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LVwG-BN-13-1196•LVwG N LVwG-BN-13-1196
LVwG-BN-13-1196Landesverwaltungsgericht01.09.2014
Tierhalter; Bestandsregister; Betriebsführer; Bewirtschafter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Marktordnungsgesetzes 2007, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) auf den Betrag von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird. Weiters wird die Übertretungsnorm wie folgt berichtigt: § 4 Abs. 2 Z 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes und Tierhaltungsbetriebes unterlassen, anlässlich des Abganges des näher beschriebenen Rindes das Ausgangsdatum und den Abnehmer innerhalb von sieben Tagen im Bestandsregister einzutragen.
Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob die Beschuldigte Berufung und brachte darin vor, dass sie ihren Lebensgefährten mehrmals aufgefordert habe, das Bestandsverzeichnis wieder vorzulegen, welcher Aufforderung er aber nicht nachgekommen sei. Sie konnte daher auch keine Einträge darin kontrollieren. Dieses Verzeichnis sowie etwaige andere Formulare wären für sie nicht greifbar, da diese ständig von ihrem Lebensgefährten mitgeführt würden. Hiefür nannte sie mehrere Zeugen.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Von folgendem Sachverhalte ist auszugehen:
Anlässlich einer Kontrolle des gegenständlichen Tierhaltungsbetriebes durch den Amtsarzt am *** wurde festgestellt, dass das näher beschriebene Rind nicht mehr dem Bestand des Betriebes angehört. Über den Verbleib des Tieres war kein Eintrag vorhanden. Es lag auch keine Meldung eines Erwerbes bei einem anderen Betrieb auf. Die Bewirtschafterin des Betriebes ist die Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte gab gegenüber dem Amtstierarzt an, dass ihr Lebensgefährte den Betrieb bewirtschafte, sie habe keinen Einfluss auf Betreuung und Bestand. Sie erfahre auch nicht, wann ein Stück verkauft werde oder verende.
Die Beschuldigte ist laut Feststellungen des Amtstierarztes Betriebsführerin des gegenständlichen Tierhaltungsbetriebes.
Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 Marktordnungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung ist vom Tierhalter ein Bestandsverzeichnis für alle im Betrieb gehaltenen Tiere zu führen, in welchem unter anderem bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes enthalten sein muss.
Wie sich aus den Feststellungen des Amtstierarztes ergibt, ist die Beschwerdeführerin ungeachtet der Tatsache, wer nun tatsächlich die Betreuung der Tiere durchführt, Tierhalterin, da sie Betriebsführerin und Bewirtschafterin des gegenständlichen Betriebes ist. Auch wenn ihr Lebensgefährte möglicherweise die Handhabung des Bestandsregisters übernommen hat, so bleibt die Beschwerdeführerin dennoch als Tierhalterin für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Sie hätte somit alle Maßnahmen zu treffen gehabt, um die Einhaltungen der gesetzlichen Bestimmungen sicher zu stellen. Gemäß § 5 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.
Von der beantragten Einvernahme der Zeugen konnte abgesehen werden, zumal auch bei Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin dies nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Auch wenn ihr Lebensgefährte über das Bestandsbuch verfügt hat, so wäre es dennoch an ihr gelegen, alle Maßnahmen zu treffen, und für entsprechende Kontrollen zu sorgen, sodass mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwartet werden kann.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Zu berücksichtigen sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Verhältnisse.
Mildern ist die bisherige Unbescholtenheit, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen.
Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und den bestehenden Strafrahmen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Herabsetzung des Strafausmaßes im spruchgemäß Umfang gerechtfertigt, zumal die von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände zwar nicht strafausschließend wirken, jedoch das Ausmaß des Verschuldens beträchtlich herabsetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
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