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LVwG-W-11/001-2015•LVwG N LVwG-W-11/001-2015
LVwG-W-11/001-2015Landesverwaltungsgericht16.01.2015
Mangelnde Beschlussdeckung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch den Obmann ***, ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde *** betreffend Nichtaufnahme der *** in das Wählerverzeichnis, zu Recht erkannt:
Die angefochtene Entscheidung wird behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8, 17, 25 und 27 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050 idgF
Entscheidungsgründe:
1. Zum Verfahren der Gemeindewahlbehörde:
1.1. Herr *** ersuchte mit Schreiben (ausgefülltem Wähleranlageblatt) vom *** um Eintragung der *** (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ***, wobei auf die Kammerzugehörigkeit auf Grund des Eigentums an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Niederösterreich im Mindestausmaß von einem Hektar hingewiesen wurde.
1.2. Mit Entscheidung der Gemeindewahlbehörde *** vom *** wurde diesem Antrag nicht stattgegeben und es wurde verfügt, dass die beschwerdeführende Partei im Wählerverzeichnis nicht eingetragen werde. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass bei einer Erhaltungsgemeinschaft laut Rechtsauskunft der NÖ Landesregierung eine Erwerbstätigkeit nur in untergeordneter Rolle vorliege.
2. Erhobene Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Gegen die genannte Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt:
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes seien Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Niederösterreich gelegener, Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar kammerzugehörig und damit wahlberechtigt. Die beschwerdeführende Partei sei Eigentümerin von Liegenschaften in *** im Ausmaß von 62.627 Quadratmetern und Eigentümerin von Liegenschaften in *** im Ausmaß von 22.983 Quadratmetern. Sie sei daher jedenfalls vom persönlichen Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erfasst. Dem Berichtigungsantrag gegen die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis hätte daher stattgegeben werden müssen, die beschwerdeführende Partei sei in das Wählerverzeichnis einzutragen.
2.2. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde diese Beschwerde am *** vorgelegt. Am selben Tag wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich außerdem über telefonische Ersuchen die Bestandteile des Aktes der Gemeindewahlbehörde per E-Mail übermittelt. Der Originalakt der Gemeindebehörde wurde mit *** vorgelegt.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Eintragung der beschwerdeführenden Partei in das Wählerverzeichnis der Gemeinde *** war Gegenstand der Sitzung der Gemeindewahlbehörde *** am ***. Es erfolge jedoch keine Beschlussfassung über den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, insbesondere wurden auch der Spruch und die Begründung der ausgefertigten, an die beschwerdeführenden Partei zugestellten, schriftlichen Entscheidung keiner Beschlussfassung unterzogen.
Die Feststellung, dass der Antrag auf Eintragung der beschwerdeführenden Partei in das Wählerverzeichnis der Gemeinde *** Gegenstand der Sitzung der Gemeindewahlbehörde *** am *** war, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Protokoll über die Sitzung. Ebenso ergibt sich aber auch aus diesem Protokoll, dass keine Beschlussfassung über den Antrag erfolgte und dass insbesondere auch weder der Spruch noch die Begründung der ausgefertigten Entscheidung einer gültigen Beschlussfassung unterzogen wurden. Wie sich aus telefonischen Anfragen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei der Gemeindewahlbehörde ergeben hat, ist das übermittelte Sitzungsprotokoll vollständig und es gibt auch keine Beilagen dazu (siehe die hg. Aktenvermerke vom *** und ***).
Die §§ 8 und 17, sowie das II. Hauptstück der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050 idgF, lauten:
„§ 8
Gemeindewahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.“
„§ 17
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei den Bezirkswahlbehörden drei und bei der Kreis- und Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.“
„II. Hauptstück
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 20
Erstellung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister hat spätestens am achtzehnten Tag nach dem Stichtag die Wahlberechtigten zu den letzten Landwirtschaftskammerwahlen in ein Wählerverzeichnis einzutragen und erforderlichenfalls das Wählerverzeichnis amtswegig bis einen Tag vor Beginn der Auflagefrist zu ändern. Streichungen gegenüber dem Wählerverzeichnis der letzten Wahl sind nur aus den Gründen von Hauptwohnsitz- sowie Betriebssitzverlegungen, Sterbefällen und Eigentumsänderungen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zulässig. Der Bürgermeister kann sich bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen. Für das Wählerverzeichnis ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlbeteiligten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. In das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar einzutragen.
(3) Steht das Wählerverzeichnis der letzten Wahl nicht zur Verfügung, so ist es nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 anzulegen.
(4) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis darf in diesem Fall nur auf Grund eines ausgefüllten Wähleranlageblattes erfolgen. Für die Wähleranlageblätter ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden.
(5) Zum Zwecke der Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Bürgermeister spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag die allgemeine Verpflichtung der Kammerzugehörigen zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Bürgermeister hat jedem Kammerzugehörigen spätestens am vierzehnten Tag nach dem Stichtag ein Wähleranlageblatt zuzustellen.
(6) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1992 vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes gemäß § 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, kammerzugehörig sind. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter infolge eines körperlichen Gebrechens an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes gehindert, so kann eine Person seines Vertrauens für ihn das Wähleranlageblatt ausfüllen. Für juristische Personen, die gemäß § 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz kammerzugehörig sind, sind die Wähleranlageblätter von den zeichnungsberechtigten Organen auszufüllen und zu unterfertigen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.
(7) Der Bürgermeister hat die Wähleranlageblätter auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes zusteht. Bejahendenfalls ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis einzutragen.
§ 21
Ort der Eintragung
(1) Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes hatten. Sie dürfen nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausüben.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Kammerzugehörigkeit begründende Betrieb gelegen ist oder die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen sind oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt
wird.
§ 22
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf aufeinander folgende Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 23 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 23 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Aufhebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
§ 22a
Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden Parteien
(1) Wahlwerbenden Parteien, die Mandate in der Landes-Landwirtschaftskammer innehaben sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am 1. Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten
auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der voraussichtlichen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 23
Berichtigungsanträge
(1) Innerhalb von vierzehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
§ 24
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Der Gemeindewahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 23 Abs. 1 zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 25
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 23 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. §§ 7 und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, finden Anwendung.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 26
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 27
Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 2 sowie 26 finden sinngemäß Anwendung.
§ 28
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen und der Bezirkswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen. Es ist den wahlwerbenden Parteien gegen Ersatz der Kosten (§ 22a) auszuhändigen.
§ 29
Bericht der Wahlbehörden über die Zahl der Wahlberechtigten
Gleichzeitig mit der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22) haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich schriftlich den Bezirkswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich der Kreiswahlbehörde und diese die in den Wahlkreisen festgestellte Zahl unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.
§ 30
Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in der Gemeinde (dem Wahlsprengel) ausüben, in der (dem) er im Wählerverzeichnis eingetragen ist.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Wie unter Punkt 4. dargestellt, entscheidet gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung über einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis die Gemeindewahlbehörde.
Gemäß § 8 NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung ist für jede Gemeinde eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen. Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzenden. Gemäß § 17 Abs. 2 leg.cit. ist zur Fassung eines gültigen Beschlusses Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. nicht berücksichtigt.
5.2. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt eine Entscheidung, die einer kollegial eingerichteten Behörde zuzurechnen, nicht aber durch einen Kollegialbeschluss gedeckt ist, als von einer unzuständigen Behörde erlassen (siehe etwa VwGH 15.12.1975, 1250/75; 21.6.2000, 98/08/0351; VwSlg. 10.326 A/1980, 10.846 A/1982, 5767 F/1983; vgl. auch etwa VfSlg. 14.107/1995).
Im vorliegenden Fall war der Antrag auf Eintragung der beschwerdeführenden Partei in das Wählerverzeichnis der Gemeinde *** zwar Gegenstand der Sitzung der Gemeindewahlbehörde *** am ***, es erfolgte jedoch keine Beschlussfassung über den Antrag, insbesondere wurden auch der Spruch und die Begründung der ausgefertigten Entscheidung keiner Beschlussfassung unterzogen. Die ausgefertigte Entscheidung ist daher ohne Beschlussdeckung ergangen.
Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daher mit einer Behebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen (vgl. zur Behebung etwa VwGH 24.1.2006, 2003/08/0225).
5.3. Ungeachtet der zur Behebung führenden mangelnden Beschlussdeckung ist aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hinzuweisen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung – bei einer Erhaltungsgemeinschaft liege eine Erwerbstätigkeit nur in untergeordneter Rolle vor – fallbezogen als nicht tragfähig für eine negative behördliche Entscheidung anzusehen ist. Diese (nicht näher ausgeführte) Begründung geht nämlich am Antrags- und Beschwerdevorbringen vorbei, wonach eine Kammerzugehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes auf Grund des Eigentums an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Niederösterreich im Mindestausmaß von einem Hektar bestünde.
5.4. Die Gemeindewahlbehörde wird daher im Verfahren über den Antrag auf Eintragung der beschwerdeführenden Partei in das Wählerverzeichnis – mit entsprechender gültiger Beschlussdeckung – auf das Antrags- und Beschwerdevorbringen nachvollziehbar einzugehen und allenfalls sich in diesem Zusammenhang noch ergebende Ermittlungsschritte durchzuführen haben.
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