LVwG N LVwG-AB-14-2001

LVwG-AB-14-2001Landesverwaltungsgericht06.05.2014

Regest

Kanaleinmündungsabgabe – Ergänzungsabgabe; Nebengebäude

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-2001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.2001

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe keine Folge und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude sowie Nebengebäude errichtet sind.

Am *** fand auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine baubehördliche Überprüfung statt, bei der u.a. festgestellt wurde, dass beim Umbau des bestehenden Wohnhauses und dem Einbau einer zweiten Wohneinheit in das Dachgeschoß die Ausführung in einigen Bereichen nicht entsprechend den Einreichplänen erfolgt sei. Entgegen der Baufertigstellungsanzeige des Bauführers sei das Bauvorhaben zum Teil nicht bewilligungsgemäß errichtet worden. Es wurde festgestellt, dass die sanitären Anlagen nicht ausgeführt wurden und im Bereich des Bades ein Abstellraum errichtet wurde. Weiters wären 2 Räume im Obergeschoss nicht abgetrennt und eine Wohnküche im Sinne der zweiten Wohneinheit nicht ausgeführt worden. Auch sei die für die Wohnküche erforderlichen Einrichtungen nicht eingebaut (Abwäsche, Küchenverbau, Herd) worden.

Mit einem an die mitbeteiligte Marktgemeinde *** gerichteten Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 ein und zeigte damit den Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie den Einbau einer zweiten Wohneinheit in das Dachgeschoß an.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft ***, (Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, KG ***), aus Anlass der angezeigten Veränderung eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.584,11 (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche nach der Änderung wurden 348,68 m² ermittelt, als Berechnungsfläche vor der Änderung 204,67 m² herangezogen. Die Differenz dieser Berechnungsflächen vor und nach der angenommenen Veränderung wurde der Ermittlung der Ergänzungsabgabe (auf Basis eines Einheitssatzes von € 10,-) zugrunde gelegt.

1.3.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob Herr *** mit Schreiben vom *** fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass auch in der Niederschrift vom *** festgestellt worden wäre, dass der Kanalanschluss im Obergeschoß noch nicht hergestellt worden ist. Der Anschluss existiere nach wie vor nicht, sodass die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Unrecht erfolge.

1.4.

Die Berufung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Fertigstellungsanzeige vom *** die Fertigstellung folgender Bauvorhaben am Gemeindeamt *** gemeldet habe: "Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung von Abstellräumen, Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie Einbau einer zweiten Wohneinheit in das Dachgeschoss und Errichtung eines Zubaus samt Dachterrasse". Die Fertigstellungsanzeige sei am *** eingebracht worden und somit wäre die Abgabenschuld am *** entstanden. Die Vorschreibung erfolgte am ***, womit die 5-jährige Verjährungsfrist noch nicht eingetreten sei. Den Einreichunterlagen für die Bauverhandlung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie Einbau einer zweiten Wohneinheit sei zu entnehmen, dass im Obergeschoß des bestehenden Wohnhauses eine 2. Wohneinheit inkl. Bad/WC und Wohnküche errichtet werden soll. Bei der baubehördlichen Überprüfung zur Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung am *** sei festgestellt worden, dass vorerst kein Bad/WC und keine Wohnküche errichtet wurden. Weiters sei die Beibringung eines Bestandsplanes für den Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung einer zweiten Wohneinheit verlangt worden. Im November *** wäre ein unterfertigter Bestandsplan am Gemeindeamt eingereicht worden, in dem wieder ein Bad/WC sowie eine Wohnküche, die für eine vollwertige 2. Wohneinheit erforderlich wären, eingezeichnet sind. Aus dem nachgereichten Bestandsplan und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer um Förderung zur Errichtung einer 2. Wohneinheit angesucht habe, war zu schließen, dass nun doch die 2. Wohneinheit gemäß dem Einreichplan vom November 2009 errichtet wurde. Daher sei die Fläche des Obergeschosses in die Berechnungsfläche zur Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe miteinbezogen worden. Ergänzend wird angeführt, dass das Nebengebäude im ursprünglichen Bescheid vom *** bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei, da es sich um eine nicht angeschlossene Scheune handelte. Diese Scheune wurde im Zuge der Errichtung der Abstellräume abgebrochen. ln der Niederschrift zur Bauverhandlung anlässlich der Errichtung der Abstellräume sei dem Beschwerdeführer der Anschluss an das Kanalnetz vorgeschrieben worden. Bei der Fertigstellung sei keine den Kanalanschluss betreffende Abweichung von der Bewilligung angeführt worden, somit sei aufgrund der eingelangten Fertigstellungsanzeige, den eingereichten Planunterlagen und den Auflagen in der Baubewilligung die Grundfläche der Abstellräume im Ausmaß von 112,16 m² in die Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe herangezogen worden.

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit , dass sein Einfamilienhaus aus dem Erdgeschoß im Ausmaß von 161,77m² und dem ausgebauten Dachgeschoß bestehe. Das Erdgeschoß sei an die örtliche Kanalanlage angeschlossen, das Dachgeschoß des Einfamilienhauses und das Nebengebäude wären nicht an die Kanalanlage angeschlossen. Bei der baubehördlichen Überprüfung vom *** sei durch die Marktgemeinde *** festgestellt worden, dass im Nebengebäude kein WC vorhanden ist. Aufgrund dieses Umstands sei auch kein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage hergestellt worden. Am *** wurde ihm mit Bescheid von der Marktgemeinde ***, AZ *** aufgetragen, eine Veränderungsanzeige vorzulegen. Seit der baubehördlichen Überprüfung vom *** wären keine anzeigepflichtigen Änderungen bei dem Nebengebäude vorgenommen worden. Ebenfalls sei bei der am *** durchgeführten baubehördlichen Überprüfung festgestellt worden, dass der Kanalanschluss im Dachgeschoß des Wohnhauses nicht hergestellt worden ist.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

§ 13. (1) Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides (§ 14) derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekannt werden derselben dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom ***:

§ 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen

Mischwasserkanal

1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die

Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 NÖ

Kanalgesetz 1977 mit 3,61 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden

Baukosten (€ 277,14), das ist mit € 10,00 festgesetzt.

2 Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird für die Ermittlung des

Einheitssatzes nach Abs. 1 eine Baukostensumme von € 6.540.555,- und eine

Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 32.600 lfm zugrunde gelegt.

§4 Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher

Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe

anzuwenden.

2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach gerechtfertigt war. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (vgl. VwGH vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105). Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.

Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln.

Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich (aufgrund des Dachgeschoßausbaus) die Zahl der angeschlossenen Geschoße aber nicht verändert.

3.1.3.

Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage derart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß, wobei die Anzahl der Anschlüsse pro Geschoß dabei nicht maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026). Diesen Überlegungen folgt aber, dass das einmündende Rohr auch entsprechend benützt werden kann. Anders gesagt, wenn die Verbindung zwischen Geschoß und Kanalanlage (durch bauliche Maßnahmen) nicht gegeben ist, liegt auch kein angeschlossenes Geschoß vor (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224).

Im Beschwerdefall steht sohin nicht die Frage im Vordergrund, welche Teile des Dachgeschoßes als angeschlossen zu gelten haben (vgl. VwGH vom 30. August 1999, Zl. 98/17/0329), sondern, ob das Dachgeschoß überhaupt als ein - im oben dargestellten Sinn - angeschlossenes Geschoß zu werten ist.

Entgegen der Meinung der mitbeteiligten Gemeinde weist aufgrund der - von ihr selbst im Jahre *** festgestellten – nicht errichteten Sanitäranlagen das gegenständliche Geschoß keine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf, zumal die Kanalleitung nach den Feststellungen der mitbeteiligten Gemeinde an einem kurzen Stück unterbrochen ist ( vgl. VwGH vom 28. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037).

Daraus folgt, dass das Dachgeschoß im maßgeblichen Zeitraum nicht an die Kanalanlage angeschlossen war.

3.1.4.

Das Gleiche gilt im Übrigen für das – laut dem vorliegenden Akteninhalt – ebenfalls nicht an die Kanalanlage angeschlossene Nebengebäude. Auch hier ist anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass faktisch keine Kanalanschlüsse vorhanden sind, nicht näher überprüft worden ist, sondern vielmehr nur auf den Baubewilligungsbescheid sowie auf die vorgelegte Pläne reflektiert wurde. Auch hier gilt, dass eine Verbindung zwischen Nebengebäude und Kanalanlage vorliegen muss, um den Abgabenanspruch für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zu begründen.

3.1.5.

Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde entgegen der Verpflichtung gemäß § 115 BAO den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und damit den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines dem NÖ Kanalgesetz 1977 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.8.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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