LVwG N LVwG-GF-14-0027

LVwG-GF-14-0027Landesverwaltungsgericht27.06.2014

Regest

Strafreduktion; mildernde Umstände; Mindeststrafe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-GF-14-0027

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.GF.14.0027

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde des , p.A. der „“, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von 7x jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf 7x jeweils € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 7l Absatz 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ergeht der Hinweis, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) geführte Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist.

2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 350,-- auf € 245,-- herabgesetzt (Anmerkung: Es sind somit insgesamt € 2.695,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen).

3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom *** den Beschwerdeführer wegen sieben Übertretungen nach § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG mit Geldstrafe von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter Vorschreibung eines Kostenbeitrages von € 350,-- bestraft. Der Tatvorwurf lautet wie folgt:

„Zeit:***, 08:45 Uhr

Ort:Standort in ***, *** (Baustelle in ***, ***)

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Geschäftsführer bzw. Verantwortlicher (nach außen zur Vertretung Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG des Arbeitgebers gemäß § 7b Abs. 1 AVRAG bzw. mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter gemäß § 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG) der Firma *** mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EWR als Österreich, nämlich mit Sitz in der Tschechischen Republik in ***, ***, zu verantworten, dass bei der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team *** des Finanzamts *** auf der Baustelle in ***, ***, am ***, um 08:45 Uhr, festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer

1. *** (tschechischer Staatsbürger), geb.: ***,

2. *** (tschechischer Staatsbürger), geb. ***,

3. *** (tschechischer Staatsbürger), geb. ***,

4. *** (tschechischer Staatsbürger), geb. ***,

5. *** (tschechischer Staatsbürger), geb. ***,

6. *** (tschechischer Staatsbürger), geb. ***,

7. *** (tschechischer Staatsbürger), geb. ***,

beschäftigt hat und dabei entgegen § 7d AVRAG jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, nicht bereitgehalten hat, obwohl gemäß § 7d AVRAG der Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 AVRAG diese Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, bereitzuhalten hat.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, nur die Strafhöhen bekämpfen zu wollen. Es wurde in der in Form einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** festgehaltenen Beschwerde vom Beschwerdeführer tat- und schuldeinsichtig ausgeführt. Hingewiesen wurde dabei auch auf die geringen finanziellen Mittel.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt rechtlich erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 7i Abs. 2 AVRAG lautet:

Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 7i Abs. 9 AVRAG gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich endsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

§ 7d Abs. 1 AVRAG lautet:

Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die Strafhöhe. Damit ist der Schuldspruch hinsichtlich der angelasteten Übertretungen in Rechtskraft erwachsen, es ist lediglich über die Strafhöhe abzusprechen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ersucht unter Hinweis auf das Einstehen für die Verwaltungsübertretungen und auf die geringen finanziellen Mittel um Herabsetzung der Strafhöhen.

Im gut begründeten Straferkenntnis vom *** wird bei der Strafbemessung kein mildernder Umstand berücksichtigt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die verhängte Strafe die Mindeststrafe ist.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Daher ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch die Anwendung des § 20 VStG zu prüfen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die belangte Behörde erwähnt zwar in der Begründung des Straferkenntnisses das Geständnis des Beschwerdeführers, berücksichtigt dieses jedoch bei der Strafbemessung nicht. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer am *** vor der belangten Behörde die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen umfassend zugegeben.

Ein Milderungsgrund liegt dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (vgl. VwGH vom 29.09.1981, 81/11/0023).

Weiters liegt absolute Unbescholtenheit vor, da keine Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen.

Da im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Umstände in Betracht kommen, stellt die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten einen Milderungsgrund dar (VwSlg 9755 A/1979).

Die Begründung der Strafbemessung muss jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen (vgl. VwGH vom 12.05.1980, 1204/79).

Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom 11.09.1985, 84/03/0073).

Auch die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse können einen Milderungsgrund darstellen (vgl. VwGH vom 02.02.1983, 82/01/0209).

Das Einkommen des Beschwerdeführers ist mit € 1.000,-- relativ gering, außerdem bestehen noch Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

Es ist zwar die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, deren Lohnunterlagen am Überprüfungstag (***) nicht in deutscher Sprache bereitgehalten waren, als erschwerender Aspekt zu betrachten, jedoch überwiegen die Milderungsgründe. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe sind gegeben.

Der Beschwerdeführer hat dann am Tag nach dem Überprüfungstag Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde geschickt, um damit dem Schutzzweck der Übertretungsnorm gerecht zu werden.

Abschließend wird festgehalten, dass eine allfällige vorherige Strafanzeige, wie in der Anzeige vom *** betreffend die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angeführt, mangels gesetzlicher Grundlage nicht als straferschwerend gewertet werden darf.

Es ist daher eine Reduktion der Mindeststrafe um ca. ein Drittel gerechtfertigt. Die ursprünglich zur verhängten Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe in Bezug auf den Strafrahmen (einerseits bis € 10.000,-- andererseits gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis 2 Wochen) festgelegt gewesen, weshalb sich bei der Geldstrafenreduktion die nunmehr festgelegte verhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe ergibt.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufzuerlegen.

Aufgrund der Strafreduktion waren auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft X entsprechend herabzusetzen.

Der Hinweis auf Eintragung des Beschwerdeführers und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB mit der rechtskräftigen Bestrafung war gemäß § 7l Abs. 2 AVRAG in den Spruch aufzunehmen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag von € 2.695,-- (das sind 7x € 350,-- plus Verfahrenskosten von € 245,--) auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft X um Ratenzahlung anzusuchen.

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