LVwG N LVwG-W-282/001-2014

LVwG-W-282/001-2014Landesverwaltungsgericht06.12.2014

Regest

Ordentlicher Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-282/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.282.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Richterin über die Beschwerde von ***, in *** und ***, in *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem der gegen das Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 eingebrachte Berichtigungsantrag, mit dem die Streichung von Herrn ***, ***, ***, beantragt wurde, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen. *** bleibt weiterhin im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** eingetragen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LBGl. 0350-10

§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.

Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

Mit Berichtigungsantrag vom *** haben *** und *** (beide künftig: Antragsteller) begehrt, Frau *** aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 zu streichen.

Begründet wurde die Streichung dahingehend, dass die betroffene Person an diesem Wohnsitz, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend ist und ihren Lebensmittelpunkt in der naheliegenden Gemeinde *** hat. Da der in *** gemeldete Wohnsitz offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung oder Urlaub genutzt wird, ist somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters würde auch nicht Besitz oder Eigentum oder Liegenschaften den Verbleib in der Wählerevidenz rechtfertigen.

Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung von ***, wohnhaft in ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 nicht stattgegeben.

Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die betroffene Person bereits im Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2010 eingetragen war, familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinde habe. *** sei der Vater von ***. Es gäbe wiederholte Aufenthalte (z.B. an Wochenenden, während der Schulferien oder des Urlaubs, etc.) *** betreue regelmäßig Bienenstöcke im Gemeindegebiet. Verwiesen wurde auch

auf eine Stellungnahme des Schwiegersohns ***.

In dieser Stellungnahme vom *** hat *** angeführt, dass er der Eigentümer der Liegenschaft ***, *** sei. *** sei sein Schwiegervater. Dieser sei bereits seit geraumer Zeit in *** gemeldet und bei mehreren Gemeinderatswahlen im Wählerverzeichnis gewesen. Er habe bei der Errichtung der Liegenschaft mitgewirkt und sei bei einigen Instandsetzungs- und Gartenarbeiten aktiv gewesen. Es bestehe eine aufrechte familiäre Beziehung. *** halte sich regelmäßig in *** auf, vor allem in letzter Zeit immer mehr aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. *** sei in *** bei den Bienenständen von *** regelmäßig tätig.

Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde von *** und *** vom ***, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass *** an diesem Wohnsitz, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend ist und seinen Lebensmittelpunkt in der Nachbargemeinde *** habe. Der hier gemeldete Wohnsitz diene offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung und für Urlaube und es ist somit mit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters sei auch im Ermittlungsverfahren der Gemeinde kein Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen worden. Auch die Begründung der verwandtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse bzw. Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden könnten nicht ausreichend sein, um bei der Gemeinderatswahl in *** wählen zu können. Hingewiesen wurde auch darauf, dass der eigentliche Wohnsitz in wenigen Fahrminuten erreichbar ist.

Dass jemand bei der Gemeinderatswahl 2010 bereits im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen war, sei als gegenstandslos zu erachten, da dies keine Rückschlüsse zulasse, ob die Eintragung im aktuellen Wählerverzeichnis korrekt sei.

Mit Telefax vom *** wurde eine Stellungnahme eingereicht, in der *** unter anderem folgendes ausführt:

„Ich möchte darauf hinweisen, dass ich bereits seit *** in der Gemeinde *** gemeldet bin, da ich diverse Anknüpfungspunkte meiner Lebensinteressen in dieser Gemeinde habe. Nicht nur durch die familiäre Verbindung mit meinen Kindern und Enkeln, ich habe auch über 30 Jahre in der Gemeinde *** gearbeitet, war immer bei diversen Veranstaltungen und Aktivitäten fix verbunden und war auch viele Jahre Obmann des Imkervereines ***.“

Er verweise noch auf die Stellungnahme seines Schwiegersohnes *** vom ***, die dieser in Absprache mit ihm erstellt habe. Er habe sich der Gemeinde *** immer sehr verbunden gefühlt und tue dies auch jetzt noch.

Im Melderegister ist ersichtlich, dass ***, geboren am *** seit *** an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz und seit *** an der Adresse ***, *** mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Weitere Nebenwohnsitze bestehen nicht.

Seine Ehegattin ***, geboren am *** ist seit *** an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz und seit *** an der Adresse ***, *** mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Die Tochter ***, geboren am *** ist seit ***, ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Schwiegersohn *** ist ebenfalls seit ***, ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Enkelin ***, geboren am *** ist seit *** in ***, , hauptgemeldet. *** ist zwischenzeitlich stellvertretende Obfrau des Imkervereins der Ortsgruppe *** ().

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 bestimmt Folgendes:

§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.

(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:

a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und

b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.

§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, definiert den ordentlichen Wohnsitz folgendermaßen:

§ 2. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.

(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß

a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,

b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,

c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn

a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,

b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

§ 3. (1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.

(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen

a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,

b) lediglich Urlaubszwecken,

c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder

d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken

dient.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen *** im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).

Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).

Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968).

Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987).

Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).

Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.

Der Betroffene hat angegeben, dass er über 30 Jahre in *** gearbeitet hat und viele Jahre Obmann des Imkervereines *** sei. Er habe an Veranstaltungen und Aktivitäten der Gemeinde teilgenommen. Sein Schwiegersohn hat ausgeführt, dass *** auch jetzt noch Bienstände in *** regelmäßig betreue. Aufgrund seiner (offenbar altersbedingten) gesundheitlichen Probleme halte er sich regelmäßig bei seiner Tochter und seinem Schwiegersohn auf.

Eine berufliche Betätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft lag damit jedenfalls in der Vergangenheit vor. Durch die Betreuung von Bienenständen und der früheren Tätigkeit im örtlichen Imkerverein ist eine gesellschaftliche Aktivität (im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten) in der Stadtgemeinde *** für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchaus nachvollziehbar. Zweifellos kann die Betreuung der Bienenstände und daraus resultierender Honigverkauf auch einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Der Gesetzgeber stellt im § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft auf die Absicht ab. Dass diese Absicht aufgrund allenfalls altersbedingter fallweiser gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht immer wunschgemäß ausgelebt werden kann, stellt für sich die Wohnsitzqualität nicht infrage, solange nicht eine dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, dass eine derartige Absicht überhaupt nicht mehr verwirklicht werden könnte.

Dass der Hauptwohnsitz und der Nebenwohnsitz nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegen, vermag die Möglichkeit, einen (weiteren) Mittelpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft zu begründen, nicht zu mindern.

Im konkreten Fall ergibt sich daher, dass *** einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen hat. Aufgrund der oben dargestellten familiären und gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehungen kann von einem über das bloße Wohnen hinausgehenden Naheverhältnis des Betroffenen zur Gemeinde ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass *** in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügt, verkennen sie, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht überdies von „einem“ Mittelpunkt. Nach der sprachlichen Gestaltung dieser Gesetzesstelle muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offenbar mehrere Mittelpunkte für möglich hält, sonst hätte er nicht von „einem“, sondern „dem“ Mittelpunkt gesprochen.

Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen *** aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Auch wenn in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu Zl. LVwG-W-283/001-2014 der Ehegattin das Wahlrecht in der Stadtgemeinde *** nicht zugestanden wird, ist im konkreten Fall trotz identem Haupt- und Nebenwohnsitz und jahrelanger und aufrechter ehelicher Gemeinschaft von einem völlig anderen Sachverhalt (auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen) auszugehen.

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