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LVwG-AB-14-4008•LVwG N LVwG-AB-14-4008
LVwG-AB-14-4008Landesverwaltungsgericht07.11.2014
Rückforderung; Rückersatz; Aus- und Weiterbildungskosten; Gleichheitssatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, Zl. ***, betreffend Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:„Sie werden unter gleichzeitiger Aufhebung des Dienstrechtsmandats vom ***, Zl. ***, gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100 verpflichtet, dem Land Niederösterreich unverzüglich ab Zustellung dieses Erkenntnisses Aus- und Weiterbildungskosten in der Höhe von € 5.939,03 zu ersetzen.“Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer stand bis zum *** als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und schied an diesem Tag durch schriftliche Austrittserklärung vom *** aus.
Mit Dienstrechtsmandat vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Rückzahlung von Kosten seiner Aus- und Weiterbildung während aufrechtem Dienstverhältnis in der Höhe von € 975,93 vorgeschrieben. Mit gesondertem Spruchpunkt wurde er zur Überweisung dieser Kosten auf ein näher bezeichnetes Konto des Landes Niederösterreich bis *** verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen *** und *** näher bezeichnete Aus- und Weiterbildungen unter Fortzahlung der Bezüge sowie teilweise unter Übernahme von Kurskosten absolviert. Die Rückforderung ergäbe sich aus der – tabellarisch dargestellten – Aliquotierung der dem Land Niederösterreich daraus entstandenen Kosten von € 3.443,04 über 5 Jahre.
Mit Vorstellung vom *** fochte der Beschwerdeführer das Dienstrechtsmandat in vollem Umfang an und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Sowohl die zu den einzelnen Veranstaltungen tabellarischen Beträge als auch deren Aliquotierung seien nicht nachvollziehbar, völlig willkürlich und die Rechtsgrundlage dazu sei infolge Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, gegen das Sachlichkeitsgebot und gegen die Freiheit der Erwerbsbetätigung offenkundig verfassungswidrig.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeladen, seinerseits eine Berechnung der Aus- und Weiterbildungskosten vorzulegen. Dies beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** damit, dass er die Rückforderung aufgrund der wegen Verfassungswidrigkeit nicht anwendbaren Bestimmung des § 94 NÖ LBG dem Grunde nach bekämpfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat abgewiesen und begründete die belangte Behörde dies im Wesentlichen wie folgt:
Gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 NÖ LBG sei die Dienstbehörde dazu verhalten, dem Beschwerdeführer als beamtetem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis durch Austritt geendet habe, den Ersatz der vom Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten der letzten 5 Jahre vorzuschreiben, wenn diese den Betrag von € 2.500,-- übersteigen. Im Sinne der – zur vergleichbaren Bundesrechtslage für Beamte und Vertragsbedienstete – ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes habe eine Aliquotierung der Aus- und Weiterbildungskosten zu erfolgen. Bei einem Ersatzzeitraum (= Bindungsdauer) von 5 Jahren ab Beendigung des jeweiligen absolvierten Ausbildungsteiles errechnen sich Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt € 3.443,04, deren Zusammensetzung und genaue Berechnung der Beilage des angefochtenen Dienstrechtsmandates zu entnehmen sei. Unter Berücksichtigung der nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsteiles zurückgelegten Dienstzeit auf die fünfjährige Bindungsdauer, seien die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten auf € 975,93 zu aliquotieren gewesen. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers zur Unanwendbarkeit vermeintlich verfassungswidriger Bestimmungen stehe in unauflöslichem Widerspruch zu Lehre und Judikatur, da in der Österreichischen Rechtsordnung selbst verfassungswidrige Normen so lange anzuwenden seien, bis sie als verfassungswidrig erkannt und aufgehoben worden seien. Abgesehen davon erweise sich aber die angewendete Norm des § 94 NÖ LBG auch nicht als verfassungswidrig. Bisher habe sowohl Lehre als auch Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit von Ausbildungskosten grundsätzlich bestätigt. Die in der Vorstellung angeführten Bedenken im Hinblick auf Grundrechtseingriffe in die Erwerbsfreiheit würden von Lehre und Judikatur nicht geteilt. Auch das Sachlichkeitsgebot im Zusammenhang mit dem ins Treffen geführten Gleichheitssatz sei allein wegen der Unterschiede der Rechtslage in Niederösterreich zu jenen anderer Gebietskörperschaften nicht verletzt. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung könne jedoch nur in den Regelungen eines Gesetzgebers entstehen. Dadurch, dass unterschiedliche Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen zu vergleichbaren Sachverhalten aufstellen, könne das Gleichbehandlungsgebot freilich nicht verletzt werden. Dass aber im Regelungsbereich des NÖ LBG selbst eine unsachliche Ungleichbehandlung normiert wäre, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Ergebnis zeige sich daher, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur gesetzlich geboten sei, sondern auch die angewendete Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen den angefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Folgendes vor:
Die in der Beilage zum Dienstrechtsmandat aufgelisteten Beträge, aus denen sich die angebliche Gesamtforderung von € 975,93 ergeben solle, seien nicht nachvollziehbar und schienen vollkommen willkürlich erstellt worden zu sein.
Auch die vorgenommene Aliquotierung sei nicht schlüssig, völlig willkürlich und gesetzlich nicht gedeckt. Bei einer Aliquotierung analog der Bestimmungen des BDG ergäbe sich eine Rückforderung von nur € 478,97.
Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern ein ausschließlich dem Selbststudium dienender Prüfungsurlaub eine Ausbildung sein solle, für die ein Dienstgeber Kostenersatz fordern könne. Jedenfalls widerspreche dies völlig dem Sinn des Rückersatzes von Ausbildungskosten, der ja verhindern solle, dass eine abgeschlossene Ausbildung dann bei einem anderen Dienstgeber verwertet werde und sei mit Sicherheit verfassungswidrig, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Erwerbsfreiheit.
Bei der Vorbereitung zur Dienstprüfung handle es sich um eine Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Die Dienstprüfung sei der Abschluss dieser Grundausbildung. Der Charakter einer Grundausbildung sei schon daran ersichtlich, dass der Besuch der Seminare und die Ablegung der Dienstprüfung verpflichtend und eine unabdingbare Voraussetzung für den Verbleib eines Dienstnehmers im Landesdienst seien.
In sämtlichen Dienstrechtsgesetzen der Länder und dem Beamten-Dienstrechtsgesetz des Bundes sei – sofern überhaupt ein Ersatz der Ausbildungskosten normiert sei – der Ersatz für die Kosten einer Grundausbildung ausgenommen. Zur Definition einer Grundausbildung im öffentlichen Dienst fänden sich zahlreiche Beispiele in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch in Dienstrechtsgesetzen selbst. Die Vorbereitung auf die Dienstprüfung und die Ablegung derselben könne auch in Niederösterreich nichts anderes sein, als eine Grundausbildung. Bei Betrachtung der Regelungen im Dienstrecht des Bundes und der anderen Länder komme man zu dem Ergebnis, dass Niederösterreich als einziges Land von seinen Bediensteten im Falle eines Ausscheidens aus dem Landesdienst die Kosten der Grundausbildung zurückfordere. Diese Regelung widerspreche im Lichte der übrigen Rechtsordnung klar dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot und sei daher von der zuständigen Behörde nicht anzuwenden. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Aufwendungen dem Land Niederösterreich durch die Abhaltung der Seminare für die Vorbereitung zur Dienstprüfung entstanden sein sollten. Die Vortragenden seien allesamt Landesbedienstete, welche die Vorträge in ihrer Dienstzeit hielten. Die zusätzlichen Kosten, die dadurch dem Dienstgeber entstanden sein sollten, seien im Verfahren nicht dargelegt worden. Von den Vortragenden aus dem eigenen Hause würden keine Kostennoten oder Ähnliches gelegt. Eine präzise Aufschlüsselung der Kosten, die dem Dienstgeber für die Seminare entstanden sein sollen, sei im Verfahren nicht vorgelegt worden. Bei diesen Seminaren zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung seien jeweils etwa 20 Seminarteilnehmerinnen anwesend gewesen, auf die allfällig angefallene Kosten aufzuteilen seien.
Der Beschwerdeführer sei durch die Regelungen des § 94 NÖ LBG im Gleichheitssatz verletzt. Insbesondere durch die Rückforderung von Kosten für Grundausbildungen und die nicht geregelte Aliquotierung des Ausbildungskostenrückersatzes werde der Sachverhalt „Ausscheiden eines Bediensteten“ völlig anders behandelt als in allen anderen Bundesländern und im Bundesdienst, wobei der niederösterreichische Landesbedienstete eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung erfahre. § 94 NÖ LBG sei daher gleichheitswidrig und nicht anzuwenden.
Es widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, wenn bei der Rückforderung sämtlicher Ausbildungskosten in einem bestimmten Zeitraum vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zwischen der vorgeschriebenen Grundausbildung und aus eigenem Antrieb des Dienstnehmers besuchten Ausbildungen differenziert werde.
Die Regelung des § 94 NÖ LBG verletze die Freiheit der Erwerbsbetätigung, indem sie den Wechsel zu einem anderen Dienstgeber finanziell erschwere, ja geradezu pönalisiere. Insbesondere werde in § 94 NÖ LBG auch nicht darauf abgestellt, ob die vom Dienstgeber absolvierten Ausbildungen auch außerhalb des Landesdienstes verwertet werden können, wobei diese angeordnete Grundausbildung am freien Markt nicht verwertbar sei.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge Beweis aufgenommen wurde durch
Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde
Einsicht in die während der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, insbesondere in die Aufstellung aller Kurskosten samt Aliquotierung.
Vernehmung des Beschwerdeführers
Vernehmung von *** als Vertreter der belangten Behörde.
Feststellungen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer befand sich vom *** bis zum *** in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG) anzuwenden war. Er wurde mit Wirkung vom *** in ein provisorisch pragmatisches Dienstverhältnis übernommen und erklärte mit Schreiben vom *** seinen Austritt aus diesem provisorisch pragmatischen Dienstverhältnis mit Wirkung vom ***.
Seit Jänner *** ist der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht *** als Richter tätig. Die beim Land Niederösterreich abgelegte Dienstprüfung wurde von der Stadt *** als Ernennungsvoraussetzung anerkannt. Der Beschwerdeführer bezieht seither ein Bruttoeinkommen von € 5.300,- und hat keine Sorgepflichten.
Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Vertreters der belangten Behörde wurde festgestellt, dass zu folgenden Anlässen dem Beschwerdeführer Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge sowie unter Bezahlung von pauschalen Seminarkosten gewährt wurde:
***-***Bau, Raumordnungs- und Straßenrecht
***-***Gewerberecht und Mineralrohstoffgesetz
***Verkehrsrecht
***-***Forst-, Jagd-, Fischerei- und Grundverkehrsrecht
***-***Fremdenpolizei und Sicherheitswesen
***EU-Recht
- u. ***-***Prüfungsurlaub
***Dienstprüfung
***-***FKA Development Center
***-***Meine Person und der Kontakt zu anderen
***-***FKA „Persönlichkeit und Führen“
***-***FKA Action Learning 1
***-***FKA „Konflikte und Kommunikation gestalten“
***-***FKA Action Learning 2
***-***FKA „Gruppen- und Teamarbeit gestalten“
***-***FKA Action Learning 3
***-***FKA „Eine Organisationseinheit führen“
***Neuerungen im NÖ Baurecht
***-***FKA Action Learning 4
***FKA Abschlusstag
Der Beschwerdeführer war besoldungsrechtlich zu Beginn seiner Seminare in der NÖ Gehaltsklasse 11, Stufe 6, eingereiht, ab dem Konsum seiner Prüfungsurlaube in Stufe 7 und ab der Ausbildung vom *** in der NÖ Gehaltsklasse 13, Stufe 7.
Sämtliche Ausbildungseinheiten wurden von der Abteilung Landesamtsdirektion/Verwaltungs- und Bildungsmanagement des Amtes der NÖ Landesregierung organisiert, die auch für den Sachaufwand aufkam. In diesem Sachaufwand sind unter anderem die Kosten der Lehrbehelfe sowie allfällige Miet-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und Honorare für allfällige externe Vortragende enthalten. Zur Vereinfachung der internen und externen Abrechnung werden die einzelnen Ausbildungsveranstaltungen seitens der genannten Abteilung nach Aufwandsklassen kategorisiert und wird der Sachaufwand pauschal je Teilnehmer kostendeckend festgesetzt. Die jeweilige Pauschale wird gegenüber Landesbediensteten und externen Teilnehmern in gleicher Höhe veranschlagt. Die Pauschale beträgt bei der Führungskräfteausbildung (FKA) in Summe € 4.800,-, beim Seminar „Meine Person und der Kontakt zu anderen“ in Summe € 300,- und bei allen übrigen Seminaren € 60,- pro Tag.
Seitens der Abteilung Landesamtsdirektion/Verwaltungs- und Bildungsmanagement des Amtes der NÖ Landesregierung werden die Kandidaten zur Dienstprüfung dazu angehalten, die einschlägigen Vorbereitungsveranstaltungen möglichst vollständig zu besuchen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer oder mehrerer der aufgezählten Fortbildungsveranstaltungen mit Weisung verfügt worden wäre.
Dem Land NÖ entstanden durch diese Sonderurlaube unter Nichtberücksichtigung der Dienstgeberbeiträge folgende Kosten, denen keine Arbeitsleistung des Beschwerdeführers an der Dienststelle gegenüber stand:
Bezüge: € 6.019,86
Anteilige Seminarkosten: € 5.880,-
Die Aliquotierung dieser Gesamtsumme erfolgte im angefochtenen Bescheid nach Kalenderjahressummen um jährlich jeweils 20%.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden sowie auf den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung den Beschwerdepunkt der rechnerischen Unrichtigkeit der einzelnen Bezugsbestandteile zurück. Die Feststellungen zur bestrittenen Höhe der anteiligen Seminarkosten beruhen auf der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Vertreters der belangten Behörde, der zwar deren Berechnung nicht selbst vornimmt, jedoch nachvollziehbar darlegen konnte, dass die veranschlagten Pauschalen einerseits erheblich zur Verwaltungsvereinfachung im Rechnungswesen beitragen und andererseits aufwandsabhängig kategorisiert sind. Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zur Verrechnung gelangten Pauschalen als durchschnittlich kostendeckend durchaus plausibel. Auch der Beschwerdeführer selbst hat dazu zuletzt keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Die Feststellungen zu den auf Antrag des Beschwerdeführers jeweils gewährten Sonderurlauben beruhen auf den dazu übereinstimmenden Aussagen beider Verfahrensparteien.
Rechtslage:
§ 94 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. 2100-16, (NÖ LBG), lautet:
„§ 94
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben
1. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung
2. beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z. 5
endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.
(2) Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,
1. deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzen Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,
2. bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,
3. deren privatrechtliches Dienstverhältnis
a) vom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z. 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,
b) durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,
4. die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z. 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 1979/221, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Erwägungen:
Zur Rückforderung dem Grunde nach:
Der Beschwerdeführer stützt die Rechtsrüge zur Bestreitung der Rückforderung dem Grunde nach zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die unter den Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes und der Erwerbsfreiheit vermeintlich verfassungswidrige Rechtsgrundlage.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wenn der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung im Gleichheitssatz auf die unterschiedlichen Rechtslagen verschiedener Gebietskörperschaften stützt, übersieht er, dass das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt (zuletzt VfGH 11.03.2014, B1302/2013). Im Rahmen der Verankerung des bundesstaatlichen Prinzips steht es jedem zuständigen Gesetzgeber frei, eigenständige rechtspolitische Zielsetzungen zu verfolgen, womit auch unterschiedlich ausgerichtete Regelungssysteme auf der einen und der anderen Ebene vereinbar sind (VfGH 04.03.1991, B1003/90).
Der OGH hat selbst unter Berücksichtigung des mittlerweile aufgehobenen verfassungsrechtlichen Homogenitätsgebotes des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG im Einzelfall ausgesprochen, dass Verpflichtungen des ausgebildeten Arbeitnehmers, der in die Dienste eines anderen Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes tritt, zur Rückzahlung von Ausbildungskosten des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich zulässig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen (OGH 21.12.2000, 8 ObA 144/00k). Vor diesem Hintergrund kann – nicht erst seit Außerkrafttreten des genannten Homogenitätsgebotes – allein aus der Unterschiedlichkeit der Regelungssysteme der einzelnen Gebietskörperschaften keine Verletzung des Gleichheitssatzes abgeleitet werden, weshalb von einer näheren Befassung mit den vorgebrachten Regelungsunterschieden im Detail abgesehen werden konnte.
Wenn der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung im Gleichheitssatz wegen Unsachlichkeit der Kostenvorschreibung für die Grundausbildung auf deren Pflichtcharakter stützt, ist ihm im ersten Schritt auf der Sachverhaltsebene entgegenzuhalten, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, ein Seminar nicht vollständig besucht zu haben und dennoch zur Dienstprüfung zugelassen worden zu sein. Im zweiten Schritt ist er auf der rechtlichen Ebene auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, der zur vergleichbaren Rechtslage des § 20 Abs. 4 BDG ausgesprochen hat, dass der Beamte für eine absolvierte Ausbildung die Kosten unabhängig davon zu ersetzen hat, ob er verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder dazu hätte verpflichtet werden können (VwGH 30.03.2011, 2007/12/0066). Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdebehauptung, dass die Teilnahme an den Vorbereitungskursen zur Dienstprüfung verpflichtend gewesen sei, nicht näher auf ihre gesetzliche Deckung in § 18 NÖ LBG zu prüfen, dem keine derartige Zulassungsvoraussetzung zur Dienstprüfung entnommen werden kann. Hinsichtlich der FKA hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, zu deren Absolvierung verpflichtet gewesen zu sein.
Wenn der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung in seiner Erwerbsfreiheit darauf stützt, dass die Gesetzesgrundlage des angefochtenen Bescheides einerseits den Wechsel zu einem anderen Dienstgeber zumindest erschwert und andererseits nicht berücksichtigt, ob diese Ausbildung „am freien Markt“ auch tatsächlich verwertbar ist, so ist ihm zur Anwendbarkeit dieses – in Art 6 StGG geregelten – Grundrechts zunächst zuzubilligen, dass grundsätzlich auch Beamte den Schutz dieses Grundrechts genießen (VfSlg. 7798/1976). Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) durch Art 6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist. Im vorliegenden Fall wird durch die Regelung des § 94 NÖ LBG die Stellung des Beschwerdeführers und damit die berufliche Tätigkeit als Beamter jedoch weder vor noch nach dem Dienstgeberwechsel berührt. Es geht lediglich um die von der oben aufgezeigten Rechtsprechung bereits mehrfach behandelte Rückforderung von Ausbildungskosten, die nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht vom Schutzbereich des Art 6 StGG erfasst ist. Demnach liegt kein Eingriff in die Erwerbsfreiheit vor.
Zur behaupteten Unverwertbarkeit „auf dem freien Markt“:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer dazu auf der Sachverhaltsebene entgegenzuhalten, dass er sich unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität in seinem konkreten Fall nicht erfolgreich auf die Unverwertbarkeit „auf dem freien Markt“ berufen kann, da
1. er von einem öffentlichen Dienstgeber zu einem anderen öffentlichen Dienstgeber gewechselt hat und es daher lediglich um die – allenfalls entscheidungswesentliche – Verwertbarkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes unterschiedlicher Gebietskörperschaften gehen kann und
2. er die – auf Grundlage der unter Lohnfortzahlung vom Land absolvierten Grundausbildung – erfolgreich abgelegte Dienstprüfung insofern „verwerten“ konnte (und zum erfolgreichen Dienstgeberwechsel auch musste), als er nur durch diese Dienstprüfung die für seine Ernennung zum Verwaltungsrichter gesetzlich zwingend vorausgesetzte Vorbildung (siehe § 3 Abs. 3 Z. 4 lit. a des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. Nr. 83/2012) bei seinem neuen Dienstgeber nachzuweisen vermochte.
Auf der rechtlichen Ebene ist er darauf hinzuweisen, dass der VwGH zur vergleichbaren Rechtslage des § 20 Abs. 4 BDG ausgesprochen hat, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung, deren Kosten zu ersetzen sind, im neuen Arbeitsverhältnis gar nicht nutzen konnte, den Ersatz der Ausbildungskosten nicht auszuschließen vermag (VwGH 30.03.2011, 2007/12/0066). Der OGH hat zur vergleichbaren Rechtslage des § 30 VBG 1948 ausgesprochen, dass außer Betracht bleibt, ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann (OGH 08.03.2001, 8 ObA 210/00s).
Daraus ergibt sich direkt, dass der Beschwerdeführer die Dienstprüfung tatsächlich verwertet hat. Dass die Vorbereitungskurse zur Dienstprüfung oder der gewährte Prüfungsurlaub zu deren erfolgreicher Absolvierung nichts beigetragen hätten, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass die FKA bei seinem neuen Dienstgeber wiederum nicht „verwertbar“ ist, ändert gemäß der zitierten Rechtsprechung nichts an der Verpflichtung zum aliquoten Ersatz deren Kosten.
Vor diesem Hintergrund war aufgrund der Verfassungskonformität der Rechtsgrundlage nicht näher auf die Beschwerdebehauptung einzugehen, der zufolge eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung von der Behörde nicht anzuwenden sei.
Zur Rückforderung der Höhe nach:
Alle verfahrensrelevanten Rückforderungsgegenstände stellen als auf Antrag gewährte Sonderurlaube jeweils gesetzliche Rückforderungstatbestände im Sinne des § 94 NÖ LBG dar. Ein Härtefall im Sinne des Abs. 3 Z. 2 leg.cit. liegt im Hinblick auf das beträchtliche Bruttoeinkommen eindeutig nicht vor.
Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung den Beschwerdepunkt der rechnerischen Unrichtigkeit der einzelnen Bezugsbestandteile zurück.
Zur Aliquotierung der Rückforderung:
Eine Aliquotierung in Jahresschritten wurde vom OGH als zulässig anerkannt (28.06.2011, 9 ObA 74/11i). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Dienstgeber mangels gesetzlicher Regelung über eine Aliquotierung eine solche im Sinne der Rechtsprechung des OGH dennoch vorzunehmen (VwGH 30.03.2011, 2007/12/0066). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass es der belangten Behörde ungeachtet einer fehlenden landesgesetzlichen Regelung nicht nur nicht verwehrt war, eine Aliquotierung vorzunehmen, sondern eine solche jedenfalls geboten war. Die konkret vorgenommene rechnerische Methode der Aliquotierung in Form einer jährlichen Reduktion der Kalenderjahressummen für die im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen Ausbildungen mit deren jeweils letztem Teil um jeweils ein Fünftel erscheint im Lichte der zitierten Rechtsprechung jedenfalls sachgerecht. Somit erweist sich auch dieser Beschwerdepunkt als unberechtigt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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