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LVwG-W-228/001-2014•LVwG N LVwG-W-228/001-2014
LVwG-W-228/001-2014Landesverwaltungsgericht06.12.2014
Ordentlicher Wohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden des ***, ***, ***, und der ***, ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom *** betreffend Nichtstreichung von ***, geb. ***, aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LBGl. 0350-10
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 45/2013
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.
Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Stadtgemeindeamt aufgelegt.
Mit Schriftsätzen jeweils vom *** beantragten *** und *** *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Stadtgemeinde *** zu streichen. Begründend führte der Antragsteller *** aus, dass sich die Betroffene an der Adresse in *** nicht aufhalte. Die Begründung eines Wohnsitzes sei anscheinend nur auf Liegenschaftsbesitz begründet. *** gab an, dass die Betroffene, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend sei und ihren Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde hätte. Eine Nutzung des dortigen Wohnsitzes würde nur zu Erholungs- oder Urlaubszwecken erfolgen. Besitz von Eigentum oder Liegenschaften würden nicht die Voraussetzungen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllen.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde den Berichtigungsanträgen vom *** nicht stattgegeben und festgehalten, dass *** im Wählerverzeichnis „eingetragen“ wird. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens – familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindung in der Gemeinde, Wahlberechtigung bei der Gemeinderatswahl 2010, Eignung des Liegenschaftsbesitzes für einen längeren oder dauernden Aufenthalt, gesellschaftliche Betätigung, wiederholte Aufenthalte – ein ordentlicher Wohnsitz begründet und damit die Beibehaltung der Eintragung gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid wurde von *** und *** rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt in *** liege, der Aufenthalt am Wohnsitz nur sehr unregelmäßig sei, keine Absicht bestünde, sich beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen, und verwandtschaftliche Verhältnisse oder gelegentliche Besuche für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht ausreichend seien. Es sei zwar Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen worden wäre, dies wäre aber nicht ausreichend für die Eintragung in die Wählerevidenz. Eintragungen in frühere Wählerverzeichnisse seien nicht maßgeblich.
Aufgrund dieses Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Wahlbehörde vorgelegten Akt, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und telefonische Befragung der ***.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Die Betroffene, ***, geb. ***, ist in *** in der *** aufgewachsen und nach ihrer Verehelichung mit *** nach *** gezogen. Dort ist sie als Trafikantin tätig. Im Vorjahr hatte ihre Mutter, Frau ***, einen Schlaganfall und wird nunmehr von ihr überwiegend in *** gepflegt. Sie ist nach wie vor Mitglied bei der Feuerwehr in ***, wenn auch kein aktives, nimmt gemeinsam mit ihrem Gatten an sämtlichen gesellschaftlichen Veranstaltungen in *** teil (Maibaumaufstellen etc.) und pflegt auch gemeinsam mit ihrem Gatten ihren Freundeskreis in ***. Auch viele Verwandte von ihr leben in *** und Umgebung, welche sie regelmäßig besuchen.
Aufgrund der Tatsache, dass sie ein Haus in ***, ***, besitzt, an welcher Anschrift sie auch seit *** nebenwohnsitzgemeldet ist, ist sie regelmäßig dort, um dieses einerseits zu pflegen, andererseits um Wochenende und Kurzurlaube dort zu verbringen. Das Haus wurde in diesem Jahr umgebaut, sodass ihr Gatte sehr viel Zeit dort verbracht hat. Ihr Gatte ist darüber hinaus Mitglied im Golfclub *** und ist aus diesem Grund fast jede Woche von Mittwoch oder Donnerstag bis Samstag in ***. Da sie ihre Mutter überwiegend in *** pflegt, ist es ihr derzeit nicht möglich, regelmäßig mit ihm mitzufahren. Sooft als es der Gesundheitszustand der Mutter erlaubt, besuchen sie gemeinsam das Anwesen in ***.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10, (NÖ GWRO 1994) ist wahlberechtigt jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 bilden die Wahlberechtigten einer Gemeinde den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle müssen Wählerverzeichnisse von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle müssen die Wählerverzeichnisse nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle übt jeder Wähler sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle darf jeder Wahlberechtigte nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle gilt ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 muß drei Wochen nach dem Stichtag das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß die Auflegung des Wählerverzeichnisses der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann innerhalb der Einsichtsfrist jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle dürfen nach Beginn der Auflegung Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 kann innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle müssen schriftliche Berichtigungsanträge für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gilt, wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 muß über den Berichtigungsantrag binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß die Gemeinde die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ GWRO 1994 können gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß die Gemeinde den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle müssen Beschwerden für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle muß das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle muß die Entscheidung über die Beschwerde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
a)eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
b)jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
c)jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist ein ordentlicher Wohnsitz nicht gegeben, wenn
a)nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
b)die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit liegt ein bloßer Aufenthalt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
b) lediglich Urlaubszwecken,
c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken
dient.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg. 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Im Lichte der Judikatur des VfGH ist es durchaus denkbar, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg. 5.796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen (vgl. VfSlg. 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg. 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg. 7.776/1976).
Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg. 2.935/1955; 9.093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg. 7.776/1976). Fehlt es aber an einen Wohnsitz, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg. 2.935/1955).
Fehlt es auch an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8.845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.
Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene seit *** in *** einen Nebenwohnsitz, welche sie seit Jahren regelmäßig für Wohnzwecke verwendet. Dieser Umstand ist zwar zunächst nur ein Indiz für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in ***, doch ist unter Berücksichtigung der übrigen Fakten – wobei aus rechtlicher Sicht eine Gesamtbetrachtung geboten ist - vom Vorliegen eines solchen tatsächlich auszugehen.
Ein entsprechender Bezug zur Gemeinde entsteht – neben dem regelmäßigen Aufenthalten in *** - durch das Grundeigentum an ca. 6 ha land- und/oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen aber auch durch Renovierungsarbeiten am Haus selbst, der Mitgliedschaft zur Feuerwehr und der Teilnahme an diversen gesellschaftlichen Veranstaltungen. In diese Gesamtbetrachtung hat auch einzufließen, dass ihr Gattin Mitglied eines naheliegenden Golfclubs ist, und aus diesem Grund mehrere Tage in der Woche am Nebenwohnsitz aufhältig ist, wenngleich aus familiären Gründen, wie aus den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts zu ersehen ist, der Betroffenen es derzeit nicht möglich ist, ihren Gatten immer nach *** zu begleiten.
Die familiär- und berufsbedingte geringere Anwesenheit der Betroffenen hindert aber nicht die Qualifikation des Ortes als weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse, da es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa alleine auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankommt (vgl VfGH vom 27.6.2001, B 676/00).
Wie aus den zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur ersichtlich ist, reichen die genannten Fakten aus, um in *** neben *** einen weiteren Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu begründen und im Ergebnis die Aufrechterhaltung der Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu rechtfertigen.
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