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LVwG-AV-475/001-2014•LVwG N LVwG-AV-475/001-2014
LVwG-AV-475/001-2014Landesverwaltungsgericht16.01.2015
Berechtigung zur Planung; Überwachung; Bauführer; Bauleitung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf baubehördliche Bewilligung, folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 14 Z. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 –
NÖ BO 1996
§ 149 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Bauansuchen vom *** hat *** (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der Stadtgemeinde *** um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Sauna auf der Dachterrasse des Grundstückes Nr. *** EZ ***, KG ***, ersucht. Als Planverfasser wurde die *** bekannt gegeben. Laut Baubeschreibung ist am Dach die Errichtung eines Abstellraumes mit Sauna sowie die Erhöhung der bestehenden Feuermauer auf Höhe des Abstellraumes zum angrenzenden Nachbargebäude geplant. Die Außenwände bestünden (von innen nach außen) aus: „Fichten-Schalung, TEK-Elementen, Lärchen-Schalung“ und die Feuermauer sei eine Ziegelmauer. Die Deckenkonstruktion sei (von innen nach außen) wie folgt: „Fichten-Schalung, Installationsebene, TEK-Element, Unterspannbahn, Abdichtung, Trennvlies, Kies-Schüttung“. Am Einreichplan scheint als Planverfasser und auch Bauführer die *** aus *** auf.
Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen: Im Zuge des Projektes sei unter anderem auch die Erhöhung der an der östlichen Grundgrenze bestehenden massiven Brandwand geplant; diese Erhöhung solle in Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Die *** besitze zwei Gewerbeberechtigungen: Handel und Zimmermeister. Bei der projektierten Sauna handle es sich zwar um ein Bauvorhaben, das seinem Wesen nach eine Holzkonstruktion sei, allerdings umfasse dieses Vorhaben auch die Erhöhung einer bestehenden Brandmauer, was eine typische Baumeisterarbeit darstelle. Sowohl als Planer als auch als Bauführer sei daher ein Zimmermeister nicht befugt.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die *** laut § 149 Abs. 4 GewO 1994 zur Planung und Bauführung berechtigt sei, da der Zimmermeister berechtigt sei, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen seien, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten. Laut § 32 GewO sei er auch berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die die eigenen Leistungen sinnvoll ergänzen. Der Richtwert von etwa 3 bis 10 % werde beim genannten Bauvorhaben nicht überschritten. Zur Errichtung der Feuermauer werde man sich eines hiezu befugten Gewerbetreibenden bedienen.
Der Bürgermeister hat daraufhin eine Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft X eingeholt, die im Wesentlichen Folgendes ergab: Ein Amtssachverständiger für Bautechnik habe mitgeteilt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um einen Bau handle, der dem Wesen nach eine Holzkonstruktion sei (quantitatives Überwiegen der Holzarbeiten). Da das Bauvorhaben auch Arbeiten, welche eine typische Baumeistertätigkeit darstellen (Erhöhung der bestehenden Feuermauer), beinhalte, sei aus gewerberechtlicher Sicht ein Zimmermeister nicht befugt, diese Baumeistertätigkeit zu planen, zu berechnen, zu leiten oder auszuführen, sodass ein Zimmermeister auch nicht die Tätigkeit des Bauführers gemäß § 25 Abs. 2 NÖ BO 1996 einnehmen dürfe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „Behörde“) der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt; dies unter Verweis auf die zitierte Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache „an die erste Instanz“, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung stattgegeben werde. Richtig sei, dass die *** im Besitz zweier Gewerbeberechtigungen (Handelsgewerbe und Zimmereigewerbe) sei. Grundsätzlich stehe dem Holzbau-Meister das Recht zu, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukomme. Darüber hinaus seien sie wie alle anderen Gewerbetreibenden berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (als Richtwert könne bei einem Anteil von etwa 3 bis 10 % des Gesamtauftrages noch von geringem Umfang gesprochen werden). Die aus Ziegeln herzustellende Feuermauer weise nur rund 10 % der Wandflächen auf. Mit einer Fläche von gerade 3,2 m² sei der Anteil dieser Baumeisterarbeiten dem gesamten Bauwerk vollkommen untergeordnet. Die Erhöhung der Feuermauer übernehme auch keinerlei statische Funktionen im Gesamtbauwerk. Auch wirtschaftlich betrachtet seien diese mit 470 Euro kalkulierten Baumeisterarbeiten bei den Gesamtkosten des Bauvorhabens von 16.548 Euro vollkommen untergeordnet. Darüber hinaus sei ein Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen seien, jedenfalls gemäß § 149 Abs. 4 GewO berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen ihrer Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Dem Holzbau-Meister komme bei „klassischen Holzbauten“ eine grundsätzliche, weitergehende Befugnis zu als anderen Gewerbetreibenden nach § 32 Abs. 9 GewO. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zum qualitativen Überwiegen der Holzarbeiten zu treffen. – Laut beigelegtem Kostenvoranschlag der *** vom *** sind für die Position 1 (Holzgebäude, 5,60 x 3,03 m Grundriss, Abstellraum 9,52 m² mit zwei Schiebetüren, Sauna 3,40 m², Gebäudehöhe 2,40 m) 13.400 Euro netto und für Position 2 (Aufmauern der bestehenden Feuermauer auf Saunahöhe auf einer Länge von ca. 3 m mit 30 cm Hohlblock und beidseitiges Verputzen des neuen Mauerwerks, Feuermauerabdeckung wiederherstellen; ca. 4,5 m²) 390 Euro netto veranschlagt.
Die Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses hat zwei Auskunftsersuchen unternommen, die Folgendes ergeben haben:
1. Die Landesinnung Holzbau der Wirtschaftskammer Niederösterreich hat mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass ein Bau vorliege, der seinem Wesen nach eine Holzkonstruktion sei. Damit sei der Holzbau-Meister berechtigt, diesen Bau selbstständig zu planen, zu berechnen und auch zu leiten. Diese Rechte würden sich auf den gesamten Bau und nicht nur auf die Holzkonstruktion beziehen. § 149 Abs. 4 GewO erlaube die Ausführung von Tätigkeiten, die ansonsten anderen Gewerben vorbehalten wären, durch den Holzbau-Meister nach Maßgabe des sinngemäß anzuwendenden § 99 Abs. 2 GewO. Diese sei nur dann heranzuziehen, wenn die betreffende Tätigkeit auch ausgeführt werden solle. Das Planungsrecht bestehe hingegen uneingeschränkt. Dies werde auch in der Kommentarliteratur und in den EB so vertreten. Damit sei auch die Berechtigung zur Bauführung gemäß § 25 NÖ BO im Hinblick auf das gesamte Bauwerk gegeben. Bei Planung, Berechnung sowie Übernahme der Bauleitung handle es sich um jene drei Tätigkeiten, zu denen der Holzbau-Meister gemäß § 149 Abs. 4 GewO im Hinblick auf das gesamte Bauwerk berechtigt sei. Die Frage, ob sich das Planungsrecht allenfalls aus einem Nebenrecht ergeben könnte, erübrige sich, da die Planung bereits in § 149 GewO geregelt sei. Damit sei auch der Umstand irrelevant, ob der Holzbau-Meister die Feuermauer selbst ausführe.
2. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung I/7-Gewerberecht, hat, allgemein auf Auslegungsfragen eingehend, im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Die Eigenschaft eines Gebäudes als Holzkonstruktion sei gegeben, wenn die wesentliche Tragkonstruktion überwiegend aus dem Baustoff Holz errichtet werde. Wenn auch Ziegel verbaut würden, tue dies der Anwendung des § 149 Abs. 4 GewO jedenfalls dann keinen Abbruch, wenn das aus Ziegeln bestehende Mauerwerk nicht zu den tragenden Bauelementen des Bauwerks gehöre. Unter diesen Voraussetzungen sei der Holzbau-Meister zur Planung und Berechnung der Bauten berechtigt. Zur Ausführung von Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen seien, sei der Holzbau-Meister nicht schlechthin, sondern nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 GewO sinngemäß berechtigt. Das bedeute nach Auffassung des BMWFW, dass sich Holzbau-Meister für die Ausführung typischer Baumeisterarbeiten eines Baumeisters bedienen müssen.
Das Landesverwaltungsgericht hat diese beiden Schreiben sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Behörde zum Parteiengehör übermittelt; letztere hat nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den beiden Schreiben im Wesentlichen zugestimmt und darauf hingewiesen, dass die Baumeistertätigkeit ohnehin nicht durch die *** vorgesehen sei und die Erhöhung der Feuermauer um 1,2 m keine statische Funktion für die Holzkonstruktion aufweise.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der NÖ BO 1996 lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben …
7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht. …
Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. …
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …
Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ BO 1996 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. …
Gemäß § 25 Abs. 2 NÖ BO 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. …
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der GewO 1994 lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 94 GewO 1994 sind u.a. die Gewerbe der Baumeister (Z. 5) und Holzbau-Meister (Z. 82) reglementierte Gewerbe.
Gemäß § 99 Abs. 1 GewO 1994 ist der Baumeister u.a. berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, …
Gemäß § 99 Abs. 2 GewO 1994 ist der Baumeister weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
Gemäß § 149 Abs. 1 GewO 1994 ist der Holzbau-Meister zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
Gemäß § 149 Abs. 2 GewO 1994 darf der Holzbau-Meister bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
Gemäß § 149 Abs. 3 GewO 1994 darf der Holzbau-Meister die im Abs. 1 angeführten Arbeiten, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
Gemäß § 149 Abs. 4 GewO 1994 ist der Holzbau-Meister jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
Holzbau-Meister sind also berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig zu planen und zu berechnen. „Im Hinblick auf dieses Planungsrecht“ (1800 Blg XXIV.GP) erhielt das Gewerbe „Zimmermeister“ mit der Änderung der Gewerbeordnung BGBl. I Nr. 85/2012 die Bezeichnung „Holzbau—Meister“. Dass das gegenständliche Bauvorhaben seinem Wesen nach eine Holzkonstruktion ist, ergibt sich aus der von der Gewerbebehörde vorgenommenen Konsultation des bautechnischen Amtssachverständigen und den Einreichunterlagen, zumal nahezu ausschließlich Holz als Werkstoff verwendet wird. Mit der Formulierung „ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es auch Gebäudeteile aus anderen Baustoffen geben kann, zu deren Planung und Berechnung der Holzbau-Meister berechtigt ist. Die Berechtigung zur Planung von Gebäuden ist in § 149 Abs. 4 GewO 1994 nicht auf die Planung der Bauteile aus dem Baustoff Holz eingeschränkt (siehe dazu auch die Stellungnahmen der WKO NÖ und des BMWFW). Vielmehr wird mit der Berechtigung zur Planung von Gebäuden zum Ausdruck gebracht, dass damit die Gesamtplanung in Form einer Einreichplanung im Sinne der bestehenden Bauordnungen gemeint ist (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³, Anmerkung 9 zu § 149). Bis auf die Erhöhung der Feuermauer ist im gegenständlichen Fall die wesentliche Tragkonstruktion überwiegend aus dem Baustoff Holz geplant. Bei der Planung von Massiv-Holzhäusern und Fertigteil-Holzhäusern sind Holzbau-Meister z.B. auch zur Planung von Streifenfundamenten und Fundamentplatten berechtigt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Anmerkung 10 zu § 149). Die Voraussetzung des § 25 Abs. 1 NÖ BO 1996 ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfüllt. Was die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 NÖ BO 1996 (Überwachung durch einen befugten Bauführer) betrifft, normiert diese Bestimmung, dass dieser gewerberechtlich zur Planung oder Berechnung des Bauvorhabens sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein muss. Dass er zur Ausführung des (gesamten) Bauvorhabens befugt sein muss, sieht diese Gesetzesstelle nicht vor. Nach der NÖ BO 1996 ist es Aufgabe des Bauführers, die Ausführungsarbeiten am bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu überwachen (nicht: es auszuführen; siehe dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anm. 4 zu § 25). Die in § 149 Abs. 4 GewO 1994 dem Holzbau-Meister übertragene Leitungsbefugnis bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, umfasst nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Überwachung (siehe: „Übernahme der Bauleitung“ in § 25 Abs. 2 NÖ BO 1996). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist gegenständlich auch die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 NÖ BO 1996 erfüllt. Somit hätte die Behörde das Bauansuchen nicht abweisen, sondern einer weiteren inhaltlichen Prüfung unterziehen müssen. Dass diese Aufgabe in weiterer Folge nicht das Landesverwaltungsgericht übernehmen kann, ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich - jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG).
Aufgrund der von der Behörde irrig vertretenen Ansicht, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 NÖ BO 1996 seien gegenständlich nicht erfüllt, hat die Behörde die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996 bzw. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht (mehr) geprüft. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könne als die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache ist, sondern davon, dass diese die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführerin, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. dem vorhin zitierten Erkenntnis vom 26.6.2014) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfalls zu beurteilende – Frage, ob der Holzbau-Meister gegenständlich zur Planung, Berechnung und Leitung des konkreten Bauprojekts befugt ist, keine “Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfalls hinausgehender Bedeutung” (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.
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