Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AB-14-0719•LVwG N LVwG-AB-14-0719
LVwG-AB-14-0719Landesverwaltungsgericht01.12.2014
Dingliche Wirkung von Baubescheiden; Rechtsnachfolger; rechtskräftige Baubewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Einwendungen gegen die baubehördliche Bewilligung von Abänderungen durch die Bauwerberin ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 6, 9, 14 Abs. 4, 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im folgenden: „Behörde“) die Berufung des *** (im folgenden: „Beschwerdeführer“) gegen den Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom ***, ***, mit dem *** (im folgenden: „Bauwerberin“) die Bewilligung zur Abänderung der Außenwandkonstruktion zum Nachbargebäude und der Dachkonstruktion erteilt wurde, abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Behörde stützte sich dabei u.a. auf ergänzende Sachverständigengutachten und führte begründend im wesentlichen aus, dass die geplante Außenwand den Brandschutzbestimmungen entspreche, dass kein Widerspruch im Hinblick auf die Belichtung von bewilligten Hauptfenstern bestehe, da es sich beim gegenständlichen Fenster des Beschwerdeführers um ein Nebenfenster handle, dass das Anlegen eines Blumenbeets mit dem Bewilligungsverfahren in keinerlei Zusammenhang stehe, dass die Anforderungen an Schallschutz und Statik erfüllt seien und dass das geplante Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien entspreche.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides „dahingeändert“, dass der Antrag der Bauwerberin auf Genehmigung des Zubaus abgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides; dies im wesentlichen mit folgender Begründung: Der in Streit stehende Gebäudeteil sei ohne Baubewilligung errichtet worden, nun suche die Bauwerberin um nachträgliche Baubewilligung an, um einen Abbruchauftrag zu vermeiden. Diese Vorgehensweise beeinträchtige allerdings schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers.
(1.) Die Außenmauer der Bauwerberin verfüge über keinen bzw. nicht hinreichenden Brandschutz gemäß NÖ Bautechnikverordnung 1997 (im folgenden: „NÖ BTV“), da sie nicht öffnungslos sei bzw. eine Holztragekonstruktion auf dieser aufliege, weshalb Gefahr des Brandüberschlages bestehe. Diese rechtswidrig errichtete Außenwand der Bauwerberin weise einen Abstand zur Gebäudemauer des Beschwerdeführers von 15 bis 20 cm auf, wodurch bei einem Brand „Kaminwirkung“ und daher ein weit höheres Gefährdungspotenzial entstehe. Des weiteren sei die Außenwand zum Anrainergebäude nach außen hin nicht verputzt, obwohl dies zwingend vorgesehen sei. Die Ansicht der Behörde, die Außenwand sei von außen nicht einsehbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt, könne nicht nachvollzogen werden. Durch die Beeinträchtigungen dieser Wand komme es zu Beeinträchtigungen des Brandschutzes.
(2.) Durch den konsenslosen Zubau der Bauwerberin sei ein Hauptfenster an der westlichen Gebäudewand des Beschwerdeführers völlig verdeckt, sodass ein Lichteinfall überhaupt nicht mehr bestehe und es daher zu einer völligen Verdunklung des betroffenen Anrainerzimmers komme. Die Einstufung als Nebenfenster durch die Behörde, die schon *** von diesem Fenster Kenntnis gehabt habe, aber aktuell keine Besichtigung des Raumes und des Nebenfensters vorgenommen habe, sei unzutreffend. Der gegenständliche Raum diene seit jeher als Wohn- bzw. Arbeitsraum (und nicht als Küchen- und Sanitärbereich), sodass das Fenster als Hauptfenster zu qualifizieren sei. Erst durch den rechtswidrigen Zubau der Bauwerberin könne der Raum nur mehr erschwert der Widmung (Arbeits- und Wohnraum) entsprechend genutzt werden. Mit der Vorgehensweise der Behörde (ursprüngliches Hauptfenster – Errichtung eines rechtswidrigen Zubaus – Raum nur mehr erschwert widmungskonform nutzbar – Raum werde daher als Abstellraum qualifiziert und es liege plötzlich kein Hauptfenster mehr vor – rechtswidriger Zustand werde dadurch rechtskonform und könne nachträglich genehmigt werden) könne jedes Hauptfenster zum Nebenfenster degradiert werden.
(3.) Durch die Fundamentierung laut Plan käme es aufgrund des geringen Abstandes zu unzulässigen Schallübertragungen auf die Gebäudemauer des Beschwerdeführers.
Sämtliche Umstände erweckten den Eindruck, dass die Behörde der Bauwerberin einen Abrissauftrag unbedingt ersparen möchte und versucht werde, ein nicht bewilligungsfähiges Gebäude doch genehmigungsfähig zu machen.
Die Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Aus der Aktenlage und dem Grundbuch ergibt sich folgendes:
Die Bauwerberin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf dem sich das Haus *** befindet. Der Beschwerdeführer ist seit *** Eigentümer des östlich daran angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf dem sich das Haus *** befindet.
Im Jahr *** hat eine behördliche Überprüfung beim Objekt der Bauwerberin ergeben, dass hinter dem straßenseitigen Einfahrtstor zwischen dem Haus und der östlichen Grenze zum Nachbarhaus ein Pultdach und im Gartenbereich ein Holzgartenhaus ohne Bewilligungen errichtet worden waren. Mit Bescheid vom *** hat der Bürgermeister sodann der Bauwerberin die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung einer (Pult-)Überdachung zwischen dem Wohnhaus und der östlichen Grundstücksgrenze, fundamentiert mit Holzsäulen (keine Wand an der Grundgrenze), sowie eines Gartenhauses erteilt. Eine Fertigstellungsmeldung erfolgte nicht, sondern die Bauwerberin suchte im Februar *** um Bewilligung eines Zubaus in Massivbauweise als Wohnhauserweiterung (zwei Aufenthaltsräume, ein Gangbereich) an; anstelle der bestehenden (Pult-)Überdachung solle ein Zubau eingebaut werden (mit Satteldach und einer öffnungslosen Brandwand an der östlichen Grundgrenze; letztere in folgender Ausführung: 30 cm Hochlochziegel – 10 cm Wärmedämmung - 1,2 cm Gipskartonplatte). Nach einer Bauverhandlung am *** an Ort und Stelle, zu der die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, die damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, *** und ***, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen worden waren, aber nicht erschienen sind, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom ***, Z: ***, die beantragte Bewilligung.
Am *** ersteigerte der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. *** anlässlich einer freiwilligen Feilbietung (seine Eintragung im Grundbuch erfolgte im darauffolgenden Jahr). Am *** informierte er die Baubehörde u.a., dass die Bauwerberin einen Zubau bis an die Grundstücksgrenze errichtet habe, wodurch der Lichteinfall in sein Kinderzimmer völlig unterbunden und seine Hausmauer durch Regen- und Schmelzwässer durchnässt werde. In einem Aktenvermerk über eine behördliche Überprüfung an Ort und Stelle vom *** ist festgehalten, dass das mit Bescheid vom *** bewilligte Gebäude anstelle einer früheren Leichtkonstruktion (Überdachung mit Bretterwand) an der Grundgrenze hergestellt worden sei. Die Bausubstanz des Gebäudes des Beschwerdeführers sei damals ohne Raumausbauten und unbewohnt bestehend gewesen. Das gegenständliche Fenster an der westlichen Grundgrenze des Beschwerdeführers sei einem kleinen Raumverband zugeordnet, welches laut Aussage des Besitzers früher offensichtlich als Küchen- bzw. Sanitärbereich gedient habe. Im Einreichplan bzw. im Zuge der Bauverhandlung sei dieses Fenster (aufgrund der Bretterwand) nicht ersichtlich gewesen. Aufgrund der Aussage des Besitzers und des derzeitigen Rohbauzustandes werde das Fenster als Nebenfenster eingestuft. Am *** gab die Bauwerberin die Fertigstellung des mit Bescheid vom *** bewilligten Bauvorhabens bekannt; am selben Tag zeigte der Bauführer *** an, dass dieses Bauvorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei.
Eine weitere Überprüfung am *** ergab u.a., dass die Brandwand an der Grundgrenze „offensichtlich auf einem alten Fundament errichtet“ sei, „wodurch Schallübertragungen zum bebauten Nachbargrundstück entstehen“. Die beiden Fensteröffnungen an der Grundgrenze stellten „alte Fensteranlagen“ dar, die sich einerseits zu einem Lagerraum und andererseits „zu einem Raum, welcher als Rohbau vorhanden ist“ richten. Dazu wurde (wörtlich) festgestellt, „dass laut einer Bauaufnahme eines gerichtliche beeideten Sachverständigen aus dem Jahr *** der Bereich des Rohbauraumes als Abstellraum planlich dargestellt ist“ und die beiden Fenster „somit baurechtlich Nebenfenster“ darstellten.
Am *** zeigte der Bauführer *** an, dass das mit Bescheid vom *** bewilligte Bauvorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei. Am *** hat die Baubehörde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt, worin dieser u.a. vorgebracht hat, dass bei der Bauwerberin die Dachkonstruktion nicht plankonform und die Außenmauer nicht als Brandschutzmauer errichtet worden sei, und wobei auch ein Bauplan betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, auf dem sich das Haus Nr. *** befindet, aus dem Jahr *** erörtert wurde, worin ein Fenster im Ausmaß von 80 cm x 90 cm an der westlichen Mauer des Hauses Nr. *** (also an der Grundgrenze zum Grundstück der Bauwerberin) eingezeichnet ist. Am *** bestätigte der Bauführer ***, dass die Außenmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers „mit Brandschutzklasse EI90 ausgeführt“ worden sei, und am *** „zog“ er die oben erwähnte Ausführungsbestätigung vom *** „zurück“, da das Bauvorhaben „nicht bewilligungsgemäß ausgeführt sei“. Im Zuge der Baufertigstellungsmeldung *** sei die Wandkonstruktion nicht über die Fensteröffnung des Nachbargebäudes überprüft worden, da die Wandfläche zum Nachbarobjekt mit einer blickdichten Holzverschalung verkleidet und daher die Fensteröffnung nicht bekannt gewesen sei.
Im Dezember *** suchte die Bauwerberin um „nachträgliche baubehördliche Bewilligung“ der „Abänderung der Außenwandkonstruktion sowie der Dachkonstruktion zum Nachbargebäude“ an. Es solle eine 10 cm starke, einseitig verputzte Hochlochziegelwand (Brandschutzklasse EI90) errichtet werden (10 cm Hochlochziegel – 1,5 cm Kalk-Zement-Putz – 14 cm Holzsteher, dazwischen Wärmedämmung – 4,5 cm Gipskartonplatte 3lagig). Die Lastabtragung der Dachkonstruktion werde über Holzsteher abgetragen und mit Gipskartonplatten verkleidet und mit Wärmedämmung ausgestopft. Die Berechnung des Schalldämm-Maßes der Wandkonstruktion erfülle die Anforderungen lt. § 7 NÖ BTV. Die Dachkonstruktion werde von der (nicht ausgeführten) Satteldachkonstruktion in eine Pultdachkonstruktion abgeändert. Das Dachwasser werde auf Eigengrund in einer Kastenrinne gesammelt und in den Regenwasserkanal eingeleitet. - Die Baubehörde hat im Zuge der Vorprüfung festgestellt, dass durch das Bauvorhaben keine Nachbarrechte berührt werden, weshalb eine Bauverhandlung entfiel. Der Beschwerdeführer brachte (wörtlich) folgende Einwendungen ein: „Nachteilige Beeinträchtigung meines Gebäudes, bereits vorhandene Schädigung der Substanz meines Gebäudes. Weiterst ist zwischen den beiden Wänden, brennbares Material vorhanden, Gefahr in Verzug! Fehler im Grundrissplan der Frau ***. In der Außenwand meines Gebäudes also hinter der nicht baugenehmigten Wand der Nachbarin befindet sich ein Fenster (80 x 90 cm) zu meinem Schlafzimmer wodurch der Lichteinfall nicht mehr gegeben ist, dieses Fenster dient auch als Belüftung (Frischluftzuführung). Dieses Fenster in der Außenwand zur Nachbarin ist der Gemeinde bekannt, siehe auch baugenehmigten Einreichplan von *** im Bauakt von Frau ***. … Außerdem wird Regenwasser auf mein Grundstück durch den falschen Zubau abgeleitet. … Der bereits teilweise errichtete Zubau wurde ohne Baugenehmigung errichtet. Durch den nicht genehmigten Zubau ist Gefahr in Verzug für mein Gebäude und bei Brandüberschlag auch für mein Leben!“
In der daher abgehaltenen Bauverhandlung am *** wurde u.a. festgestellt, dass die Außenwand in Form einer 10 cm starken einseitig verputzten Ziegelwand mit sichtbarer Holzkonstruktion an der Innenseite der Räume hergestellt wurde; die wärmetechnischen Maßnahmen und die Dreifachbeplankung an der Innenseite würden laut Projekt noch ausgeführt werden. Sodann erhob der Beschwerdeführer u.a. Einwendungen, dass die Außenmauer nicht den Brandschutzbestimmungen entspreche und nicht beidseitig verputzt sei. Ein seit Jahrzehnten bestehendes Hauptfenster werde schlichtweg „zugebaut“; ein Lichteinfall auf dieses Fenster sei praktisch nicht mehr möglich. Zudem sei eine Gefährdung des Gebäudes durch Feuchtigkeitseinwirkungen zu befürchten. Es bestünden massive Bedenken gegen eine statisch korrekte Ausführung, zumal die vorgesehene Fundamentierung nicht (ausreichend) ausgeführt (zum Teil sei der Zubau auf ein bestehendes Fundament errichtet) und keine tragende Außenmauer vorgesehen sei. Da der Schalldämmwert der Außenmauer nicht erreicht werde, gebe es keinen ausreichenden Lärmschutz zur angrenzenden Liegenschaft, ebenso bestehe die Gefahr einer Schallübertragung durch die gegenständliche Fundamentierung und einer Grenzverletzung. – Der beigezogene Amtssachverständige *** erstattete ein Gutachten, wonach das Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien entspreche.
Am *** teilte der Bauführer *** hinsichtlich der Fundamentierung schriftlich mit, dass es aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht möglich sei, „zerstörungsfrei Einsicht zu nehmen“, dass aber „von einer ausreichenden Fundamentierung ausgegangen“ werden könne, weil sämtliche Mauerwerksteile keine Risse aufwiesen.
Mit Bescheid vom ***, Z: ***, erteilte der Bürgermeister die beantragte nachträgliche Bewilligung „zur Abänderung der Außenwandkonstruktion zum Nachbargebäude sowie der Dachkonstruktion“ im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Abänderung der Außenwand sei mit einer Brandschutzklasse EI90 als öffnungslose Gebäudeabschlusswand auszuführen. In der angrenzenden Außenwand befinde sich ein Nebenfenster, der freie Lichteinfall unter 45° auf bestehende Hauptfenster sei nicht beeinträchtigt. Dachwasser zur Schädigung der Bauwerke auf Nachbargrund werde nicht abgeleitet. Die Außenwand habe eine ausreichende Fundamentierung, eine Berechnung des bewerteten Schalldämm-Maßes liege vor. Die Liegenschaft befinde sich im Grenzkataster, eine Grenzänderung sei nicht vorgenommen worden. Aus bautechnischer Sicht entspreche das Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Außenmauer der Bauwerberin verfüge über keinen bzw. nicht hinreichenden Brandschutz gemäß NÖ BTV, da sie nicht öffnungslos sei bzw. eine Holztragekonstruktion auf dieser aufliege, weshalb Gefahr des Brandüberschlages bestehe. Diese rechtswidrig errichtete Außenwand der Bauwerberin weise einen Abstand zur Gebäudemauer des Beschwerdeführers von 15 bis 20 cm auf, wodurch bei einem Brand „Kaminwirkung“ und daher ein weit höheres Gefährdungspotenzial entstehe. Des weiteren sei die Außenwand zum Anrainergebäude nach außen hin nicht verputzt, obwohl dies zwingend vorgesehen sei. Durch den konsenslosen Zubau der Bauwerberin sei ein Hauptfenster an der westlichen Gebäudewand des Beschwerdeführers völlig verdeckt, sodass ein Lichteinfall überhaupt nicht mehr bestehe und es daher zu einer völligen Verdunklung des betroffenen Anrainerwohnzimmers komme. Der gegenständliche Raum diene als Wohnraum, sodass das Fenster als Hauptfenster zu qualifizieren sei. Die Bauwerberin habe ein Blumenbeet (ohne Isolierung zum Anrainergebäude) angelegt, wodurch es zu einer massiven Durchfeuchtung seiner Anrainermauer komme. Der Schalldämmwert von mindestens 47 dB für Außenwände werde nicht erreicht. Das Gebäude sei von der Statik her nach der Holzkonstruktion zu beurteilen, die Vorlage eines statischen Gutachtens sei aber unterblieben.
Die Behörde holte ein „abschließendes (ergänzendes) Gutachten“, datiert mit ***, wiederum beim Amtssachverständigen *** ein, das zu folgenden Ergebnissen kam: Die einseitig verputzte 10 cm starke Hochlochziegelwand und die vertikale Beplankung mit 3x 15mm Feuerschutzplatten entsprächen einer Feuerwiderstandsklasse von EI90. An der Außenseite sei die Außenwand nicht verputzt, die äußere Oberfläche sei aber aus nichtbrennbaren Baustoffen und somit als öffnungslose Gebäudeabschlusswand zulässig. Die Außenwand sei aufgrund der Anordnung der Wand und der Nachbarbauwerke von außen nicht sichtbar und aufgrund der vorhandenen Dachentwässerung (Verblechung) und der Bauwerke auf Nachbargrund gegen Witterungseinflüsse geschützt. Ein Verputz oder eine Verkleidung der Oberfläche sei somit nicht erforderlich. Holzpfosten oder andere Holztragekonstruktionen würden (laut Detailplan Dachknoten) auf der Außenmauer so aufliegen, dass diese die Hochlochziegelwand nicht durchbrächen. Aufgrund des Projektes entspreche die Ausführung einer öffnungslosen Gebäudeabschlusswand. Die Bauführung erfolge im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Das gegenständliche Grundstück liege im Grenzkataster. Die Übereinstimmung mit der Anordnung und Gebäudehöhe gemäß § 54 NÖ BO 1996 sei seitens der Behörde festgestellt worden. Im derzeitigen Bauakt seien keine Pläne (betreffend das „zugebaute“ Anrainerfenster) vorhanden. „Aufgrund des Baualters des Gebäudes von wesentlich mehr als 70 Jahren, und aufgrund das kein zusammenhängender Bauakt vorhanden ist, kann ein vermuteter Konsens für das Bauwerk im *** festgestellt werden“. Bei der Baubehörde sei kein Projekt bezüglich eventueller bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe am *** eine Bauanzeige („Austausch der alten Fenster gegen neue Kunststoff-Fenster in gleicher Größe und Form, Farbe außen: weiß“) eingebracht, die zur Kenntnis genommen worden sei. „Da es sich beim konsensgemäßen Gebäude um Fenster für Küchen- oder Sanitärbereich handelt“, seien „diese … Nebenfenster“. Die Prüfung, ob die Bauwerke den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen, sei bereits im Zuge der Bewilligung im Jahre *** erfolgt. Laut den Projektsunterlagen (errechnetes Schalldämm-Maß für Außenwand 55 dB) und dem eingeholten Gutachten des SV *** vom *** (Schalldämm-Maß für Dachhaut 50 dB) würden die Anforderungen an den Schallschutz (38 dB laut § 7 NÖ BTV) erfüllt. Laut Gutachten des SV *** vom *** sei eine statische Berechnung der Holzkonstruktion durchgeführt worden. Die maximal zulässigen Grenzwerte würden unterschritten, die Säulenausnutzung betrage ca. 25% der maximal zulässigen Belastung. Aus bautechnischer Sicht entspreche das Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien.
In der Sitzung des Gemeindevorstandes vom *** wurde der nunmehr angefochtene Bescheid beschlossen, den der Beschwerdeführer nun bekämpft (zu den Inhalten siehe oben).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 14 Z. 4 NÖ BO 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen (vgl. z.B. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0223). Allfällige Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) gegeben wäre (vgl. wiederum das zuvor zitierte Erkenntnis vom 23.8.2012).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Brandschutz seines Bauwerks (§ 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996), auf Schutz vor Lärmimmissionen (§ 6 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) und ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster (§ 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.) berührt zu sein. Er hat diese Einwände auch schon im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung erhoben.
Was die ersteren beiden subjektiv-öffentlichen Rechte betrifft, ist der Beschwerdeführer dem zitierten Sachverständigengutachten vom *** nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf gleicher fachlicher Ebene wird einem Sachverständigengutachten nur dann entgegen getreten, wenn ebenfalls ein Sachverständigengutachten vorliegt (vgl. VwGH vom 31.1.2012, 2009/05/0114). Dass dieses Gutachten unschlüssig oder unvollständig wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (er beantragt auch keine weiteren Beweisaufnahmen) und ist auch nicht ersichtlich. Der Gutachter ist nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass (unter Bezug auf die Planunterlagen) eine öffnungslose Gebäudeabschlusswand (§ 10 Abs. 2 NÖ BTV) vorliegt, die auch ohne Verputz (gemäß § 14 Abs. 1 NÖ BTV kommt es nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, auf die Einsehbarkeit, sondern von die Sichtbarkeit von außen an) und unter Berücksichtigung der Berufungsausführungen zum „Kamineffekt“ aufgrund der Lage und Ausführung den (brandschutztechnischen) Bestimmungen der NÖ BO 1996 und der NÖ BTV entspricht. Der Nachbar kann aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996, wie sich schon aus dessen Einleitungssatz ergibt, keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (vgl. z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2011/05/0125). Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Dass die Anforderungen an den Schallschutz beim konkreten Projekt, wie es dargestellt ist, erfüllt sind, hat der Sachverständige ebenfalls schlüssig begründet.
Dass sich in der westlichen Außenmauer des Bauwerks des Beschwerdeführers ein Fenster befindet, das nunmehr durch die Errichtung der östlichen Außenmauer der Bauwerberin in einem geringen Abstand (laut Einreichplan 10 bis 11 cm, laut Beschwerde 15 bis 20 cm) „zugebaut“ wurde, ist unstrittig. Laut vorliegendem Plan aus dem Jahr *** hat dieses Fenster auch schon damals bestanden, fand aber – aus welchen Gründen auch immer – in den Protokollen der Bauverhandlungen in den Jahren *** und *** (also noch bevor der Beschwerdeführer Nachbar war) keinen Niederschlag. Die rechtskräftige Baubewilligung vom *** umfasst bereits die verfahrensgegenständliche Außenwand der Bauwerberin (in der aktuellen Situierung und der damals projektierten Ausführung 30 cm Hochlochziegel – 10 cm Wärmedämmung - 1,2 cm Gipskartonplatte).
Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauverhandlung vom *** und der Erlassung des Bescheides vom *** war der Beschwerdeführer noch nicht bücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, das unmittelbar an die zu bebauende Liegenschaft angrenzt. Die (laut Grundbuch) damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, *** und ***, wurden laut Behördenakt nachweislich am *** bzw. *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung vom *** geladen, sind zu dieser Verhandlung aber nicht erschienen und haben somit keinerlei Einwendungen erhoben, und der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid wurde gegenüber diesen Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers daher bindend.
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ BO 1996 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auch die dingliche Wirkung von Baubescheiden für den Nacheigentümer als Nachbarn anerkannt (vgl. VwGH vom 27.2.1996, 95/05/0259). Der Rechtsnachfolger tritt unmittelbar in die Rechtsstellung des Voreigentümers ein. Der erst nach Rechtskraft des genannten Bescheides vom *** Eigentümer dieser Liegenschaft gewordene Beschwerdeführer muss als Rechtsnachfolger die Rechtskraft, die seine Rechtsvorgänger trifft, auch gegen sich gelten lassen. Somit ist die verfahrensgegenständliche Außenmauer (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf das Nachbargrundstück) bereits rechtskräftig bewilligt (durch die dann erfolgte Errichtung der Mauer ist die Baubewilligung konsumiert worden) und kann der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Lichteinfall, unabhängig davon, wie man das Fenster nun qualifiziert, nicht mehr geltend machen. „Sache“ des Verfahrens ist ja – neben der keinen Beschwerdegegenstand bildenden „Abänderung der Dachkonstruktion“ - nur die „Abänderung der Außenwandkonstruktion“ (von der *** bewilligten Ausführung 30 cm Hochlochziegel – 10 cm Wärmedämmung - 1,2 cm Gipskartonplatte auf die nunmehr projektierte Ausführung 10 cm Hochlochziegel – 1,5 cm Kalk-Zement-Putz – 14 cm Holzsteher, dazwischen Wärmedämmung – 4,5 cm Gipskartonplatte 3lagig). Das Verwaltungsgericht hat jene Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren - vgl. dazu VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von keiner Partei beantragt, und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand schon aufgrund der Aktenlage fest.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (insb. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.