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LVwG-AB-12-0011•LVwG N LVwG-AB-12-0011
LVwG-AB-12-0011Landesverwaltungsgericht29.12.2014
Nachsorgemaßnahme; Inhalt des behördlichen Auftrags; Gutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, dahingehend abgeändert, als die im Spruchpunkt A.) vorgeschriebene Nachsorgemaßnahme zur halbjährlichen Volumsermittlung und Prüfung der Zusammensetzung des Oberflächenwassers ersatzlos gestrichen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§§ 37 Abs. 4, 62, 63 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom ***, ***, wurde betreffend die von der *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, betriebenen Deponie im Spruchpunkt A.) festgestellt, dass der Verfüllabschnitt 1, der aufgrund des Bescheides vom ***, ***, in Verbindung mit dem Bescheid vom ***, ***, errichtet wurde, entsprechend der Genehmigung abgeschlossen wurde.
Folgende Nachsorgemaßnahmen wurden in diesem Spruchpunkt in diesem Bereich vorgeschrieben:
Um die aufgebrachte mineralische Dichtschicht durch Durchwurzelung von Bäumen und Sträuchern nicht zu beschädigen, ist der Bewuchs regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich zu entfernen.
Die Deponieoberfläche ist regelmäßig auf Erosionen und auf Anzeichen von Rutschungen zu kontrollieren. Erosionsrillen sind durch geeignetes Bodenaushubmaterial zu sanieren. Im Falle von größeren Erosionsgräben oder sogar Rutschungen ist ein Fachmann beizuziehen und ist die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In Anlehnung an die aktuellen Bestimmungen der DVO 08 werden weiters Nachsorgemaßnahmen in folgendem Umfang für Abschnitt 1 vorgeschrieben:
Nachsorgephase:
Maßnahmen
Häufigkeit
Deponiesickerwasservolumen
jährlich
Zusammensetzung des Deponiesickerwassers inkl. Salzfracht
jährlich
Volumen und Zusammensetzung des Oberflächenwassers
halbjährlich
Zusammensetzung des Grundwassers
jährlich
Grundwasserspiegel
jährlich
Setzungsverhalten des Deponiekörpers inkl. Hydrostatische Höhenvermessung
alle 2 Jahre
Nach Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Deponie und unter Hinweis auf die Fertigstellungsmeldung der Rekultivierung des Deponieabschnittes 1 verwies die belangte Behörde auf die in den Verhandlungen vom ***, *** und *** abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Die Anlagenbetreiberin brachte mit Schreiben vom *** fristgerecht Berufung ein, und zwar wie folgt:
„Wir berufen gegen folgenden Punkt, der in og. Bescheid vorgeschriebenen Nachsorgemaßnahmen für den rekultivierten Deponieabschnitt 1:
„Volumen mit Zusammensetzung des Oberflächenwassers halbjährlich“ mit folgender Begründung:
Da es sich bei dem rekultivierten Abschnitt 1 um eine begrünte Fläche handelt und kein Oberflächenwasser gesammelt wird, kann weder das Volumen noch eine halbjährliche Zusammensetzung des Oberflächenwassers ermittelt werden. Wir bitten daher, im Bescheid diesen Punkt zur Gänze aus den vorgeschriebenen Nachsorgemaßnahmen zu streichen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ ***, sowie Einholung eines Gutachtens des im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete zu den von der Verhandlungsleiterin gestellten Beweisthemen unter Zugrundelegung der Akten der Verwaltungsbehörde wie folgt Befund und Gutachten:
Ist es aus deponietechnischer Sicht notwendig, das Volumen und die Zusammensetzung des Oberflächenwassers betreffend Abschnitt 1 halbjährlich zu berechnen, wie mit Bescheid vom ***, ***, vorgeschrieben?
In der ursprünglichen Bewilligung für den Verfüllabschnitt 1 war die Sammlung von Oberflächenwässern bzw. die geordnete Ableitung in ein Sammelbecken nicht vorgesehen und auf Grund der Größe und Geometrie des Schüttkörpers auch nicht möglich. Weiters ist festzustellen, dass auf Grund der Art der abgelagerten Abfälle gemäß Anhang 2 der DVO 2008 keine grundlegenden Charakterisierungen erforderlich sind und daher auch ein direkter Vergleich der Abfalluntersuchungen mit den Untersuchungen des Oberflächenwassers nicht möglich ist.
Im Hinblick darauf, dass es sich um eine angepasste Deponie handelt bei der der Verfüllabschnitt 1 vor der Anpassung fertiggestellt wurde, kann aus fachlicher Sicht auf die Maßnahme „Untersuchung von Volumen und Zusammensetzung des Oberflächenwassers“ im Bescheid *** vom *** verzichtet werden.
Im Anpassungsbescheid vom *** für die Verfüllabschnitte 2 und 3 ist diese Vorgabe nicht mehr enthalten.
Als vom Landeshauptmann von Niederösterreich ermächtigte Behörde erteilte die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, ***, der *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Deponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zur Ablagerung von reinem Produktionsschutt, mit Schalölen verunreinigtem Produktionsschutt und Rückstand aus dem firmeneigenen Absetzbecken.
Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Änderung der Ausstattung der Deponie, die abschnittsweise Verfüllung, die abschnittsweise Ablagerung von produktionsspezifischem Material der Eluatklasse IIIa, sowie die abschnittsweise Abdeckung und Rekultivierung wasserrechtlich bewilligt. Im Konkreten wurde westlich des mit Bescheid vom *** bewilligten Bereiches „Mülldeponie“ (gemäß zugrunde liegendem Projekt nunmehr als Abschnitt 1 bezeichnet) der Großteil der mit diesem Bescheid bewilligten Schuttdeponie in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 geteilt und entsprechend höherklassig ausgestattet. Gemäß dem genehmigten Projekt weist der Abschnitt 2 ein Verfüllvolumen von 38.000 m³ auf, der Abschnitt 3 19.000 m³ plus Aufhöhung Abschnitt 1 5.000 m³, also 24.000 m³. Daraus ergibt sich eine genehmigte Kubatur von 62.000 m³.
Die Deponie wird von der *** betrieben.
Ohne die Vorschreibung der Maßnahme näher zu prüfen und zu begründen, wurde im Kollaudierungsbescheid betreffend die Stilllegungsmaßnahmen des Abschnittes 1 vom ***, ***, vorgeschrieben, dass das Volumen und die Zusammensetzung des Oberflächenwassers halbjährlich zu ermitteln ist.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Deponietyp der verfahrensgegenständlichen Deponie von Reststoff auf Baurestmassen zur Kenntnis genommen, die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik der DeponieVO 2008 unter Erteilung von Aufträgen zur Kenntnis genommen und das max. Volumen der Baurestmassen-deponie (= Restkubatur im Abschnitt 2 von 2.800 m³, sowie Abschnitt 3) mit insgesamt 31.000 m³ festgelegt. Für den Abschnitt 3 ergibt sich daraus ein geändertes Verfüllvolumen von 28.200 m³.
In der ursprünglichen Bewilligung für den Verfüllabschnitt 1 war die Sammlung von Oberflächenwässern bzw. die geordnete Ableitung in ein Sammelbecken nicht vorgesehen und auf Grund der Größe und Geometrie des Schüttkörpers auch nicht möglich. Auf Grund der Art der abgelagerten Abfälle sind keine grundlegenden Charakterisierungen erforderlich, sodass ein direkter Vergleich der Abfalluntersuchungen mit den Untersuchungen des Oberflächenwassers nicht möglich ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die §§ 37 Abs. 4 Z 7, 62 und 63 AWG 2002 gestützt, welche auszugsweise wie folgt lauten:
Nach § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 ist die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen.
§ 51 Abs. 2 AWG 2002 schreibt wie folgt vor:
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
§ 43 AWG 2002 regelt Folgendes:
(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:
(1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2) Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.
Im gegenständlichen Fall ist deshalb zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgeschriebene Nachsorgemaßnahme, halbjährlich das Volumen des Oberflächenwassers dessen Zusammensetzung zu ermitteln, zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 AWG 2002 notwendig ist und deshalb Inhalt eines behördlichen Auftrages nach § 51 Abs. 2 leg cit. sein könnte.
Der im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat schlüssig und nachvollziehbar die Notwendigkeit dieses Maßnahmenauftrages zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, verneint, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
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