LVwG N LVwG-WU-14-0197

LVwG-WU-14-0197Landesverwaltungsgericht26.01.2015

Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Irrtum; Hindernis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WU-14-0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WU.14.0197

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

I.zu Recht erkannt:

1. Der Bescheid vom ***, Zl. ***, wird ersatzlos gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

II.den B e s c h l u s s gefasst:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wird gemäß § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 mit einer Geldstrafe bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages bestraft. Die Zustellung erfolgte am *** durch Hinterlegung. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom *** Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom *** dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich den Umstand der Verspätung mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom *** hat der Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung bei gleichzeitiger Nachholung der Berufung, gestellt. Den genannten Schriftsatz hat er in Beantwortung des Parteiengehörsschreibens auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat über den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom *** negativ entschieden, die Zustellung des Bescheides erfolgte am ***.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, ***, wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Frist für die Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom *** versäumt zu haben und rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt zu haben. Begründend sei in diesem Antrag ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis, welches hinterlegt worden sei, erst mehrere Tage später von der Post abgeholt hätte und er als rechtsunkundige Person irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes und nicht der der Hinterlegung für die Berechnung der Berufungsfrist relevant sei. Festgehalten werde, dass dem Beschwerdeführer die von der Behörde angeführte „wichtige Information“ – betreffend die Rechtswirkungen der Zustellung – auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes nicht zur Kenntnis gelangt sei. Der Beschwerdeführer hätte vom angeblichen Vorliegen einer derartigen Information erst durch die Begründung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt. Zur Judikatur, wonach ein Irrtum über die Wirksamkeit der Zustellung mit Hinterlegung nicht zu berücksichtigen sei, werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.1986, B8963/86, verwiesen. Nach dieser Entscheidung könne bei einem Irrtum der Partei nicht von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Da die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung zu Unrecht erfolgt sei, werde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt und dass der Beschwerde Folge gegeben werde.

Folgender Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest:

Das Straferkenntnis vom *** wurde am *** zugestellt, die Rechtsmittelfrist ist mit Ablauf des *** verstrichen. Eine Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am *** durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Post gegeben, anschließend wurde der Akt zur Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vorgelegt, dessen Berufungsverfahren war ab 01. Jänner 2014 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgeführt worden. Mit Schriftsatz vom *** hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr Beschwerde) bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Da durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom *** Berufung erhoben wurde, war ein Berufungsverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängig, welches bis 01. Jänner 2014 nicht abgeschlossen werden konnte.

Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) war dieses anhängige Verfahren mit 01. Jänner 2014 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeverfahren weiterzuführen gewesen. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** nach Verspätungsvorhalt als verspätet zurückgewiesen.

Mit 01. Jänner 2014 lag daher eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wurde daher an die unzuständige Verwaltungsbehörde gestellt. Nach § 33 Abs. 4 VwGVG ist zur Entscheidung über diesen Antrag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.

Der Bescheid vom *** ist daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und war daher aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei und irrtümlich davon ausgegangen sei, für die Berechnung der Berufungsfrist wäre der Zeitpunkt der Abholung des Schriftstücks, mehrere Tage nach dessen Hinterlegung bei der Post, relevant.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wird darüber hinaus noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** den Rechtsvertreter mit der Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom *** beauftragt habe und dieser noch am selben Tag die Berufung eingebracht hätte. Es liege auf Grund dieses Irrtums ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, welches an der rechtzeitigen Erhebung gehindert hätte. Auch würde dem Beschwerdeführer kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden treffen, da bei rechtsunkundigen Personen die irrtümliche Berechnung einer Frist vom Tag der Abholung des Schriftstückes statt vom Tag der Hinterlegung desselben nur eine leichte Fahrlässigkeit begründe.

Dem ist entgegen zu halten, dass das Hindernis für einen Antrag auf Wiedereinsetzung im Zeitpunkt der Konsultierung eines Rechtsanwaltes weggefallen ist. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Rechtskunde, die Verspätung des Rechtsmittels hätte erkannt und ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden müssen.

Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit Ablauf des ***, also zwei Wochen nach Aufsuchen des Rechtsvertreters, ist der gestellte Antrag vom *** verspätet.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung, also der damit bewirkten Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu stützen vermag (hier: Irrtum über die Zustellwirkung bei Hinterlegung – vgl. VwGH vom 02.07.1998, 97/07/0056).

Angemerkt wird auch, dass auf der Verständigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes die Rechtsinformation enthalten ist, dass mit dem ersten Tag der Abholfrist das Dokument als zugestellt gilt. Der Beschwerdeführer hätte daher schon im Zeitpunkt des Erhaltes der Verständigung die Möglichkeit gehabt, die ihm zur Verfügung stehende Frist für ein Rechtsmittel zu errechnen und rechtzeitig dieses zu erheben.

Der Bescheid vom *** war wegen Unzuständigkeit aufzuheben gewesen, der Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich als verspätet und war daher zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen war, eine mündliche Erörterung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache gebracht.

Zum angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.1986, B8963/86 (richtig B963/86), wird festgehalten, dass dieses einen etwas anders gelagerten Fall betrifft. Der Sachverhalt unterscheidet sich vom gegenständlichen Fall dadurch, dass die Ausführungen der Beschwerde im Verfassungsgerichtshofverfahren erkennen lassen haben, dass die Beschwerdeführerin vorsichtig vorgehen wollte, da sie dem Rechtsvertreter als Datum der Übernahme des Bescheides einen bestimmten Tag als nach ihrer Erinnerung frühest mögliches Datum der Übernahme bekanntgegeben hat und dieser Sachverhalt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch schriftlich bestätigt wurde.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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