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LVwG-AB-14-0918•LVwG N LVwG-AB-14-0918
LVwG-AB-14-0918Landesverwaltungsgericht13.01.2015
Entschiedene Sache; Bauauftrag; Rechtskraft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorstellung) der Frau *** und des Herrn ***, beide vertreten durch ***, RAe ***, ***, vom *** gegen Spruchpunkt 2.) des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Abbruchauftrag Folge gegeben und der Spruch des angefochtene Bescheides abgeändert worden war, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird, soweit sie den in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides erneut aufgetragenen Abbruch eines Kleingartenhauses zum Inhalt hat, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der diesbezügliche baupolizeiliche Abbruchauftrag für das Kleingartenhaus aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Frau *** und Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes mit der topographischen Anschrift ***, ***.
Mit Bescheid vom *** ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall iVm § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 und § 6 NÖ Kleingartengesetz den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom *** entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. *** der EZ. *** Grundbuch ***, ***, "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis *** festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer ab und setzte die Erfüllungsfrist für den Abbruch mit *** neu fest.
Die gegen diesen Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** hinsichtlich des Spruchteiles betreffend den Abbruch des Bauwerkes "Kleingartenhaus" als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), wohingegen der Vorstellung hinsichtlich des Spruchteiles betreffend den Abbruch aller allenfalls mit dem Kleingartenhaus verbundenen baulichen Anlagen Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben und die Sache hinsichtlich dieses Spruchteiles zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen wurde (Spruchpunkt ll.), weil zu klären sei, welche konkreten Baulichkeiten mit dem
Kleingartenhaus abzutragen wären.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom *** wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2011/05/0027, als unbegründet abgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis wird betont, dass der Abbruchauftrag betreffend das Kleingartenhaus zu Recht erlassen worden war.
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** erließ unterdessen am *** einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt 1.) die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt 2.) der Spruch des Bescheides vom *** wie folgt neu gefasst:
"Das 'Kleingartenhaus' sowie die auf dem Grundstück *** KG *** zusätzlich zum 'Kleingartenhaus' errichtet freistehende Holzhütte in einfacher Ausführung mit einem Satteldach mit der Firstrichtung Süd-Nord und einer Größe von 2,43 m x 2,43 m, in einem Abstand von 1,4 m von der westlichen Grundgrenze, mit einer Firsthöhe von 2,3 m und einer Traufenhöhe von 2,1 m sind zur Gänze abzutragen.
Weiters wird in Folge der mittlerweile verstrichenen Zeit die Frist für die Durchführung der im vorherigen Absatz angeführten Maßnahmen nunmehr mit *** festgesetzt."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Erfüllung des Auftrages der Vorstellungsbehörde habe am *** im Beisein der Beschwerdeführer bzw. der von ihr für die Teilnahme an dieser Befundaufnahme beauftragten Personen eine baubehördliche Beschau der Nebenanlagen durch die Baubehörde gemeinsam mit einem Amtssachverständigen stattgefunden. Dabei seien von diesem die Nebenanlagen im Detail beschrieben worden, wie nunmehr im Spruch dieses Berufungsbescheides angeführt. Nebengebäude seien nach § 6 Abs. 1 des NÖ Kleingartengesetzes nicht zulässig. Eine baubehördliche Bewilligung für die genannten Bauführungen liege nicht vor und könne auch wegen des Widerspruches zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht nachträglich erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehörde sei dem Auftrag der Vorstellungsbehörde durch den Berufungsbescheid nachgekommen. Eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des§ 38 AVG bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend das Kleingartenhaus sei nicht in Frage gekommen und die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren, den Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0172, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, statt, soweit er den Abbruch eines Kleingartenhauses betraf. Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen auf das am selben Tag ergangene Erkenntnis zu Zl. 2012/05/0171 und die dort enthaltene Begründung verwiesen. In diesem letztgenannten Erkenntnis wird ausgeführt, dass mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** im Spruchpunkt 1.) die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom *** insgesamt als unbegründet abgewiesen und im Spruchpunkt 2.) in der Neufassung des Spruches neuerlich auch die Abtragung des Kleingartenhauses angeordnet worden wäre. Hinsichtlich des Kleingartenhauses sei aber durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen, da die Vorstellung, die gegen den Bescheid vom *** erhoben worden war, insoweit mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** abgewiesen worden wäre. Da aber hinsichtlich des Kleingartenhauses bereits ein rechtskräftiger Bauauftrag vorgelegen sei, so hätte ein weiterer, ebenfalls dieses Kleingartenhaus umfassender Bauauftrag wegen entschiedener Sache nicht mehr ergehen dürfen. Da die NÖ Landesregierung dies nicht aufgegriffen habe, hätte sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):
Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.4. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21:
§ 61. (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.
2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich auf Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** bezieht.
Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) die Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 anzuwenden.
Die Verwaltungsgerichte treten an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist das Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen.
Gegenstand des nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0172, vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzenden Verfahrens ist nur mehr die Zulässigkeit des in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** formulierten Abbruchauftrages.
Im zitierten Erkenntnis war der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, insoweit stattgegeben worden, als im bekämpften Bescheid der Abbruch eines Kleingartenhauses – erneut – aufgetragen worden war. Hinsichtlich dieses Kleingartenhauses sei durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen, da die Vorstellung, die gegen diesen Bescheid erhoben worden war, insoweit mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** abgewiesen worden war. Da aber hinsichtlich des Kleingartenhauses bereits ein rechtskräftiger Bauauftrag vorgelegen ist, hätte ein weiterer, ebenfalls dieses Kleingartenhaus umfassender Bauauftrag wegen entschiedener Sache nicht mehr ergehen dürfen.
Diesen Überlegungen folgt, dass Gegenstand des nun vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzenden Verfahrens nur mehr die Beseitigung des zweiten, rechtswidrigen Bauauftrages betreffend das Kleingartenhaus ist.
Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war daher der Vorstellung/Beschwerde der Beschwerdeführer vom *** insoweit Folge zu geben, als der in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, enthaltene rechtswidrigen Bauauftrage betreffend das Kleingartenhaus (wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache) aufzuheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt, darüber hinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Unstrittigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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