LVwG N LVwG-AB-14-0040

LVwG-AB-14-0040Landesverwaltungsgericht28.03.2014

Regest

Ermessen; Sachverhaltsfeststellung; Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0040

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der VOL ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Gewährung eines Gehaltsvorschusses den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückverwiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013

§ 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011

§ 23 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2010

§§ 17 und 28 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG,

BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichteten Antrag vom *** ersuchte sie um einen Bezugsvorschuss in der Höhe von € 2.000,-- für den Kauf eines PKW. Eine sonstige Begründung war im Antrag nicht enthalten. Dem Antrag beigelegt war die Kopie eines KFZ-Kaufvertrages aus dem als Käufer Herr *** hervorgeht. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde das „Ansuchen vom *** um Gewährung eines Vorschusses für den Kauf eines PKW’s um € 4.000,-- abgewiesen“.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Ansuchen auf Grund der Ermessensbestimmungen des § 23 Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz 1956 nicht positiv erledigt hätte werden können, da keine Sprengelschulen vorhanden seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom *** führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich das Ansuchen nicht auf die Gewährung eines Bezugsvorschusses von € 4.000,-- sondern von € 2.000,-- bezogen hätte. Die abgelehnte Summe von

€ 4.000,-- wäre nach den Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich auch gar nicht vorgesehen. Innerhalb ihrer Lehrverpflichtung würde sie auch Stunden als Lesecoach ausüben und müsse deshalb auch andere Schulen anfahren. Dies müsse innerhalb des Unterrichtsvormittages der zu hospitierenden Kolleginnen und Kollegen erfolgen. Die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei deshalb aus Zeitgründen nicht möglich. Der Umstand, mehrere Schulen anfahren zu müssen, rechtfertige ihr Ansuchen und werde in den Richtlinien des Landesschulrates erwähnt.

Mit Schreiben vom *** hat der Landesschulrat für Niederösterreich die Berufung und den Verwaltungsakt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Bereits im Schreiben des Landesschulrates vom ***, mit welchem die Berufungs- und Aktenvorlage bereits erfolgen hätte sollen, die Berufung und die Akten jedoch nicht angeschlossen waren, merkte der Landesschulrat für Niederösterreich an, dass aufgrund der Richtlinien für die Vergabe von Bezugsvorschüssen vom ***, GZ ***, ein Bezugsvorschuss für den Kauf eines PKW nur vorgesehen sei „bei Einsatz an mehreren Sprengelschulen bzw. für die IT-Betreuung, für Gutachtenerstellung und wenn der Antragsteller auch Käufer ist“.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergebenden Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen zugrunde.

Gemäß § 106 LDG 1984 (mit den dort angeführten Einschränkungen) ist für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG anzuwenden.

Die hier wesentlichen Bestimmungen des § 23 GehG lauten:

„Vorschuß und Geldaushilfe

§ 23. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) … .“

Die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 23 Abs. 1 GehG stellt eine im freien Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme dar. Freies Ermessen ist dann als gegeben anzusehen, wenn der Gesetzgeber von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung des Verhaltens der Behörde selbst überlässt. Damit keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens entsteht, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung vom freien Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch machen. Rechtswidrigkeit würde dann vorliegen, wenn sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens von unsachgemäßen Beweggründen leiten ließe.

Ob eine unverschuldete Notlage oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die die Gewährung eines Vorschusses rechtfertigen, hat die Behörde somit im freien Ermessen zu beurteilen.

Das Landesverwaltungsgericht hat nun zu beurteilen, ob die Behörde bei der von der Beschwerdeführerin bekämpften Entscheidung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Der Landesschulrat für Niederösterreich hat in seinen Richtlinien für die Vergabe von Bezugsvorschüssen vom ***, GZ ***, die näheren Voraussetzungen und Gründe festgelegt, bei deren Vorliegen ein Bezugsvorschuss beantragt werden kann. Darin werden abschließend konkrete Vorhaben, so auch der Ankauf eines Personenkraftwagens angeführt. Darüber hinaus ist als Grund für eine Antragstellung eine „finanzielle Notlage“ angegeben.

Die Behörde wies den Antrag auf Gewährung eines Bezugsvorschusses für den Ankauf eines PKW mit der Begründung ab, dass keine Sprengelschulen vorhanden seien.

Aus dem Antrag um Bezugsvorschuss geht an sich nicht hervor, wofür der Ankauf eines PKW erforderlich wäre.

In den als Selbstbindungsregelung des Landesschulrates für Niederösterreich zu wertenden Richtlinien für die Vergabe von Bezugsvorschüssen vom ***, GZ ***, ist unter anderem die Gewährung eines Bezugsvorschusses von

€ 2.000,-- bei einem Ankauf eines Personenkraftwagens vorgesehen. Als anspruchsberechtigt gelten darin Lehrer und Lehrerinnen, die zur Ausübung von Dienstpflichten mehrere Schulen anzufahren haben.

Wenn die Beschwerdeführerin in den Beschwerdeausführungen also vorbringt, dass sie innerhalb ihrer Unterrichtsverpflichtung auch Stunden als Lesecoach ausübe und deshalb auch andere Schulen als ihre Stammschule anfahren müsse, so wäre zu prüfen, ob es tatsächlich zur Ausübung von Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehört, mehrere Schulen anzufahren, und ob dafür ein PKW erforderlich ist. Beides ist allein auf Grund der Angaben in der Beschwerde a priori nicht auszuschließen.

Wenn die Behörde im Schreiben vom *** der Berufungsbehörde mitteilt, dass aufgrund der Richtlinien für die Vergabe von Bezugsvorschüssen vom ***, GZ ***, ein Bezugsvorschuss für den Kauf eines PKW nur vorgesehen sei bei Einsatz an mehreren Sprengelschulen bzw. für die IT-Betreuung, für Gutachtenerstellung und wenn der Antragsteller auch Käufer sei, so interpretiert sie damit die die Behörde selbst bindenden Richtlinien hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Bezugsvorschuss.

Allerdings wurden im bekämpften Bescheid die Dienstpflichten der Beschwerdeführerin weder dargestellt, noch dahingehend eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung der Dienstpflichten nicht mehrere Schulen anzufahren hat. Es wurde in der Begründung lediglich festgehalten, dass keine Sprengelschulen vorhanden wären, wobei nicht klargestellt wurde, was genau unter Sprengelschulen zu verstehen ist. Dass keine Sprengelschulen vorhanden sind, begründet somit noch nicht ausreichend das Fehlen der Notwendigkeit, zur Ausübung von Dienstpflichten, mehrere Schulen anfahren zu müssen. Eine solche Notwendigkeit ergäbe sich nämlich nach der Auffassung der Behörde im Schreiben vom *** auch für die IT-Betreuung und für Gutachtenerstellung. Dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tätigkeit als Lesecoach an verschiedenen Schulen nicht zu ihren Dienstpflichten zählt, wurde von der Behörde nicht ausdrücklich ausgeschlossen, was auch daran liegen mag, dass der Antrag auf diesen Umstand nicht hinwies, da er ja eine nähere Begründung vermissen ließ.

Dass Antragsteller um Bezugsvorschuss für den Ankauf eines PKW auch dessen Käufer sein müssen, geht aus den Richtlinien nicht eindeutig hervor. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass laut den Richtlinien bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften, sofern beide Partner im öffentlichen Dienst tätig sind, nur ein Bezugsvorschuss für ein und denselben Zweck möglich und die Vorlage einer Negativerklärung erforderlich ist.

Die Behörde hat jedenfalls Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe, die die Gewährung eines Gehaltsvorschusses rechtfertigten, nicht ausreichend angestellt.

Eine ausreichende umfassende Prüfung, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Gehaltsvorschusses vorliegen oder eben nicht vorliegen, erfolgte somit nicht. Jedenfalls lässt sich eine solche Prüfung weder aus den Aktenunterlagen noch aus der Begründung des bekämpften Bescheides ausreichend nachvollziehen.

Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit der Ermessensausübung in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu bedarf es Ausführungen dazu, von welchem Sachverhalt die Behörde bei der Handhabung des Ermessens ausgegangen ist, in welcher Weise sie die Beweiswürdigung vorgenommen hat, welchen Sinn des Gesetzes sie bei der Handhabung des Ermessens angenommen hat, und warum sie bei dem angenommenen Sachverhalt vom Ermessen in seiner bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat.

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, und liegt demnach kein Ermessensfehler vor, so ist die behördliche Entscheidung rechtmäßig, auch wenn andere Entscheidungen gleichermaßen dem Sinn des Gesetzes entsprächen, und kann daher vom Verwaltungsgericht nicht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Vom Verwaltungsgericht ist im Rahmen des § 28 Abs. 4 VwGVG zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Dazu bedarf es, jedenfalls bei Vorliegen widerstreitender Standpunkte, Ausführungen dazu, von welchem Sachverhalt die Behörde bei der Handhabung des Ermessens ausgegangen ist, in welcher Weise sie die Beweiswürdigung vorgenommen hat, welchen Sinn des Gesetzes sie bei der Handhabung des Ermessens angenommen hat, und warum sie bei dem angenommenen Sachverhalt vom Ermessen in seiner bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/12/0023, und vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0234, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rdz 577).

Da der Sachverhalt, wie oben dargestellt, nicht ausreichend erhoben ist und somit auch in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht nachvollziehbar dargestellt werden konnte, liegt eine im Sinne des Gesetzes begründete Ermessensausübung nicht vor.

Da weder der maßgebliche Sachverhalt feststeht noch dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch abzuweisen war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Behörde hat den Sachverhalt somit hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung eines Bezugsvorschusses umfassend festzustellen und hierauf neuerlich im Rahmen des Ermessens zu entscheiden. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 4 VwGVG fehlt.

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