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LVwG-W-122/001-2014•LVwG N LVwG-W-122/001-2014
LVwG-W-122/001-2014Landesverwaltungsgericht07.12.2014
Ordentlicher Wohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Richterin über die Beschwerde von Herrn *** (künftig: Beschwerdeführer) in *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem gegen das Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 eingebrachten Berichtigungsantrag, mit dem die Streichung von Frau *** (künftig: Betroffene), ***, ***, beantragt wurde, stattgegeben wurde und *** aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 gestrichen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10
§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.
Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.
Herr *** (künftig: Antragsteller) hat mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, einen Antrag auf Streichung von Frau ***, geb. ***, ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis eingebracht.
Begründet wurde der Antrag damit, dass nicht zu erkennen und wahrnehmbar sei, dass die Wohnung, die von der Betroffenen als Wohnsitz bezeichnet worden sei zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche immer wiederkehrend bewohnt werde. Er könne bei der Betroffenen keinen wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Mittelpunkt ihrer Betätigung in der Gemeinde *** erkennen.
Die Marktgemeinde *** hat mit Schreiben vom *** die Betroffene an der Adresse ***, ***, über den Berichtigungsantrag verständigt. Das Schreiben wird nach einem Zustellversuch am *** seit *** beim Postamt *** zur Abholung bereit gehalten.
Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 stattgegeben und diese aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Berichtigungsantrages, dass bei der Betroffenen kein wirtschaftlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Mittelpunkt der Betätigung in der Gemeinde *** erkennbar sei, der Gemeindewahlbehörde berechtigt erscheine. Es sei keine immer wiederkehrende Inanspruchnahme der Wohnung zu gewissen Tagen oder Wochen des Jahres erkennbar.
Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers ***, ***, *** vom ***. Er hat beantragt, den Berichtigungsantrag abzuweisen und die Betroffene im Wählerverzeichnis zu belassen. In der Begrünung seiner Beschwerde zitierte er die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GRWO 1994. Die Gemeindewahlbehörde habe – ohne weitergehende Ermittlungen durchgeführt zu haben – dem unsubstantiiertem Berichtigungsantrag stattgegeben. Er kritisierte, man habe während der gesamten Sitzung der Gemeindewahlbehörde den Eindruck gewinnen können, dass als Entscheidungsgrundlage die subjektive Meinung des Vorsitzenden und nicht der objektive Sachverhalt heranzuziehen sei. Ohne nähere Begründung wäre vom Vorsitzenden ausgeführt worden, dass keine gesellschaftliche Betätigung feststellbar sei. Darüber hinaus wäre behauptet worden, dass der gegenständliche Wohnsitz nur zu gewissen Tagen oder Wochen in Anspruch genommen werde, weshalb ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung im gegenständlichen Fall nicht begründet sei. Auch hier liege eine bloße Behauptung des Vorsitzenden ohne nähere Sachverhaltsfeststellung vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Gemeindewahlbehörde komme es bei der Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliege oder nicht, auf das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten einer Person an. Am Stichtag habe jedenfalls ein Nebenwohnsitz bestanden, der auch als solcher genutzt worden sei und werde. Es bestehe daher ein ordentlicher Wohnsitz, d.h. eine entsprechende Unterkunft, sowie die notwendige persönliche Bindung im Sinne des § 17 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 an die Gemeinde.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht NÖ mit E-Mail der Markgemeinde *** vom *** zur Entscheidung übermittelt.
Mit Schreiben vom *** hat der Antragsteller zur Beschwerde Stellung genommen und ausgeführt, dass die Beeinspruchung der Aufnahme von *** (sowie deren Schwestern *** und ***) ins Wählerverzeichnis auch gegenüber dem Landesverwaltungsgericht aufrecht bleibe. Es sei keine Inanspruchnahme der angegebenen Wohnung zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche immer wiederkehrend zu erkennen. Die Nutzung könne sich, wenn überhaupt nur auf gelegentliche Besuche beschränken. Keine der drei Schwestern sei in *** präsent und habe nur irgendeinen Mittelpunkt in *** begründet. Die Betroffene habe keine Stellungnahme abgegeben, was für die Akzeptanz der Beeinspruchung spreche. Es sei verwunderlich, wenn der VP-Obmann als Beschwerdegegner (gemeint wohl: Beschwerdeführer) anstelle der Betroffenen auftrete.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zusätzliche Erhebungen durchgeführt:
Aus dem Melderegister ist ersichtlich, dass die Betroffene ***, geboren am ***, seit *** in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und seit *** in ***, ***, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Sonstige Nebenwohnsitze bestehen nicht. Meldungen mit Hauptwohnsitz *** – auch zuvor – haben laut Zentralem Melderegister nicht bestanden.
Laut telefonischer Auskunft des Beschwerdeführers waren die drei Schwestern ***, *** und *** in der Wählerevidenz 2005, 2010 und 2013 (Landtagswahl) eingetragen. Die Mutter der drei Schwestern ist ***, sie ist auch Unterkunftgeberin am Nebenwohnsitz. Die Großmutter ist ***, diese hat im August *** den 90. Geburtstag in *** gefeiert.
Die Großmutter der Betroffenen, ***, geboren am ***, ist seit *** mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet.
Die Mutter der Betroffenen, ***, geboren am ***, ist seit *** in ***, *** mit Hauptwohnsitz und seit *** mit Nebenwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Die Schwester der Betroffenen, ***, geboren am ***, war von *** bis *** mit Nebenwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Die Schwester der Betroffenen, ***, geboren am ***, war von *** bis *** mit Nebenwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich bestand für *** und *** laut Zentralem Melderegister nie.
***, die Mutter der Betroffenen hat auf telefonische Anfrage der entscheidenden Richterin am *** bekanntgegeben, dass sie ein Haus in *** habe. Weiters habe sie die Wohnung, wo auch die Töchter *** und *** zeitweilig leben würden. *** sei letztes Jahr in , zuvor aber beruflich als Professorin in *** gewesen und sei von *** nach *** gependelt und habe in der Wohnung in *** gelebt. *** hat bis vor einem Jahr dort gelebt. Die Betroffene lebe in *** () und arbeite in *** und habe eigentlich keinen Bezug mehr zu ***.
Die Betroffene selbst hat am *** auf telefonische Anfrage der entscheidenden Richterin mitgeteilt, dass sie nie ihren Hauptwohnsitz in *** gehabt habe. Sie sei ein paar Mal im Jahr dort zu Familienfeiern bzw. sei die Wohnung in der *** auch Ferienwohnsitz. Ihre Mutter und ihr Onkel *** hätten dort eine Landwirtschaft. Sie wohne bei *** (***) und arbeite in ***. Sie habe eigentlich keinen Bezug mehr zu *** und ihre Streichung aus der Wählerevidenz gehe für sie in Ordnung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 bestimmt Folgendes:
§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.
§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, definiert den ordentlichen Wohnsitz folgendermaßen:
§ 2. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
§ 3. (1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
b) lediglich Urlaubszwecken,
c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken
dient.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).
Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).
Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968).
Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987).
Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).
Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.
Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).
Die betroffene Person selbst hat jedenfalls im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, dem ein solcher Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu entnehmen wäre (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis VfSlg. 8845/1980 zur Mitwirkungspflicht; vgl. in ähnlichem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 16.285/2001). Ganz im Gegenteil hat die Betroffene ausgeführt, dass sie niemals in *** ihren Hauptwohnsitz hatte und sich dort nur zu Familienzusammenkünften und zur Erholung aufhalte.
Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093/1981).
Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. VfSlg. 2935/1955). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfSlg. 7766/1976).
Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde im obengenannten Sinn ist daher – selbst wenn immer wieder einzelne Aufenthalte, etwa am Wochenende oder zu Erholungszwecken, vorliegen sollten – ist im konkreten Fall nicht auszugehen (vgl. insb. VfSlg. 1327/1930; 2935/1955; 5147/1965; 6303/1970; 7766/1976).
Die Gemeindewahlbehörde hat dem Antrag auf Berichtigung durch Streichung der betroffenen Person aus dem Wählerverzeichnis somit zu Recht Folge gegeben.
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