LVwG N LVwG-MD-13-0165

LVwG-MD-13-0165Landesverwaltungsgericht20.11.2014

Regest

Strafrechtliche Verantwortlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-MD-13-0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0165

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sind dem Beschwerdeführer in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der ***, im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde erster Instanz vermutlich einer – näher – in *** renommierten Einrichtung, dies unter näherer Beschreibung des deliktischen Verhaltens, Übertretungen nach dem Tabakgesetz zur Last gelegt.

Auf Grund der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnisses erhobenen und als Beschwerde zu wertenden Berufung, in welcher der Verantwortlichkeit bestritten ist, wurde am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des Aktes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** erhoben.

Es wird festgestellt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – § 1 VStG – abzustellen.

Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant:

§ 1 Tabakgesetz:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. “Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

2. “Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3. “Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4. “Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5. “Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6. “Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

1. 7a.„Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

8. “Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9. “Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10. “vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

§ 13 Tabakgesetz:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 14 Tabakgesetz:

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a.(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)

2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dies auch nach der schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des einvernommenen Zeugen, war hinsichtlich der angelasteten Feststellungen von der betreffenden, näher bezeichneten, Lokalität in ***, wie auch von einer Innehabung durch die näher angeführte juristische Person auszugehen. Es war dem Vorbringen des Beschwerdeführers, strafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, nicht entgegen zu treten.

Wenn auch der Beschwerdeführer und die weitere Partei zur Verhandlung nicht kamen, war dem erkennenden Richter im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Delikte und betreffend den Beschwerdeführer entschiedener Sachen die nachgewiesene Nichtübernahme verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 durch den Beschwerdeführer für die *** bekannt. Eine zusätzliche Beweisführung dahingehend, ob der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit örtlich und sachlich nicht doch strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen der bezeichneten Inhaberin der gegenständlichen betrieblichen Einrichtung in ***, die nicht zu Unrecht als Raum öffentlichen Ortes im Sinne von § 1 Z 11 Tabakgesetz qualifiziert wurde, erhalten hat, war nicht erforderlich.

Das rechtswirksame Delegieren verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG setzt das Vorliegen einer aus der Zeit vor der angelasteten Begehung stammenden diesbezüglichen Urkunde voraus.

Im Hinblick darauf, dass nach dem unbedenklichen Akteninhalt eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Außenvertretungsbefugter – handelsrechtlicher Geschäftsführer eine primäre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Handlungen und Unterlassungen der juristischen Person getroffen hätte, war ebenfalls auszuschließen.

Es war daher aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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