen im vorgelegten Akt nicht auffindbaren) Rechtsschutzantrag gemäß § 4 Punkt 1 des Rechtsschutzregulativs der AKNÖ in Verbindung mit § 7 AKG nicht entsprochen werden könne. Die Erledigung, die unter der Überschrift „Begründung“ die Überlegungen der AKNÖ wiedergibt und über eine Rechtsmittelbelehrung (betreffend Erhebung einer Beschwerde binnen 4 Wochen) enthält, wurde im Auftrag („i.A.“) der Leiterin des „Rechtsschutzbüros Ost“, Qualitätssicherung und Koordination, von Herrn *** unterschrieben. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde erging die nunmehr angefochtene, vom Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich unterfertigte Erledigung, die hinsichtlich Aufbau und Struktur der vorgenannten Erledigung gleicht.
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde, die seitens der AKNÖ dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Dieses trat die Sache mit Verfügung vom ***, ***, gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ab.
Am *** ersuchte dieses die AKNÖ, ***, zunächst telefonisch und in weiterer Folge mit einem entsprechenden Schreiben um Übermittlung der Geschäftsordnung der AKNÖ bzw. jenes Aktes, durch den die Angelegenheiten des Rechtsschutzes auf das Büro der AKNÖ übertragen worden seien. Mit e-mail vom *** teilte die AKNÖ mit, dass ihr kein beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängiges Verfahren bekannt sei und die gewünschten Unterlagen daher nicht vorgelegt werden könnten. Dies könne erst dann erfolgen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erkläre.
Mit Schriftsatz vom ***, dem Gericht übermittelt am ***, führte die AKNÖ aus, dass ihres Erachtens das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung der Sache unzuständig sei, zumal, wie Faber (Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG Rz 18) eine solche annehme, wenn die Aufsichtsbehörde über nicht territoriale Selbstverwaltungskörper durch einen Bundesminister erfolge. Demnach stelle sie den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der AKNÖ die erbetene Geschäftsordnung vor und verwies darauf, dass sich die Übertragung der hier interessierenden Agenden auf das Kammerbüro aus § 76 Abs. 2 Z 5 AKG um einen unmittelbar und zum anderen i.V.m. § 26 Abs. 1 Z 5 lit.a der Geschäftsordnung ergebe. Gleiches lasse sich aber auch aus § 5 Abs. 2 des Rahmen-Regulativs betreffend Rechtsschutz auf der einen und § 5 Abs. 1 des Rechtsschutz-Regulativs der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ableiten. Die Geschäftsordnung selbst sei (wie der Vertreter nach telefonischer Rücksprache mit der AKNÖ während der mündlichen Verhandlung erklärte) dergestalt kundgemacht, dass man bei der Arbeiterkammer NÖ in sie Einsicht nehmen könnte. Darauf würden Kunden anlässlich von Vorsprachen hingewiesen.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, während keines seiner Gespräche auf diesen Umstand hingewiesen worden zu sein. Die Geschäftsordnung sei ihm unbekannt. Im Übrigen habe er bereits bei seiner ersten Vorsprache Rechtsschutz bei der Arbeiterkammer beantragt und nicht erst (wie auf einem seitens des Vertreters der AKNÖ im Zuge der Verhandlung vorgelegten „AK-Aufnahmeblatt Arbeitsrecht“ ersichtlich) am ***. An diesem Tag sei er jedenfalls nicht bei der Kammer gewesen und habe mit dem als Sachbearbeiter auf diesem Blatt aufscheinenden *** im Übrigen ausschließlich telefonischen Kontakt gehabt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich bei den Landesverwaltungsgerichten liegt (Art. 131 Abs. 1 B-VG). Abweichendes gilt – unbeschadet der hier nicht einschlägigen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG – in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angesprochen sind damit nach herrschender Meinung (vgl. statt aller Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 179 m.w.N.), zum einen durch die Materialien (EBRV 1618 BlgNR 24. GP 15) bzw. zum anderen durch einen ursprünglich im Entwurf der Bestimmung enthaltenen Klammerausdruck bestätigt, in unmittelbarer Bundesverwaltung i.S.d. Art. 102 Abs. 2 B-VG vollzogene Angelegenheiten. Dass dazu Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte nicht zählen, ergibt sich daraus, dass diese zwar durch Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugewiesen werden, in Art. 102 Abs. 2 B-VG aber keinen Niederschlag finden wiederfinden, bestätigt diesen Umstand. Daraus ergibt sich wiederum. Dass für den eigenen Wirkungsbereich der nichtterritorialen Selbstverwaltung der Arbeiterkammern eine verfassungsunmittelbare Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen ist und der Rechtsschutz grundsätzlich (also mangels einfachgesetzlicher Zuständigkeitsverschiebung) den Landesverwaltungsgerichten obliegt (vgl. abermals EBRV 1618 BlgNR 24. GP 15 sowie Eberhard, a.a.O. 179). Soweit nun die AKNÖ eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich unter Hinweis auf Faber (a.a.O.) bestreitet, vermag dies insoweit nicht zu überzeugen, als die erwähnte Kommentarmeinung ihrerseits jegliche Begründung vermissen lässt und namentlich die in den Materialien ausdrücklich kundgetane Intention des Bundesverfassungsgesetzgebers völlig unbeachtet lässt.
Örtlich zuständig ist – mit Blick auf die beabsichtigte Fortschreibung der bis dahin geltenden Rechtslage (VfAB 2112 BlgNR 24. GP 2; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6 Rz 9 m.w.N.) jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In der Sache selbst ergibt sich im konkreten Fall zunächst aus § 76 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 5 AKG, dass dem Kammerbüro behördliche Zuständigkeiten nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst dann zukommen, wenn ihm diese durch die an sich zuständigen Organe durch die Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen werden. Eine solche Übertragung ergibt sich an sich aus § 26 Abs. 1 Z 5 lit.a der Geschäftsordnung der AKNÖ (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Übertragung VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014). Fraglich ist jedoch, ob diese Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde, was voraussetzt, dass der von ihr potentiell betroffene Personenkreis, mithin die Kammerangehörigen, aber auch mit der Vollziehung des AKG befasste Behörden, in Kenntnis dieser Verordnung gelangen können (vgl. Aichlreiter, Verordnungsrecht [1988] 758 ff; Eberhard, a.a.O. 422 ff m.w.N.). Wenngleich die Kundmachung einer Verordnung durch Auflage bei der sie erlassenden Behörde keinesfalls ausgeschlossen ist (z.B. VfSlg. 14.985/1997), bedarf es in derartigen Fällen jedoch flankierender Maßnahmen, durch die der potentiell betroffene Personenkreis von diesem Umstand Kenntnis erlangen kann (vgl. zu einer solchen Möglichkeit etwa VfSlg. 13.967/1994). Vorliegend geben weder das AKG selbst noch allfällige Publikationen oder dgl. der AKNÖ auch nur ansatzweise einen Hinweis auf diese Art der Kundmachung. Vielmehr wurde dem mit der Sache befassten Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sogar die Übermittlung der Geschäftsordnung ausdrücklich verweigert. Soweit die AKNÖ ausführt, dass Kunden bei Vorsprachen auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsordnung hingewiesen würden, stehen dem nicht nur die glaubwürdigen Angaben des in der Verhandlung vernommenen Beschwerdeführers entgegen, sondern stünde eine solche Vorgangsweise mit der allgemeinen Lebenserfahrung in diametralem Widerspruch. Im Hinblick darauf, dass es der fraglichen Verordnung daher an einer ordnungsgemäßen Kundmachung fehlt, war sie vom Gericht nicht anzuwenden (Art. 89 Abs. 1 B-VG), sodass sie auch einer Übertragung behördlicher Befugnisse nicht zu tragen vermochte.
Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht ferner die Ansicht, die Übertragung sei durch das Rahmen-Regulativ bzw. das Rechtsschutzregulativ der AKNÖ erfolgt. Einereits ordnet das AKG ausdrücklich die Übertragung durch die Geschäftsordnung an, andererseits erwähnen die von der AKNÖ ins Treffen geführten Bestimmungen das Kammerbüro in keiner Weise, sondern beziehen sich auf ein „Rechtsschutzbüro“, welches wiederum seinerseits weder im AKG noch unmittelbar in der Geschäftsordnung eine entsprechende Berücksichtigung findet.
Davon ausgehend vermag eine behördliche Befugnis des Direktors der AKNÖ nicht erkannt zu werden, sodass es (die Erledigung erging nicht namens des an sich zuständigen Präsidenten der AKNÖ [VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014]) der vorliegenden Erledigung am Bescheidcharakter fehlt und die Beschwerde daher mangels Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann und die durchgeführte rechtliche Beurteilung im Übrigen aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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