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LVwG-W-142/001-2014•LVwG N LVwG-W-142/001-2014
LVwG-W-142/001-2014Landesverwaltungsgericht03.12.2014
Ordentlicher Wohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, in ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 26 Absatz 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GRWO 1994) iVm § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
***, geb. ***, ***, ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu streichen.
Entscheidungsgründe
1.1. Verfahren der Gemeindewahlbehörde:
Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.
Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.
Frau *** brachte mit Schreiben vom ***, eingelangt am ***, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht zu erkennen und nicht wahrnehmbar sei, dass die Wohnung, die von der beeinspruchten Person als Wohnsitz bezeichnet werde, zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche immer wiederkehrend bewohnt werde.
Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung von ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 stattgegeben.
Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass ein ordentlicher Wohnsitz nicht gegeben sei, weil dieser nur auf Eigentum an der Liegenschaft gestützt werde und die Beeinspruchte als Vermieterin der Baulichkeit selbst nicht wiederkehrend zu bestimmten Zeiten der Woche oder des Jahres eine Wohnung in Anspruch nehme.
Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin und der Betroffenen zugestellt, die Kundmachung der Entscheidung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde *** am ***.
Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde von *** vom ***, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Gemeindewahlbehörde ohne weitergehende Ermittlungen dem unsubstantiierten Berichtigungsantrag stattgegeben hätte. Es wäre während der gesamten Sitzung der Wahlbehörde die subjektive Meinung des Vorsitzenden als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Ohne nähere Begründung sei von diesem ausgeführt worden, dass keine gesellschaftliche Betätigung feststellbar sei und der gegenständliche Wohnsitz nur zu gewissen Tagen oder Wochen in Anspruch genommen werde und daher ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet sei. Es komme aber bei der Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes auf das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten einer Person an und hätte am Stichtag jedenfalls ein Nebenwohnsitz bestanden, der auch als solcher genutzt worden sei. Dies gehe aus der Stellungnahme (der Betroffenen) hervor. Es bestehe daher ein ordentlicher Wohnsitz sowie die persönliche Bindung iSd § 17 Abs. 6 NÖ GRWO und werde die Abweisung des Berichtigungsantrages und die Belassung im Wählerverzeichnis beantragt.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass die Betroffene nur vorübergehend zu Arbeitszwecken an der Adresse anwesend sei.
2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 lauten auszugsweise:
§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
…
§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
...
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
…
§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
…
§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
…
§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
…
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
…
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung von ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt.
Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
§ 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf Besitz oder Eigentum an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
In der Beschwerde wird nicht konkret vorgebracht, worin der ordentliche Wohnsitz begründet sein könnte. Der Verweis auf die Stellungnahme (offenbar der Betroffenen vom ***) geht ins Leere, weil darin nicht – wie behauptet – von einem genutzten Nebenwohnsitz die Rede ist. In der Stellungnahme wird gegen die Streichung lediglich vorgebracht, dass die Betroffene Miteigentümerin der Liegenschaft *** sei und aus diesem Grund Interesse an der Gemeinderatswahl hätte. Damit wird das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd GRWO 1994 nur auf ein Eigentum am Grundstück gestützt.
Auch die Eintragung im Zentralen Melderegister mit „Nebenwohnsitz“ kann nicht helfen: Die polizeiliche Meldung ist bestenfalls ein Indiz für einen Wohnsitz.
Eine polizeiliche Meldung oder das Unterlassen derselben ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0104, Hinweis E 26. November 1991, 91/14/0041 u. a.)
Weiters werden die Angaben der Antragstellerin des Berichtigungsantrages vom *** nicht angezweifelt. Die Antragstellerin wohnt in *** und hat ausgeführt, dass ein Wohnen an der Anschrift der Betroffenen in *** in *** nicht erkenn- und auch nicht wahrnehmbar ist.
Der angefochtene Bescheid stützt sich zu Recht auf den Umstand, dass von der Betroffenen nur Eigentum zur Begründung des Wohnsitzes geltend gemacht wird. Damit kann aber die Voraussetzung für das Wahlrecht, nämlich das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes, nicht erfüllt werden. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut hat die Gemeindewahlbehörde daher dem Begehren auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zu Recht stattgegeben.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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