LVwG N LVwG-PP-13-0046

LVwG-PP-13-0046Landesverwaltungsgericht26.05.2014

Regest

Vorbeifahren; Vorbeibewegen; Lenker eines Fahrrades;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-PP-13-0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PP.13.0046

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die (in den Spruchpunkten 2. – 5. des Straferkenntnisses verhängten) Strafbeträge von insgesamt 250,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 40,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 50,-- Euro, somit den Gesamtbetrag von 340,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die im nicht mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro zuzüglich des diesbezüglichen Kostenbeitrages von 10,-- Euro mangels Beschwerdeerhebung nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses bildet.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer *** für schuldig befunden, dass er am ***, um 16:40 Uhr, in ***, ***, vor Hintereingang zum ***, als Lenker des Herrenfahrrades der Marke Texas Yakima, silber lackiert,

  1. das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“ an der Kreuzung *** missachtet hätte und entgegen der Einbahn in die *** gefahren sei.

Danach wäre er zwischen abgestellten PKWs zum Haupteingang des EKZ eingebogen und hierbei zu nahe an die Front eines PKWs gekommen, wodurch er die vordere Stoßstange dieses Fahrzeuges gestreift hätte. Er hätte sein Fahrrad ausbalanciert, sei jedoch nicht stehen geblieben, sondern in den Eingangsbereich des EKZ *** weitergefahren.

  1. Sohin sei der Beschwerdeführer bei einem PKW zu knapp vorbeigefahren, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen wäre, wobei er beim Vorbeifahren keinen entsprechenden seitlichen Abstand von dem Fahrzeug, an dem er vorbeigefahren sei, eingehalten hätte, obwohl das Vorbeifahren nur gestattet sei, wenn dabei andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden würden.

Der Beschwerdeführer hätte zudem beim Vorbeifahren einen geparkten PKW beschädigt und hätte nach diesem Verkehrsunfall, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden wäre, da durch sein Fahrverhalten das gegnerische Fahrzeug geschädigt worden wäre,

  1. nicht sofort angehalten,

  2. nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, da er die Fahrt fortgesetzt hätte, obwohl alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stünde, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken hätten und

  3. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, da kein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten erfolgt sei und nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden sei, eine solche Verständigung nur unterbleiben dürfe, wenn sich die am Unfall beteiligten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hätten.

Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften zu 1. des § 52 lit. a Z 2 StVO, zu 2. des § 17 Abs. 1 StVO, zu 3. des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, zu 4. des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und zu 5. des § 4 Abs. 5 StVO verletzt und wurde über ihn zu 1. und 2. unter Zugrundelegung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von je 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 25 Stunden), zu 3. und 4. unter Zugrundelegung des § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von ebenso je 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden) und zu 5. unter Zugrundelegung des § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.

Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige vom *** auf Grund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, mit seinem Fahrrad an der Stoßstange des zweitbeteiligten PKWs angefahren zu sein. Er hätte dies laut eigenen Angaben gemacht, um sein Fahrrad abbremsen zu können. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Niederschrift vom *** angegeben, dass er nach dem gegenständlichen Vorfall nicht stehengeblieben sei, da kein Schaden entstanden sei. Der Lenker des beschädigten PKWs hätte nach dem Verkehrsunfall den Beschwerdeführer aufgefordert, stehenzubleiben, doch wäre dieser einfach weitergefahren. Die verhängten Strafen würden auch in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst erscheinen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei Bedacht genommen worden. Die Tat hätte zwar keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, eine Beeinträchtigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sei jedoch gegeben gewesen. Erschwerend bzw. mildernd sei nichts zu werten gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner mit Schreiben vom *** erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass zu Punkt 1. die Polizeibehörde einen Polizeispitzel auf ihn angesetzt hätte, welcher ihm persönlich am Hintereingang des *** aufgelauert hätte. Zu Punkt 2. seien die Angaben des Polizeispitzels schlechthin unrichtig. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbeigefahren. Richtig sei vielmehr, dass er sein Fahrrad durch eine senkrechte Berührung mit der altersschwachen vorderen Stoßstange des PKWs abgebremst hätte und dann zwischen der Stoßstange und der hinteren Stoßstange eines weiteren nicht vorschriftsmäßig geparkten Fahrzeuges auf dem Sattel des Fahrrades sitzend im Schritttempo durchgeschoben hätte. Es hätte keinen entgegenkommenden Straßenbenützer gegeben, zumal der Polizeispitzel sein KFZ nicht in Betrieb genommen hätte. Es sei auch niemand gefährdet oder behindert worden. Es sei dieser geparkte PKW auch nicht beschädigt worden und hätte vielmehr dieser PKW älteren Baujahres bereits bei äußerlicher Betrachtung zahlreiche Beschädigungen aufgewiesen, die nicht von der Fahrradberührung hergerührt hätten. Da sohin kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegen würde, hätte der Beschwerdeführer auch nicht anhalten müssen. Außerdem sei es dem Polizeispitzel bekannt gewesen, dass er immer zu dieser Zeit das Restaurant des *** besuche und hätte sich der Beschwerdeführer noch mindestens eine halbe Stunde dort aufgehalten. Diese Erreichbarkeit sei mit „sofort anhalten“ gleichzusetzen. Eine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes sei demnach auch nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei ein Fahrrad kein motorbetriebenes Fahrzeug. Es sei ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen, um feststellen zu lassen, dass kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgelegen wäre. Eine Sachverhaltsfeststellung durch einen Polizeispitzel unterliege der Willkür und reiche keinesfalls aus. Auch die sodann beigezogenen Polizeiorgane hätten keinerlei Beschädigungen oder Spuren am Fahrrad feststellen können. Demnach sei auch nicht die nächste Polizeiinspektion zu verständigen gewesen. Insgesamt seien die Punkte 2. bis 5. völlig haltlos und willkürliche Anschuldigungen ohne jegliche rechtliche Grundlage.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung blieb von der Verwaltungsbehörde entschuldigt unbesucht.

In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zunächst konkretisierend vorgebracht, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses richte. Diesbezüglich beantrage er ausdrücklich die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

In der Verhandlung wurde sodann Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt *** der Verwaltungsbehörde, auf dessen Verlesung seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen *** sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten des dem Verfahren beigezogenen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ***.

4. Feststellungen:

Am *** gegen 16:40 Uhr hatte Herr *** als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** diesen in ***, *** vor dem Hintereingang zum *** hinter einem weiteren PKW abgestellt, um seine Ehegattin als Beifahrerin aussteigen zu lassen. Unmittelbar als er daraufhin mit dem PKW etwas zurücksschob, bemerkte er einen Anstoß von vorne.

Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer *** als Lenker des Herrenfahrrades der Marke Texas Yakima, silber lackiert, zunächst mit dem Vorderreifen des Fahrrades gegen die vordere Stoßstange eben dieses PKWs gestoßen war. In weiterer Folge bewegte sich der Beschwerdeführer weiterhin auf dem Sattel des Fahrrades sitzend, jedoch mit den Beinen am Boden, zwischen eben diesen beiden PKWs hindurch, wobei er mit dem Pedal seines Fahrrades an der vorderen Kennzeichenhalterung eben dieses PKWs zusätzlich hängen blieb. Dadurch wurde zumindest insofern ein Schaden an diesem PKW herbeigeführt, als die vordere Kennzeichenhalterung des PKWs zerbrach.

Sowohl die Kontakte des Fahrrades mit der Vorderseite des PKWs als auch die Möglichkeit, dass es dadurch zu Beschädigungen am PKW kam, waren dem Beschwerdeführer bewusst.

Obgleich der Beschwerdeführer sofort vom Lenker des PKWs auch aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, hielt der Beschwerdeführer das Fahrrad nicht an und verständigte auch nicht die nächste Polizeiinspektion von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl die am Unfall beteiligten Person ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hatten, sondern begab er sich in das Innere des ***. Die vom Geschädigten aufgrund dessen verständigte Polizei konnte den Beschwerdeführer sodann im Restaurant des Marktes ausfindig machen.

5. Beweiswürdigung:

Auszugehen ist zunächst davon, dass in den vielen wesentlichen Bereichen die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen *** nicht voneinander abwichen.

So wurde im Konkreten vom Beschwerdeführer zusammenfassend ausgeführt, dass am Tatort die beiden PKWs hintereinander abgestellt gewesen wären, wobei er den Abstand zwischen 0,50 m und 1 m bezifferte. Er sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und hätte vorgehabt, zwischen den beiden Fahrzeugen durchzufahren. Dazu hätte er zunächst abbremsen müssen, was er dadurch bewerkstelligt hätte, dass er seine Fahrradbremse betätigt hätte und mit dem Vorderrad zusätzlich vertikal gegen die Stoßstange des hinteren Fahrzeuges gefahren sei. Die Erstkontaktstelle hätte sich demnach rechts neben dem Kennzeichen des PKWs befunden. Er hätte dann auch im Rahmen der weiteren Vorbeifahrt mit dem Pedal auch das Fahrzeug im Bereich des Kennzeichens berührt, wobei zum Zeitpunkt dieses Kontaktes er die Beine bereits am Boden gehabt hätte. Es könne demnach sein, dass er mit den Pedalen hängengeblieben sei, wobei das Kennzeichen dadurch nicht heruntergefallen sei. Der Fahrzeuglenker hätte ihm dann auch etwas nachgerufen, er müsse jedoch nicht bei jedem Unfall anhalten und hätte auch keine Haftpflichtversicherung. Auf Grund der geringen Geschwindigkeit hätte auch „fast nichts“ passieren können. Er würde ausschließen, dass es beim Erstkontakt zu einem Schaden gekommen sei. Nicht ausschließen könne er, dass tatsächlich durch das Pedal eine Beschädigung der Kennzeichenhalterung eingetreten sei.

Der Zeuge *** schilderte den Hergang im Wesentlichen so, dass er lediglich kurz im Halte- und Parkverbot stehengeblieben sei, um seine Frau aussteigen zu lassen. Er hätte dann etwas zurückschieben wollen und nach hinten gesehen. Auf einmal hätte er einen Stoß von vorne bekommen und hätte dann den Beschwerdeführer halb lehnend auf seinem Auto wahrgenommen. Er sei dann sofort ausgestiegen und hätte den Beschwerdeführer auf seinem Fahrrad sitzend und mit einem Bein auf seiner Stoßstange stehend gesehen. Der Beschwerdeführer sei jedoch dann sofort weitergefahren, aufgrund dessen der Zeuge die Polizei verständigt hätte. Im Rahmen der Nachschau hätte der Zeuge festgestellt, dass seine Stoßstange einen Riss hätte und die Kennzeichenhalterung auf einer Seite abgerissen gewesen wäre und dadurch schräg heruntergehangen wäre. Diese beiden Beschädigungen seien vor diesem Vorfall sicher noch nicht vorhanden gewesen. Der Schaden sei noch nicht repariert, die Reparaturkosten hätte er jedoch auf Basis eines Kostenvoranschlages gerichtlich in einem derzeit vor dem Bezirksgericht *** anhängigen Verfahren geltend gemacht.

Aus diesen Aussagen ergibt sich somit übereinstimmend, dass es zunächst zu einem heftigeren, jedenfalls deutlich spürbaren Kontakt des Vorderrades des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrrades mit der Stoßstange des vom Zeugen *** gelenkten PKWs kam. Vom Beschwerdeführer wurde zudem eingestanden, dass es in weiterer Folge jedenfalls auch noch zu einem Kontakt zwischen dem Pedal seines Fahrrades und der Kennzeichenhalterung des PKWs kam.

Eine wesentliche Diskrepanz in den Aussagen liegt in diesem Zusammenhang nur darin, dass vom Zeugen zwei Schäden an seinem PKW (Riss in der Stoßstange und zerbrochene Kennzeichenhalterung) behauptet werden, der Beschwerdeführer seinerseits eine Beschädigung der Stoßstange des PKWs dezidiert abstreitet, dahingegen eine Beschädigung der Kennzeichenhalterung nicht ausschließen kann. Zumal diesbezüglich auch vom beigezogenen Amtssachverständigen in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten keine Aufklärung mehr erfolgen konnte, wurde die Feststellung getroffen, dass zumindest von einem Bruch der Kennzeichenhalterung auszugehen ist. Es erscheint zudem auch lebensnah, dass durch ein Hängenbleiben der Pedale es zu einer derartigen Beschädigung kommen kann.

Übereinstimmung besteht des Weiteren in den beiden Aussagen auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen des Zeugen, stehenzubleiben, nicht nachkam, sondern ohne anzuhalten und ohne die nächste Polizeiinspektion zu verständigen das Innere des angrenzenden ***-Marktes aufsuchte. Dies wird auch durch den Inhalt der Anzeige vom *** bestätigt.

Dass schlussendlich der Beschwerdeführer die Kollisionen mit der Vorderseite des PKWs bemerkte, wurde von ihm selbst auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer gestand sogar zu, dass auch der Lenker des PKWs den Erstkontakt durch die dadurch hervorgerufene Erschütterung bemerkt haben musste. Vom Amtssachverständigen wurde dazu ergänzend nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge eine Beschädigung am PKW nicht mehr ausschließen konnte.

6. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:

Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.

§ 2 Abs. 1 Z 30 StVO lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.

§ 4 Abs. 1 lit. a und lit. c StVO lauten:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

(a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten (…)

(c)und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

§ 4 Abs. 5 StVO lautet:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

§ 99 Abs. 3 lit. a und b StVO lauten:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

(b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, (…)

7. Erwägungen:

Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet. Mangels Anfechtung ist somit der Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist dieser demnach auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und dieses Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, an einem PKW überhaupt vorbeigefahren zu sein, dies insbesondere deshalb, da er lediglich auf dem Sattel seines Fahrrades sitzend, jedoch mit seinen Beinen auf dem Boden befindlich sich an diesem PKW vorbeibewegt zu haben. Dieses Beschwerdevorbringen geht jedoch deshalb ins Leere, da sich aus der Definition des § 2 Abs. 1 Z 30 StVO bereits ergibt, dass als „Vorbeifahren“ jegliches Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug verstanden wird. Es steht demnach für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass auch die vom Beschwerdeführer dargestellte Art und Weise ein „Vorbeibewegen“ im Sinne der gesetzlichen Definition ist, ganz abgesehen davon, dass auch dann, wenn sich die Beine des Fahrradlenkers auf dem Boden befinden, das Fahrrad dennoch als solches gelenkt wird.

Soweit unter dem Beschwerdevorbringen subsumiert werden kann, dass es sich bei dem gegenständlichen PKW gar nicht um eine sich nicht fortbewegende Sache im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 30 StVO handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dann, wenn ein Fahrzeug etwa nur für wenige Augenblicke verkehrsbedingt angehalten wird, an diesem vorbeigefahren wird. Ebenso wird aus einem Vorbeifahren kein Überholen, wenn sich ein anderes Fahrzeug während des Vorbeibewegens in Bewegung setzt, wenn die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen geringer als der Reaktionsweg ist. In der konkreten Situation besteht sohin kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrrades an dem verfahrensgegenständlichen PKW im Sinne des § 17 Abs. 1 StVO vorbeigefahren ist, auch wenn es sich unmittelbar davor reversierend in Bewegung gesetzt hatte. Das Tatbestandsmerkmal des nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes im Sinne des § 17 Abs. 1 StVO ist durch die zudem eingetretene Beschädigung am PKW beim Vorbeifahren hinreichend konkretisiert (vgl. VwGH 13.03.1991, 90/03/0216).

Nicht zuletzt ist auch ohne Bedeutung, dass – wie auch vom Zeugen eingestanden – er den von ihm gelenkten PKW vorschriftswidrig (nämlich innerhalb eines Straßenabschnittes „Halten und Parken verboten“) abgestellt hatte, zumal unabhängig davon beim Vorbeifahren der erforderliche Sicherheitsabstand jedenfalls einzuhalten ist. Der Beschwerdeführer hat somit zusammenfassend das objektive Tatbild des § 17 Abs. 1 StVO erfüllt.

Was die Übertretungen nach § 4 StVO betrifft, ist grundsätzlich Voraussetzung für die Mitwirkung dieser Pflichten das Zustandekommen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden. Dabei ist die Höhe der mit dem Sachschaden verbundenen Reparaturkosten an sich jedoch irrelevant, zumal auch geringfügige Beschädigungen bereits zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 StVO führen (siehe VwGH 25.04.2001, 2001/03/0100).

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zufolge hat. Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht auch das Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar vom Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zu einem Verkehrsunfall geführt hat. Auch dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten des Beschwerdeführers nicht richtig oder nicht rechtzeitig reagiert hat, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallursache und dem eingetretenen Erfolg gegeben. Die Frage des Verschuldens ist somit ohne jegliche Bedeutung (VwGH 22.03.2000, 99/03/0469).

Auch daraus ergibt sich zunächst nicht nur, dass es zum einen völlig irrelevant ist, ob der Lenker des PKWs widerrechtlich diesen in einem Halte- und Parkverbot abgestellt hatte, und zum anderen auch, dass es sich bei einem Fahrrad nicht um ein motorisiertes Fahrzeug handelt. Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des § 4 StVO ist, ob das Verhalten der betreffenden Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch eben, dass vom Beschwerdeführer durch die Kontaktierung von Fahrradteilen ein Sachschaden zumindest an der vorderen Kennzeichenhalterung des PKWs herbeigeführt wurde, womit von einem Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO auszugehen ist.

Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch für das gegenständliche Verfahren, ob nicht nur im Rahmen dessen die vordere Kennzeichenhalterung des PKWs beschädigt wurde, sondern auch ein Riss in der vorderen Stoßstange hervorgerufen wurde. Einzig der Schaden an der Kennzeichenhalterung ist als ausreichender Sachschaden anzusehen, um den Bestimmungen des § 4 StVO zuwider handeln zu können.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall nicht angehalten hat, sondern sich vielmehr ins Innere des angrenzenden Einkaufsmarktes begab. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in weiterer Folge innerhalb des Einkaufsmarktes befand, ändert dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer ohne Anhalten von der Unfallstelle entfernte, damit das objektive Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. a StVO erfüllte.

Durch dieses Verhalten wurde zudem vom Beschwerdeführer der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. c StVO gesetzt. Die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob diese zur Lenkung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge berechtigt waren und äußerlich den Anschein erwecken, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die amtliche Aufnahme des Tatbestandes an der Unfallstelle bzw. die Notwendigkeit einer solchen von dieser von wesentlicher Bedeutung. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Anzeige durch den am Unfall geschädigten Zeugen erstattet wurde und die Polizei Ermittlungen an Ort und Stelle durchführte. Das Verlassen der Unfallstelle durch den Beschwerdeführer war somit im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO tatbildmäßig, da es dem oben angeführten Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft.

Schlussendlich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, obwohl ein Datenaustausch im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO nicht stattfand, sodass der Beschwerdeführer auch das objektive Tatbild dieser Norm erfüllt hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vom Beschwerdeführer wurde gegenständlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an den gegenständlichen Übertretungen treffen würde. Insbesondere was das Verschulden der Verpflichtungen des § 4 StVO betrifft, ist eben nicht das positive Wissen von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zwingend erforderlich, sondern es genügt bereits, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

Im konkreten Fall wurde vom Beschwerdeführer sogar bewusst wahrgenommen bzw. wurde dies von ihm sogar bewusst herbeigeführt, dass es zu einer Kontaktierung des von ihm gelenkten Fahrrades mit der Vorderseite des PKWs kam und wurde von ihm selbst eingestanden sowie ergibt sich dies auch aus den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, dass er dadurch eine Beschädigung des PKWs zumindest nicht mehr ausschließen konnte.

Aus dem ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des § 17 Abs. 1 StVO liegt darin, die Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer zu vermeiden. Im konkreten Fall hat die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gegenständlich gerade diese Gefahr insofern verwirklicht, als dadurch ein Sachschaden vom Beschwerdeführer verursacht wurde.

Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 4 StVO liegt insbesondere darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten zu eruieren, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hat. Auch dieser Schutzzweck wurde vom Beschwerdeführer gegenständlich verletzt. Wäre der Verkehrsunfall vom Zeugen *** selbst nicht beobachtet worden, wäre möglicherweise der Beschwerdeführer unbekannt geblieben, dies unabhängig davon, ob der Zeuge in dem von ihm eingeleiteten Zivilverfahren den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zugesprochen erhält.

Zusammenfassend sind somit die Bedeutung des jeweils strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung alle vier Delikte betreffend hoch.

Der Beschwerdeführer hat zudem alle vier verfahrensgegenständlichen Delikte betreffend - wie oben bereits ausgeführt - zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Demgegenüber liegen auch keine Erschwerungsgründe vor.

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen € 1.300,--, kein Vermögen, Schulden in der Höhe von rund € 20.000,-- und keine Sorgepflichten) ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung der Verwaltungsbehörde alle vier Delikte betreffend auszugehen. Eine Herabsetzung der Geldstrafen ist auch sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht nicht möglich, gilt es doch dem Beschwerdeführer und der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die gegenständlichen Übertretungen zu den schwersten Übertretungen im Verkehrsrecht zählen. Derartige Strafen haben auch eine abschreckende Wirkung zu erfüllen. Im Übrigen wurden die Geldstrafen von der Verwaltungsbehörde ohnehin bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt.

Die Anwendung des § 20 VStG (dies soweit es die Spruchpunkt 3. und 4. betrifft), wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht Jugendlicher ist und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht, geschweige denn beträchtlich, überwiegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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