LVwG N LVwG-AV-206-2014

LVwG-AV-206-2014Landesverwaltungsgericht09.05.2014

Regest

Obliegenheiten des Obmannes des Jagdausschusses iSd § 21 JagdG NÖ;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-206-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.206.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom ***, ***, enthob die Bezirkshauptmannschaft X den Einschreiter des Amtes als Jagdausschussobmann der Jagdgenossenschaft *** und gründete diese ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen nach § 21 Abs. 7 iVm § 21 Abs. 2 Z 2 und 3, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 6, § 7 und § 9 NÖ Jagdgesetz 1974 (LGBl. 6500).

Begründend ist dazu in der Entscheidung ausgeführt:

„Herr *** wurde im Jahr *** von den Jagdausschussmitgliedern zum Jagdausschussobmann für die Periode ***- *** gewählt.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom ***, gerichtet an Herrn ***, welches am *** seitens der Stadtgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde, gelangte der Bezirkshauptmannschaft X zur Kenntnis, dass der Jahrespachtschilling nicht fristgerecht bei der Stadtgemeinde *** erlegt wurde. Aus dem weiteren Schriftverkehr geht hervor, dass der Jagdpachtschilling direkt an den Obmann des Jagdausschusses übermittelt wurde. Diese Vorgangsweise wurde von Ihnen mit Schreiben vom *** bestätigt.

Sie haben in gesetzwidriger Weise den Jagdpachtschilling, welcher bei der Gemeinde zu hinterlegen ist, angenommen und unter Umgehung von Auflagepflichten, Kundmachungs- und Berufungsrechten von Grundeigentümern, den Pachtschilling, dessen anteilsmäßige Aufteilung durch die Gemeinde öffentlich zu machen gewesen wäre verteilt und gleichzeitig der Gemeinde die zustehende Pauschalentschädigung vorenthalten.

Dieser Umstand sowie die Absicht der Behörde, Sie Ihrer Funktion als Obmann des Jagdausschusses zu entheben, wurde Ihnen mit Schreiben vom *** zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Sie haben am *** vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH ***, wie folgt Stellung genommen:

"Die mir angelasteten Vorwürfe sind unberechtigt. Mir ist kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, insbesondere wurde der Jagdpachtschilling seitens des Herrn *** nicht direkt an mich überwiesen, sondern auf das Sparbuch des Jagdausschusses *** zur Einzahlung gebracht und in der Folge durch den Jagausschuss ausbezahlt.

Zu den Einzelnen Vorwürfen nehme ich Stellung wie folgt:

1. ) Zum Erlag des Pachtschillings:

Als Obmann des Jagdausschusses trifft mich dann eine Anzeigepflicht nach § 35 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz, wenn der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt wurde, wobei es bei der mich treffenden Anzeigepflicht irrelevant ist, auf welches Konto bzw. Sparbuch der Jagdpachtschilling tatsächlich eingezahlt wird.

Eine Anzeigepflicht hätte mich daher nur dann getroffen, wenn der Jagdpachtschilling nicht gänzlich erlegt worden wäre, was aber hier nicht der Fall war; diesbezüglich verweise ich auf die Ausführung in meiner Rechtfertigung zu hb. ***.

Es zeigt sich daher, dass mich aufgrund der fristgerechten Einzahlung des Pachtschillings überhaupt keine Anzeigepflicht traf, weshalb dieser Vorwurf gänzlich unberechtigt ist.

Beweis:hb. Akten zu ***;

PV;

wBv.

2. ) Zur Bestimmung der Anteile für die einzelnen Grundeigentümer

a.)Festzuhalten ist, dass das Verzeichnis der Grundeigentümer bis dato immer nur vom Jagdausschuss geführt und aktualisiert wurde, da die Stadtgemeinde *** keinerlei Interesse an einer Mitwirkung hatte. Tatsächlich erfolgte auch die Auszahlung des Jagdpachtschillings *** derart, dass sämtliche notwendigen Schritte seitens des Jagdausschusses gesetzt wurden.

Diese bis heute unterbliebene Mitwirkung seitens der Stadtgemeinde *** ist dieser anzulasten und keinesfalls mir, da sowohl seitens des Jagdausschusses als auch von mir als Obmann jederzeit die Bereitschaft zur Zusammenarbeit bestand, die jedoch an der Mitwirkungsbereitschaft der Stadtgemeinde *** scheiterte.

b.) Am *** beabsichtigte der Kassier des Jagdausschusses das aktualisierte Verzeichnis der Grundeigentümer dem zuständigen Referenten der Gemeinde *** zur Kundmachung zu übergeben, doch wurde von diesem die Annahme sowie die Vornahme des Aushangs verweigert.

Es zeigt sich daher, dass nicht mir als Obmann der Vorwurf zu machen ist, sondern vielmehr dem zuständigen Beamten der Stadtgemeinde ***, da dieser sich geweigert hat, das Verzeichnis zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Beweis:Zeuge ***, ***, ***;

Zeuge ***, p.A. Gemeinde ***, ***;

hb. Akten zu ***

PV;

wBv.

3. ) Zur Kundmachung der Abholung und Auszahlung des Jagdpachtschillings:

Wie bereits ausgeführt hat die Stadtgemeinde *** jegliche Mitwirkung verweigert, obwohl diese gesetzlich dazu verpflichtet wäre nicht nur- wie richtigerweise ausgeführt – die Kundmachungen vorzunehmen, sondern überhaupt mitzuwirken. Diese Untätigkeit ist jedoch keinesfalls mir als Obmann anzulasten, sondern vielmehr der Stadtgemeinde *** bzw. den für sie handelnden Organen.

Beweis: wie bisher.

5. ) Pauschalentschädigung

Der Jagausschuss hat nach § 37 Abs. 9 NÖ Jagdgesetz der zuständigen Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten. Da aber in diesem konkreten Fall die Stadtgemeinde *** bis dato keinerlei Tätigkeiten gesetzt hat, sogar im Jahre *** gänzlich ihre sie treffende Mitwirkungspflicht verweigert hat, hat diese keinerlei Aufwand erbracht, welcher zu entschädigen wäre.

Der Vorwurf, dass ich daher der Stadtgemeinde *** wissentlich und absichtlich eine Entschädigung vorenthalten habe entspricht daher in keiner Weise den Tatsachen und kann mir daher auch nicht vorgeworfen werden.

Zur Stellungnahme vom *** wird Folgendes festgestellt:

Zu 1.)

Zur Ausführung, es wäre irrelevant auf welches Konto bzw. Sparbuch der Jagdpachtschilling tatsächlich überwiesen wird, wird festgestellt, dass im Gesetz eindeutig ausgeführt ist, dass der Jagdpachtschilling bei der Gemeinde zu hinterlegen ist. Sollte der Pachtschilling nicht zur festgesetzten Zeit dort erlegt worden sein, müsste der Obmann des Jagdausschusses eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten oder hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Betrag der Gemeinde zu überweisen.

Zu 2. a und b, 3 und 5)

Mit Unterlassung der Überweisung des Jagdpachtschillings an die Stadtgemeinde *** wurde das Gesetz umgangen und bestand für die Gemeinde in der Folge, um sich einem Gesetzesbruch nicht auszusetzen, gar keine Möglichkeit zur weiteren Mitwirkung.

Zum Festhalten der Nichtmitwirkung der Gemeinde im Jahre *** wurde von der Gemeinde mitgeteilt, dass der Jagdpachtschilling für das Jahr *** bei der Stadtgemeinde *** hinterlegt und die erforderlichen Kundmachungen seitens der Stadtgemeinde auch veranlasst wurden.

Rechtlich sind folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 197 4 heranzuziehen:

Gem. § 21 Abs. 2 hat der Obmann des Jagdausschusses

1. die laufenden ,Geschäfte zu führen;

2. die ihm durch dieses Gesetz oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. ohne unnötigen Aufschub die Kundmachung der Bescheide, die in Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen zu veranlassen; die Durchführung der Kundmachung obliegt dem Bürgermeister;

4. die Mitglieder des Jagdausschusses binnen zwei Wochen nach Anfall von Angelegenheiten, die vom Jagdausschuss zu behandeln sind oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Sitzung einzuberufen; die Sitzung hat binnen einem Monat nach Einberufung stattzufinden;

5. den Vorsitz bei den Sitzungen des Jagdausschusses zu führen;

6. die gefassten Beschlüsse des Jagdausschusses unverzüglich zu vollziehen.

Gem. § 21 Abs. 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ihn seines Amtes als Obmann zu entheben und die Wahl eines neuen Obmannes zu veranlassen.

Gem. § 35 Abs. 1 ist der erste Pachtschilling binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen.

Wird gem. § 35 Abs. 2 der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses aufzutragen hat. Gegen den Bescheid er Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möglich.

Gem. § 37 Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtschilling der Jagdausschuss ein unter Mitwirkung der Gemeinde erstelltes Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzer nach dem zugrunde gelegten Maßstab entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bagatellbeträge sind zu kennzeichnen. Die Auflegung ist von der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlage der Kundmachung an gerechnet, schriftlich beim Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. eingebrachte Beschwerden sind von dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksveraltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Gem. § 37 Abs. 6 kann der Jagdausschuss nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile beschließen, dass anstelle von der Gemeinde der Pachtschilling vom Obmann

oausbezahlt oder

obei Bekanntgabe der Bankverbindung überwiesen

werden kann. Hinsichtlich der Fristen und der Kundmachung gilt Abs. 7 sinngemäß.

Gem. § 37 Abs. 7 hat die Gemeinde an der Amtstafel kundzumachen, dass die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kundmachung beim Gemeindeamt, bei Vorliegen eines Beschlusses nach Abs. 6 beim Obmann des Jagdausschusses, abholen bzw. die Überweisung der Beträge unter Angabe der Bankverbindung verlangen können. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass allfällige Überweisungsspesen vom Anteil abgezogen, Bagatellbeträge nicht überwiesen und nicht abgeholte bzw. überwiesene Anteile zugunsten des vom Jagausschuss beschlossenen Verwendungszwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich anzuführen.

Gem. § 37 Abs. 9 hat der Jagdausschuss der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten. Die Pauschalentschädigung ist vom Pachtschilling abzuziehen. Die Pauschalentschädigung beträgt 5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,--. Dieser Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen sind. Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden und von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nunmehr fest, dass Ihnen als Obmann des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft *** folgende Obliegenheitsverletzungen anzulasten sind:

Keine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet zu haben, dass der Jagdpachtschilling nicht zur festgesetzten Zeit an die Stadtgemeinde *** überwiesen wurde.

In der Folge Vorenthaltung der Möglichkeit der Grundeigentümer zur Einsichtnahme in das erstellte Verzeichnis bei der Stadtgemeinde *** über die Aufteilung des Jagdpachtschillings und der Möglichkeit zur Einbringung von ev. Beschwerden.

Dadurch der Stadtgemeinde *** die Möglichkeit vorenthalten wurde, kundzumachen, dass die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten ab Zeitpunkt der Kundmachung beim Gemeindeamt den Jagdpachtschilling abholen bzw. zur Überweisung gebracht werden können.

Einen Beschluss über die Auszahlung beim Obmann des Jagdausschusses fassen ließen, obwohl keine rechtskräftige Bestimmung über die Anteile vorlag.

Die Pauschalentschädigung in der Höhe von 5 % der Stadtgemeinde *** durch die ausgeführten Handlungen vorenthalten haben.

Weiters wurden Sie bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** darauf hingewiesen und aufgefordert, ihre beabsichtigte Vorgangsweise der direkten Ausbezahlung des Pachtschillings unter Missachtung der jagdgesetzlichen Bestimmungen zu unterlassen bzw. die Taten rückgängig zu machen. Trotzdem fand am *** und *** die rechtswidrige Auszahlung eines nicht ordnungsgemäß bestimmten Pachtschillings statt.

Da aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft X daher nachgewiesen ist, dass Sie als Obmann des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft *** mehrfach die Ihnen im Gesetz gem. § 21 Abs. 2 Z. 2. und 3. i.V. mit § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 3, 6, 7 und 9 NÖ Jagdgesetz 1974 übertragenen Aufgaben nicht erfüllt bzw. in der Folge Gesetzesvorschreibungen umgangen haben, war spruchgemäß die Enthebung vom Amt als Obmann des Jagdausschusses zu verfügen.

Zur Vergebührung der Stellungnahme vom *** sind, wie im beiliegenden

Zahlschein ausgewiesen, € 14,30 zu überweisen.“

In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Berufung ist ausgeführt:

„In außen rubrizierter verwaltungsrechtlicher Angelegenheit erhebe ich, Einschreiter bzw. Berufungswerber, durch meine bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen den Bescheid der BH X vom ***, ergangen zu GZ ***, innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG

an die zuständige Oberbehörde.

Ich fechte vorbezeichneten Bescheid in seinem gesamten Ausspruche nach an. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde das Verwaltungsverfahren gegen mich bezüglich sämtlicher Vorwürfe einzustellen und die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu unterlassen gehabt.

Als Berufungsgründe werden Verfahrensmängel sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts geltend gemacht und zu den einzelnen Vorwürfen ausgeführt wie folgt:

A.) Zu den Verfahrensmängeln:

Mit Schreiben der BH X vom *** wurde mir Nachstehendes vorgeworfen:

ich hätte meine Anzeigepflicht hinsichtlich des Erlags des Pachtschillings verletzt, da ich nicht gemeldete hätte, dass der Pachtschilling "nicht fristgerecht erlegt" worden sei;

ich hätte mich darüber hinweggesetzt ein Verzeichnisses der Grundeigentümer zur öffentlichen Kundmachung bei Stadtgemeinde *** aufzulegen;

die Kundmachung zur Abholung des anteiligen Pachtschillings sei nicht ordnungsgemäß erfolgt;

die Anteile der Grundeigentümer seien nicht rechtskräftig bestimmt worden, weshalb eine Auszahlung nicht hätte erfolgen dürfen;

die Pauschalentschädigung sei der Stadtgemeinde *** absichtlich vorenthalten worden.

Mit Bescheid vom *** wirft mir nunmehr die BH X Nachstehendes vor:

ich sei meiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen, da ich keine Meldung darüber erstattet hätte, dass der Pachtschilling nicht "bei der Stadtgemeinde ***" hinterlegt worden sei;

ich hätte den Grundeigentümern die Möglichkeit vorenthalten, Einsicht in das erstellte Verzeichnis zu nehmen sowie dagegen Beschwerde einzubringen;

ich hätte der Gemeinde *** die Möglichkeit zur Kundmachung genommen;

ich hätte einen Beschluss über die Auszahlung fassen lassen, obwohl keine rechtskräftige Bestimmung vorgelegen sei;

ich hätte die Pauschalentschädigung der Stadtgemeinde *** vorenthalten.

Anhand dieser Auflistung zeigt sich deutlich, dass die BH X mit ihrem Schreiben vom *** mir andere Vorwürfe (mit Ausnahme des Vorwurfs der Vorenthaltung der Pauschaltentschädigung der Stadtgemeinde ***) zur Last legt, als sie mir schließlich mit Bescheid vom *** vorwirft.

Da die BH X hier verabsäumt hat, mich über diese neuen abgeänderten Vorwürfe zu informieren und mir auch keine Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt hat, werde ich verfahrensentscheidend in meinem rechtlichen Gehör verletzt.

Dieser Verfahrensmangel ist deshalb von hoher Relevanz, da durch die Einräumung der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme bzw. die Vorlage weiterer Beweise für mich ein günstigeres Ergebnis - nämlich die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens - hervorgekommen wäre.

Vor dem Hintergrund, dass die BH X mir überhaupt nicht die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt hat und dadurch nicht nur mein rechtliches Gehör missachtet hat sondern auch ihrer Verpflichtung zur Erforschung der umfassenden materiellen Wahrheit nicht nachgekommen ist, liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor und ist daher der gegenständliche Bescheid ersatzlos aufzuheben.

B.) Zur Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts:

1. ) Gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Nach § 21 Abs 7 NÖ JagdG hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann seines Amtes nur dann zu entheben, wenn dieser wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Mir können jedoch keinerlei Obligenheitsverletzungen angelastet werden!

Tatsächlich kann die BH X mir - wenn überhaupt - nur einen einmaligen Obliegenheiten-Verstoß anlasten, da ich nicht in Entsprechung des Schreibens vom ***, mit welchem ich aufgefordert wurde, den Pachtschilling bei der Gemeinde *** abzuliefern und die Auszahlung nicht in der avisierten Form vorzunehmen, gehandelt habe. Dies jedoch

deshalb, da mir dieses Schreiben erst am *** zugegangen ist und zu diesem Zeitpunkt die Auszahlungen schon erfolgt waren.

Die belangte Behörde kann mir aber jedenfalls keinerlei wiederholten Obliegenheitsverletzungen anlasten, sodass der gegenständliche Bescheid auch aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben ist.

2. ) Des Weiteren ist die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Beweiswürdigung mangelhaft und unrichtig.

a.) Es ist absolut tatsachenwidrig, dass ich mit Schreiben vom *** bestätigt hätte, dass der Jagdpachtschilling direkt an mich überwiesen wird. Tatsächlich habe ich die zuständige Referentin der BH X, Frau ***, mit E-Mail vom *** über die Vorgehensweise der Auszahlung des Pachtschillings informiert und sie insbesondere darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Pachtschilling auf das Konto (Sparbuch) des Jagdausschusses überwiesen wurde. Dieses E-Mail blieb unbeantwortet, weshalb ich davon ausgegangen bin, dass die auch in dieser E-Mail avisierte Vorgehensweise hinsichtlich der Auszahlung rechtens ist, wurde sie doch von der Behörde ein Monat widerspruchslos zur Kenntnis genommen.

Erst mit Schreiben vom ***, zugegangen am ***, erfuhr ich, dass eine andere Vorgehensweise zu beachten gewesen wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt bin ich jedoch davon ausgegangen, dass die bisherige Vorgehensweise rechtmäßig war. Es ist mir daher sowohl subjektiv als auch objektiv nicht das geringste Verschulden vorwerfbar.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Stadtgemeinde *** Grundeigentümerin ist und der ihr zukommende anteilige Pachtschilling am *** rügelos ausbezahlt wurde (Beilage ./C, Pos. 118).

Beweis: E-Mail vom *** (Beilage ./A)

Bestätigung Postamt *** (Beilage ./B)

Auszahlungsliste (Beilage ./C)

Akten *** der Staatsanwaltschaft ***

PV.

b.) Zum Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung:

Wie bereits in meiner Stellungnahme vom *** ausgeführt trifft, mich als Obmann des Jagdausschusses gemäß § 35 Abs. 2 NÖ JagdG nur dann eine Pflicht zur Anzeige, wenn der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt wurde. Die Erlagstelle ist NICHT TATBESTAND DER NORM!!!

Der gegen mich erhobene Vorwurf seitens der BH X überspannt meine gesetzliche Verpflichtung nach § 35 Abs 2 NÖ Jagdgesetz, da diese nur die summenmäßige Erlegung des Pachtschilling betrifft, nicht jedoch - wie die BH X mir fälschlicherweise vorwirft- die Kontrolle, auf welchem Konto dieser letztendlich eingezahlt wird.

Die BH X wirft mir daher zu Unrecht vor, dass ich meiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen wäre, da ich der Bezirksverwaltungsbehörde keine Meldung darüber erstattet habe, dass der Jagdpachtschilling nicht zur festgesetzten Zeit an die Stadtgemeinde *** überwiesen wurde.

c.) Zum Vorwurf der Vorenthaltung der Einsichtnahme der Grundeigentümer sowie zur Erhebung von Beschwerden:

Das Verzeichnis der Grundeigentümer liegt ganzjährig bei mir auf und kann jeder der einzelnen Grundeigentümer jederzeit Einsicht nehmen. Bekanntgegebene Änderungen werden umgehen aufgenommen, sodass das Verzeichnis auch während des Jahres aktuell bleibt. Für den Fall, dass tatsächlich eine Angabe bzw. Berechnung falsch aufgenommen werden sollte - was aber bisher nie der Fall war - so kann diese umgehend geprüft und eventuell korrigiert werden.

Da sämtliche Grundeigentümer jederzeit Einsicht in das Verzeichnis nehmen können, geht der diesbezügliche Vorwurf ins Leere.

d.) Zum Vorwurf der Vorenthaltung der Möglichkeit für Stadtgemeinde *** die Kundmachung zur Abholung des Pachtschilling vorzunehmen:

Wie bereits in meiner Stellungnahme vom *** ausgeführt, bestand bzw. besteht seitens der Stadtgemeinde *** keinerlei Interesse an einer Mitwirkung. Dies zeigt sich auch darin, dass sich der zuständige Referent der Stadtgemeinde geweigert hat den, Aushang der Kundmachung des Verzeichnisses der Grundeigentümer vorzunehmen.

Der nunmehrige Vorwurf, dass ich der Stadtgemeinde *** die Möglichkeit zur Kundmachung der Ausbezahlung des Pachtschilling vorenthalten hätte ist schlicht tatsachenwidrig, da jederzeit die Bereitschaft zur Zusammenarbeit bestand, die jedoch an der Mitwirkungsbereitschaft der Stadtgemeinde *** scheiterte. Es ist dies daher nicht mir als Obmann vorzuwerfen, sondern vielmehr der Stadtgemeinde ***, dass diese zu keiner Mitwirkung bereit war.

e.) Zum Vorwurf der Vorenthaltung der Pauschalentschädigung:

Die gesetzlich vorgesehene Pauschalentschädigung stellt einen Aufwandersatz dar, welcher sämtliche Kosten der Stadtgemeinde *** decken soll, für den Aufwand, den sie für die Festlegung und Auszahlung des Pachtschillings getätigt hat. Stadtgemeinde *** hätte tatsächlich KEINEN AUFWAND! Die Erstbehörde setzt sich damit in keinster Weise auseinander und hat hierzu auch keine Erhebungen geschweige denn Feststellungen getroffen.

Da die Stadtgemeinde *** selbst bei der gegenständlichen Festlegung bzw. Auszahlung jegliche Mitwirkung verweigert hat, kann mir dies nicht vorgeworfen werden.

C.) Des Weiteren berücksichtigt die Behörde in keiner Weise den Umstand, dass die mir seitens der BH X vorgeworfenen Obliegenheitsverletzungen folgenlos geblieben sind, da sämtliche Grundeigentümer - unter anderem die Stadtgemeinde *** selbst - ihren anteiligen Pachtschilling ausgezahlt erhalten haben.

Zusammenfassend stelle ich daher nachstehende

BERUFUNGSANTRÄGE:

Die zuständige Oberbehörde möge in Stattgebung der vorliegenden Berufung

1. )nach Verfahrensergänzung den angefochtenen Bescheid der BH X vom ***, ergangen zu GZ ***, ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen;

in eventu

2. )den angefochtenen Bescheid der BH X vom ***, ergangen zu GZ ***, beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.“

Auf Grund dieser Berufung – nunmehr Beschwerde – hat das erkennende Gericht am *** – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser Beweis durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und Verlesung des Bezug habenden Administrativaktes - der diesen einliegenden Gerichtsurteile samt zugehörigen Verhandlungsschriften (des Landesgerichtes *** vom ***, ***, der Verhandlungsschrift, *** … des Obersten Gerichtshofes, Zl. *** erhoben. Es wurde auch Beweis durch Verlesung der vom Beschwerdeführer zur Verhandlung mitgebrachten sonstigern Unterlagen erhoben.

Es wird festgestellt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und ist die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.

Der Gegenstand der Entscheidung, somit die Sache des Verfahrens, ist durch den von der Behörde angenommenen Sachverhalt und die Erklärung über den Umfang der Anfechtung bestimmt.

Die Behörde hat ihre Entscheidung auf folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes in der ‚Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung gestützt:

Jagdgenossenschaften

(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Z. 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

(2) Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann des Jagdausschusses.

(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.

§ 19

Jagdausschuss

(1) Der Jagdausschuss hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.

(2) Der Jagdausschuss besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Jagdausschuss übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Die Funktionsperiode endet am 30. Juni und beginnt am 1. Juli jeweils im fünften Jahr einer Jagdperiode. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amte, bis die Wahl des neuen Jagdausschusses sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters rechtskräftig vollzogen ist.

(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den §§ 13 oder 16 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß § 16, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.

(6) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß im Laufe der Jagdperiode ein Mandat ihres Wahlvorschlages erledigt wird oder ruht (§ 23 Abs. 1 und 5). In diesen Fällen hat der Obmann jenen Ersatzmann als Mitglied einzuberufen, der nach der Reihenfolge des betreffenden Wahlvorschlages der nächste ist.

(7) Der Jagdausschuss unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(8) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses aufzuheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen. Wenn der Beschluss bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.

§ 20

Wahl des Jagdausschusses

Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

§ 21

Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschussmitglied zu unterfertigen.

(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner

1. die laufenden Geschäfte zu führen;

2. die ihm durch dieses Gesetz oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. ohne unnötigen Aufschub die Kundmachung der Bescheide, die in Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen zu veranlassen; die Durchführung der Kundmachung obliegt dem Bürgermeister;

4. die Mitglieder des Jagdausschusses binnen zwei Wochen nach Anfall von Angelegenheiten, die vom Jagdausschuss zu behandeln sind oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Sitzung einzuberufen;

die Sitzung hat binnen einem Monat nach Einberufung stattzufinden;

5. den Vorsitz bei den Sitzungen des Jagdausschusses zu führen;

6. die gefassten Beschlüsse des Jagdausschusses unverzüglich zu vollziehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist, hat der Obmann des Jagdausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für zivilrechtliche Handlungen, die der Obmann im Rahmen seiner Aufgaben setzt.

(4) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Jagdausschussmitglied die Vertretung des Obmannes zu übernehmen.

(5) Wenn die Funktion des Obmannes auf Dauer erledigt ist (Mandatszurücklegung, -verlust, Funktionsverzicht), ist bis zur Neuwahl des Obmannes die Funktion vom Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen vom an Jahren ältesten Jagdausschussmitglied – auszuüben.

(6) Die Funktion des Obmannes bzw. des Obmannstellvertreters erlischt durch schriftliche Verzichtserklärung. § 23 Abs. 1 Z. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Derjenige, der die Verzichtserklärung entgegen genommen hat, hat unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(7) Wenn der Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes als Obmann zu entheben und die Wahl eines neuen Obmannes zu veranlassen.

§ 20

Wahl des Jagdausschusses

Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

§ 21

Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschussmitglied zu unterfertigen.

(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner

1. die laufenden Geschäfte zu führen;

2. die ihm durch dieses Gesetz oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. ohne unnötigen Aufschub die Kundmachung der Bescheide, die in Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen zu veranlassen; die Durchführung der Kundmachung obliegt dem Bürgermeister;

4. die Mitglieder des Jagdausschusses binnen zwei Wochen nach Anfall von Angelegenheiten, die vom Jagdausschuss zu behandeln sind oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Sitzung einzuberufen;

die Sitzung hat binnen einem Monat nach Einberufung stattzufinden;

5. den Vorsitz bei den Sitzungen des Jagdausschusses zu führen;

6. die gefassten Beschlüsse des Jagdausschusses unverzüglich zu vollziehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist, hat der Obmann des Jagdausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für zivilrechtliche Handlungen, die der Obmann im Rahmen seiner Aufgaben setzt.

(4) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Jagdausschussmitglied die Vertretung des Obmannes zu übernehmen.

(5) Wenn die Funktion des Obmannes auf Dauer erledigt ist (Mandatszurücklegung, -verlust, Funktionsverzicht), ist bis zur Neuwahl des Obmannes die Funktion vom Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen vom an Jahren ältesten Jagdausschussmitglied – auszuüben.

(6) Die Funktion des Obmannes bzw. des Obmannstellvertreters erlischt durch schriftliche Verzichtserklärung. § 23 Abs. 1 Z. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Derjenige, der die Verzichtserklärung entgegen genommen hat, hat unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(7) Wenn der Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes als Obmann zu entheben und die Wahl eines neuen Obmannes zu veranlassen.

§ 22

Beschlussfassung des Jagdausschusses

(1) Ein Beschluss des Jagdausschusses ist nur gültig, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlussfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens sind darüber hinaus die Pachtwerber anzuführen. Weiters müssen außer dem Vorsitzenden mindestens drei, bei Jagdausschüssen, die nur fünf Mitglieder umfassen, mindestens zwei Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(1a) Die Sitzungen des Jagdausschusses sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dürfen während der Beratungen anwesend sein, es sei denn, dass sie als Pachtwerber für sich oder Dritte auftreten. Der Obmann kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Jagdausschusses verlangt wird.

(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschussmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und

Beschlussfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des § 21 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschussmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.

(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes seines Jagdausschussmandates verlustig zu erklären, wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Jagdausschussmandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschusssitzungen.

§ 23

Mandatsverlust der Jagdausschussmitglieder

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt

1. durch Tod;

2. durch schriftliche Verzichtserklärung

gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses,

des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschussmitglied

3. durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft;

4. durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4);

5. wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausgeschlossen hätte.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides.

(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z. 5 obliegt der Bezirkswahlbehörde.

(5) Wird gegen ein Jagdausschussmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (§ 73 der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschussmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.

(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (§ 19 Abs. 3) vorzunehmen.

§ 22

Beschlussfassung des Jagdausschusses

(1) Ein Beschluss des Jagdausschusses ist nur gültig, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlussfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens sind darüber hinaus die Pachtwerber anzuführen. Weiters müssen außer dem Vorsitzenden mindestens drei, bei Jagdausschüssen, die nur fünf Mitglieder umfassen, mindestens zwei Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(1a) Die Sitzungen des Jagdausschusses sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dürfen während der Beratungen anwesend sein, es sei denn, daß sie als Pachtwerber für sich oder Dritte auftreten. Der Obmann kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Jagdausschusses verlangt wird.

(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschussmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und

Beschlussfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des § 21 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschussmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.

(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes seines Jagdausschussmandates verlustig zu erklären, wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Jagdausschussmandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschusssitzungen.

§ 35

Erlag des Pachtschillings

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen.

(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 48 Abs. 1 Z. 3) aufzutragen hat. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möglich.

(3) Der im Sinne des § 32 Abs. 4 in das Pachtverhältnis eingetretene Ersteher bzw. Bieter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, demzufolge er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.

§ 23

Mandatsverlust der Jagdausschussmitglieder

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt

1. durch Tod;

2. durch schriftliche Verzichtserklärung

gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses,

des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschussmitglied

3. durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft;

4. durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4);

5. wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausgeschlossen hätte.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides.

(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z. 5 obliegt der Bezirkswahlbehörde.

(5) Wird gegen ein Jagdausschussmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (§ 73 der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschussmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.

(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (§ 19 Abs. 3) vorzunehmen.

§ 24

Einstweilige Verwaltung

(1) Ist ein Jagdausschuss nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuss nicht mehr die für einen gültigen Beschluss erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuss obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes vorrangig ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Verwalter zu bestellen. Bei der einstweiligen Verwaltung sind die für die Tätigkeit des Jagdausschusses maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zu einer Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens ist der Verwalter nicht berechtigt.

(2) Ist kein Mitglied des Jagdausschusses bereit das Amt des Obmannes oder des Obmannstellvertreters zu übernehmen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Obmann bzw. Obmannstellvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Obmann bzw. Obmannstellvertreter hat bei den Sitzungen des Jagdausschusses nur dann ein Stimmrecht, wenn er Mitglied des Jagdausschusses ist.

(3) Ist auch kein Mitglied der Jagdgenossenschaft bereit das Amt des Obmannes oder Obmannstellvertreters zu übernehmen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines Obmannes oder Obmannstellvertreters auf Kosten der Jagdgenossenschaft einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein solcher, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung die Funktion des Obmannes bzw. Obmannstellvertreters auszuüben. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Jagdausschusses kommt ihm dabei nicht zu.

D. Ausübung und Nutzung der Genossenschaftsjagd

§ 25

Arten der Nutzung

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.

(2) Die Verpachtung hat für die festgesetzte Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

§ 35

Erlag des Pachtschillings

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen.

(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 48 Z. 3) aufzutragen hat.

(3) Der im Sinne des § 32 Abs. 4 in das Pachtverhältnis eingetretene Ersteher bzw. Bieter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, nach der er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.

§ 37

Aufteilung des Pachtschillings

(1) Der Pachtschilling, einschließlich eines im Sinne des § 15 Abs. 4 etwa entrichteten Entgeltes, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten (insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2).

(2) Der auf einen Jagdeinschluss (§ 14 Abs. 3) entfallende Pachtschilling ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuss ein unter Mitwirkung der Gemeinde erstelltes Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzer nach dem zu ‚Grunde gelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bagatellbeträge sind zu kennzeichnen. Die Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen.

(4) (entfällt)

(5) Nach Bestimmung der Anteile ist vom Jagdausschuss über die Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings ein Beschluss zu fassen. Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raumes zu liegen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses.

(6) Weiters kann der Jagdausschuss nach Bestimmung der Anteile beschließen, dass anstelle von der Gemeinde der Pachtschilling vom Obmann

  • ausbezahlt oder

  • bei Bekanntgabe der Bankverbindung überwiesen

werden kann. Hinsichtlich der Fristen und der Kundmachung gilt Abs. 7 sinngemäß.

(7) Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, dass die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einsichtsfrist gemäß Abs. 3 beim Gemeindeamt, bei Vorliegen eines Beschlusses nach Abs. 6 beim Obmann des Jagdausschusses, abholen bzw. die Überweisung der Beträge unter Angabe der Bankverbindung verlangen können. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, daß allfällige Überweisungsspesen vom Anteil abgezogen, Bagatellbeträge nicht überwiesen und nicht abgeholte bzw. überwiesene Anteile zugunsten des vom Jagdausschuss beschlossenen Verwendungszwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich anzuführen.

(8) Nach Ablauf der in Abs. 7 genannten Frist sind die nicht abgeholten bzw. nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuss beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen.

(9) Der Jagdausschuss hat der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten. Die Pauschalentschädigung ist vom Pachtschilling abzuziehen (Abs. 1). Die Pauschalentschädigung beträgt 5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,–. Dieser Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen sind. Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden und von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Bagatellbetrages unter Berücksichtigung der Buchungskosten festzulegen.

Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens war zu den von der Behörde nach dieser Rechtslage ins Treffen geführten Obliegenheitsverletzungen festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist Obmann des Jadgausschusses***. Der von de Behörde herangezogne Sachverhalt, zumal es um die Prüfung von Obliegenheitsverletzungen geht ist nach dem Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

Die Behörde sah begründungsgemäß eine Obliegenheitsverletzungen darin, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Normierung des § 35 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz keine Anzeige erstattet habe. Nach den Beweisergebnissen war aber in Bezug auf den Erlag des Pachtschillings, nach den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, wie auch nach dem Akteninhalt, nicht davon auszugehen, dass etwa der Pachtschilling zu der in § 35 Abs. 1 leg. cit festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt wurde, wenn auch davon auszugehen war, dass, dies entgegen der gesetzlichen Vorschrift, der Pachtbetrag für das Jagdjahr *** vom Pächter direkt auf das Konto der Jagdgenossenschaft überwiesen wurde. Die Obliegenheiten, die den Obmann eines Jagdausschusses nach dem NÖ Jagdgesetz treffen, sind nach dem stringent auszulegenden Gesetzeswortlaut taxativ aufgezählt. Die gesetzliche Pflichten, somit die den Obmann eines Jagdausschusses treffenden Obliegenheiten, sind der Bestimmung des § 21 NÖ Jagdgesetz und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. Eine Obliegenheit, etwa für ein gesetzeskonformes Verhalten eines Jagdpächters Sorge zu tragen zu haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wie sich die gesetzliche Obliegenheit zur Anzeigeerstattung ausschließlich auf den nicht fristgerecht erfolgten Erlag, sohin die Entrichtung, des Pachtschillings selbst bezieht. Da eine Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit einer unterlassenen Anzeigepflicht zu prüfen war, war nach den hierbei ins zu beachtenden Prüfungsmaßstäben als Vorfrage die Begehung eines Straftatbestandes zu prüfen und nach dem Grundsatz – „ nulla poena sine legem“ – zum Ergebnis zu gelangen, zumal nicht ausdrücklich geboten, das ein objektiver Rechtsverstoß nicht vorliegt. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war zu den Vorwürfen der Vorenthaltung der Möglichkeit der Grundeigentümer zur Einsichtnahme in das erstellte Verzeichnis bei der Stadtgemeinde ***, der Vorenthaltung der Kundmachung der Abholfrist - nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile- für die Grundeigentümer und der Anordnung der Auszahlung beim Obmann des Jagdausschusses festzustellen, dass nach der gesetzlichen Regelung die Durchführung der Kundmachung dem Bürgermeister obliegt, wie nach der og Verhandlungsschrift des Landesgerichtes *** der Versuch des Erwirkens einer Kundmachung eines bereits § 37 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 NÖ Jagdgesetz umfassenden Jagdausschussbeschlusses durch den Beschwerdeführer unternommen wurde, wenn er diese Aufgabe auch delegierte und konnte von einer Verweigerung der Kundmachung ausgegangen werden. Eine Obliegenheitsverletzung, die in Beschlussfassungen des Organes Jagdausschuss den Obmann des Jagdausschusses in dieser Funktion trifft, ist dem Gesetz fremd. Wenn auch das Gesetz in einem solchen Fall – der Verweigerung einer Kundmachung - offen lässt, wie weiter zu verfahren wäre, kann in der Durchführung des Verteilungsverfahrens in der gewählten Form allenfalls eine einheitliche Obliegenheitsverletzung, nicht jedoch die Begehung mehrfacher Obliegenheitsverletzungen erkannt werden. Ebenso können dem Beschwerdeführer als Obmann nicht allfällige sonstige Unregelmäßigkeiten als Obliegenheitsverletzungen angelastet werden, die nach dem Gesetz dem Organ Jagdausschuss, nämlich die Aufteilung des Pachtschillings und die Bestimmung der Auszahlung beim Obmann, obliegen. Es war im gegenständlichen Fall im Rahmen der Sachentscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts ein wiederholter Obliegenheitsverstoß des Beschwerdeführers nicht festzustellen.

Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

Hingewiesen wird auf die Fälligkeit der Einbringungsgebühr von € 14,30 mit dieser Entscheidung.

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