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LVwG-AV-499/001-2014•LVwG N LVwG-AV-499/001-2014
LVwG-AV-499/001-2014Landesverwaltungsgericht16.10.2014
Schmutzwasserentsorgung; Kanalbenutzungsgebühr; Härtefall; Offensichtliches Missverhältnis
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des *** vom *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom ***, Zahl: ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt *** vom ***, EDV-Nummer: ***, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab ***, abgewiesen wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt *** zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 278 Abs.1 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Das *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ ***, bestehend aus den aneinander angrenzenden Grundstücken Nummern ***, ***, ***, ***, ***).
Aus Anlass der Neufestsetzung des Hebesatzes der Kanalbenützungsgebühr ab *** durch den Gemeinderat der Stadt *** wurde der Beschwerdeführerin mit einem Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt *** vom ***, EDV-Nummer: ***, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab *** im Betrag von € 4.202,71 vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 2,87 sowie eine Berechnungsfläche von 1.464,36 m² zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom *** erhob das *** dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Die Art der Ermittlung der Gebühr aus Berechnungsfläche und Einheitssatz scheine für die Nutzung des Klosters nicht adäquat zu sein. Auf den ermittelten 1.464,36 m² würden dauerhaft nur 4 Personen wohnen. Das Klosterareal diene vor allem der pastoralen Nutzung für die Bevölkerung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom ***, Zahl: ***, wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt.
Die Berechnungsflächen seien korrekt ermittelt worden, die Nutzung der Liegenschaft fließe nicht in die Berechnungsgrundlage ein, da die Gebühr nur flächenbezogen sei. Es sei weiters ausgehend von den Berufungsangaben geprüft worden, ob ein Härtefall gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 vorliege. Es sei von einer Nutzung durch 5 Personen auszugehen (4 wohnhafte Personen erhöht um eins aufgrund der pastoralen Nutzung, welche durch den hohen Wasserverbrauch nachweisbar sei). Zwar betrage die Berechnungsfläche mehr als 700 m², aber die Voraussetzung des § 5b Abs.2 NÖ Kanalgesetz 1977, wonach ein offensichtliches Missverhältnis vorliege, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW sei. Im gegenständlichen Fall betrage die Schmutzfracht 1,024 EGW pro 300 m², weshalb die Härteklausel nicht anwendbar sei.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde des *** vom ***. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls seien entgegen der Begründung der belangten Behörde erfüllt.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom *** wurde näher ausgeführt, dass die seitens der Behörde ermittelte Berechnungsfläche unrichtig sei, vielmehr betrage die Berechnungsfläche 1.522,77 m² (anstatt 1.464,36 m²). Demnach ergebe sich eine Schmutzfracht von weniger als 1 EGW pro 300 m², weshalb das gesetzliche Erfordernis für die Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt sei.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
…
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:
§ 5
Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(…)
§ 5b
Vermeidung von Härtefällen
(1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.
§ 9
Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
2.3. Kanalabgabenordnung für die Stadt ***, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 6. Dezember 2013:
§ 5
Kanalbenützungsgebühren
(1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes zu berechnen.
(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz mit EUR 2,61 festgesetzt. Werden Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, gelangt in ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
…
Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst strittig, ob die Härteklausel des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 anwendbar ist und gegebenenfalls ob für die konkrete Liegenschaft ein zu berücksichtigender Härtefall zu einer Minderung der Kanalbenützungsgebühr führen kann.
Bei der Kanalbenützungsgebühr handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen (vgl. § 15 Abs.3 Z.4 FAG 2008). Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten.
Werden jedoch von einer Liegenschaft besonders geringe Mengen an Abwässern bei großem Flächenausmaß eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Vermeidung von Härtefällen, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977).
Den Erläuterungen zur Novelle LGBl. 8230-2 zufolge lag dem als Vermeidung von Härtefällen bezeichneten § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die im NÖ Kanalgesetz 1977 etablierte flächenbezogene Berechnungsmethode zu Härten führt, wenn ein flächenmäßig sehr großes Gebäude in Relation zur Fläche eine verhältnismäßig geringe Abwassermenge verursacht. Mit der Regelung zur Vermeidung von Härtefällen wollte der Gesetzgeber für diese Fälle ein Korrektiv zur Vermeidung von Härtefällen außerhalb eines Nachsichtsverfahrens schaffen (vgl. Ltg.-162/A-1/21-1985, 5).
Zweck dieser Regelungen ist es demnach, eine verursachergerechte Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu ermöglichen, um dadurch allfällige Unsachlichkeiten, die sich aus der schematischen Anwendung der flächenbezogenen Gebührenberechnung ergeben könnten, hintanzuhalten.
Dabei kommt es auf den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand an (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).
Die Anwendung von § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 ist gemäß dessen Abs. 3 an die Voraussetzung geknüpft, dass die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.
Die Kanalbenützungsgebühr ist – wie sich aus den §§ 5 Abs. 3 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt – eine liegenschaftsbezogene Gebühr.
Maßgeblich für das Überschreiten des im § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen Schwellenwerts ist die sich für die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit ergebende Berechnungsfläche.
Unabhängig von der Frage, ob die Berechnungsfläche tatsächlich 1.464,36 m² (wie im Abgabenbescheid festgesetzt) oder 1.522,77 m² (wie in der Beschwerde behauptet) beträgt, ist die Voraussetzung des § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 durch das Überschreiten des dort geregelten Schwellenwertes von 700 m² für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in jedem Fall erfüllt. Dies allein führt schon zwingend zur Anwendbarkeit von § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977.
Die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinn der genannten Bestimmung vorliegt, ist von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 hat nämlich nicht den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen jeweils im Einzelfall anzuwenden wäre. Vielmehr ist § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 schon bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde ist gemäß § 115 Abs. 1 BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben.
Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf.
Die Rechtsnatur des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 begründet keine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie dies etwa bei antragsbedürftigen begünstigenden Verwaltungsakten (wie der Gewährung von Nachsicht oder Stundung oder im Haftungsverfahren) der Fall wäre.
Ein Abgabenpflichtiger hat einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die in § 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).
§ 5b Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zufolge sind der Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung dem tatsächlich aufgrund der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand gegenüberzustellen. Für die Gegenüberstellung sind grundsätzlich die jeweiligen Jahreswerte der genannten Ansätze maßgebend (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).
Die Verminderung der Kanalbenützungsgebühr ist nur geboten, wenn die vorstehend angeführte Gegenüberstellung ein offensichtliches Missverhältnis offenbart.
Das Missverhältnis muss zwischen dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung und den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten entstehen (VwGH 11.12.2000, 97/17/0460).
Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nach § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 jedenfalls dann vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein Einwohnergleichwert ist.
Was als offensichtliches Missverhältnis anzusehen ist, ist damit aber nicht abschließend geregelt. Nach der Rechtsprechung kann ein offensichtliches Missverhältnis vielmehr auch in anderen Fällen vorliegen (VwGH 24.5.1996, 94/17/0373).
Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie vermeint, ein offensichtliches Missverhältnis (oder gar die Anwendbarkeit des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt) sei bereits ausgeschlossen, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Schmutzwasserberechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung nicht geringer als ein Einwohnergleichwert sei. Selbst wenn dies in einem Fall zutreffen sollte, schließt dies keinesfalls aus, dass nicht trotzdem ein Missverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegen könnte.
§ 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 legt nämlich nur einen exemplarischen Fall dar, bei dessen Vorliegen „jedenfalls“ vom Vorliegen eines Missverhältnisses auszugehen wäre. Dies bedeutet aber, dass ein offensichtliches Missverhältnis nicht nur dann vorliegt, wenn § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt ist, sondern auch in anderen Fällen vorliegen kann.
Die belangte Behörde zog sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 jedoch allein darauf zurück, dass die Voraussetzungen des § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht erfüllt seien und übersah dabei zu prüfen, ob ein offensichtliches Missverhältnis nach § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben ist. Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt.
Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren andererseits heranzuziehen.
Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hätte die belangte Behörde (zufolge § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand feststellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberstellen müssen.
Da solche Feststellungen in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid unterblieben sind, hat die belangte Behörde diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides rechtsirrig von einer Relevanz des auf der Liegenschaft anfallenden Wasserverbrauchs ausgeht. Tatsächlich ist eine Ermittlung und vergleichende Betrachtung des Wasserverbrauchs mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage entbehrlich, sodass in dieser Hinsicht keine Ermittlungen erforderlich sind.
Die belangte Behörde wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln.
Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits. Da eine solche Gegenüberstellung nicht erfolgt ist, wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzureichend ermittelt.
Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß ein Härtefall gemäß § 5b Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht.
Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen.
Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln.
Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118).
Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 VwGVG).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können.
Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (wie z.B. die auch im konkreten Fall erforderliche Beiziehung eines Sachverständigen für die Siedlungswasserwirtschaft zur Ermittlung der tatsächlich anfallenden Schmutzfracht bzw. das aufgrund des nunmehrigen Beschwerdevorbringens entstandene Erfordernis der nochmaligen Überprüfung der Berechnungsflächen) durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.
Zum einen sind die (für die Berechnung der durchschnittlich im Gemeindegebiet je Einwohnergleichwert Schmutzfracht entstehenden Kosten) erforderlichen Daten bei der Gemeinde unmittelbar (aus Voranschlag, Rechnungsabschluss bzw. dem Betriebsfinanzierungsplan zur Kalkulation des geltenden Einheitssatzes) verfügbar, zum anderen sind sowohl die Gemeindebehörden als auch die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort.
Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt *** zurückzuverweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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